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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Einrichtung eines Informationssystems zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Einrichtung eines Informationssystems zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter vom 27. Juni 2008 (SächsABl. S. 1058), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2015 (SächsABl. S. 1531) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Einrichtung eines Informationssystems zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter (VwV ISIS)

Vom 27. Juni 2008 1

[geändert durch VwV vom 15. September 2015 (SächsABl. S. 1531)
mit Wirkung vom 13. November 2015]

I.

Ziel der Verwaltungsvorschrift; Einrichtung eines Informationssystems

1.
Zur Abwehr von Gefahren, die für Dritte von besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftätern ausgehen, wird ein Informationssystem zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter verurteilter Sexualstraftäter eingerichtet (Informationssystem ISIS).
2.
Zu diesem Zweck wird bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Zentralstelle ISIS und bei dem Landeskriminalamt eine Operative Stelle ISIS eingerichtet.

II.

Voraussetzungen für die Anordnung der Intensivüberwachung; Befristung der Maßnahmen

1.
Für die Intensivüberwachung kommen Personen in Frage, die
 
a)
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind oder deren Unterbringung angeordnet wurde
 
 
aa)
wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuches genannten Straftat,
 
 
bb)
wegen eines Verbrechens gemäß §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches mit sexuellem Bezug oder
 
 
cc)
wegen eines Vergehens gemäß § 323a des Strafgesetzbuches, wenn im Rausch eine rechtswidrige Tat nach den Doppelbuchstaben aa oder bb begangen wurde,
 
und
 
b)
die deshalb
 
 
aa)
unter Führungsaufsicht (§ 67b Abs. 2, § 67c Abs. 1 und 2, § 67d Abs. 2 bis 6, §§ 68 und 68f Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder
 
 
bb)
unter Bewährung stehen und bei denen aufgrund einer nach Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung eingetretenen negativen Entwicklung zu besorgen ist, dass sie erneut Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werden.
In Frage kommen auch Personen, die wegen eines anderen Delikts unter Führungsaufsicht stehen, wenn durch diese Führungsaufsicht die Führungsaufsicht wegen eines unter Satz 1 Buchstabe a genannten Delikts gemäß § 68e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches vorzeitig endete.
2.
Die Intensivüberwachung setzt voraus, dass bei den unter Nummer 1 beschriebenen Personen (Probanden) im Anordnungszeitpunkt, der nicht mit dem Entlassungszeitpunkt identisch sein muss, eine besondere Rückfallgefährdung vorliegt, die sich auch erst während der laufenden Bewährungs- oder Führungsaufsichtsunterstellung zeigen kann. Für die Risikoeinschätzung sind insbesondere folgende Faktoren maßgeblich:
 
a)
die Persönlichkeit des Probanden, unter anderem dessen Aggressionspotential, die Frustrationstoleranz und ein Ersttäteralter unter sechzehn Jahren, das Vorliegen einer Störung seiner Sexualpräferenz beziehungsweise einer sexuellen Deviation, das Vorliegen einer Suchterkrankung beziehungsweise eines Suchtmittelmissbrauchs, das Vorliegen psychischer Störungen oder Krankheiten;
 
b)
die Art, Schwere und Häufigkeit der begangenen Taten, zum Beispiel die Erhöhung der Intensität der Straftaten und ein kurzer Rückfallzeitraum, das unmittelbar der Tat vorausgehende Verhalten, das Verhalten nach der Tat oder der Verurteilung, das Vorliegen einer Selbstanzeige, die Flucht nach der Tat, die Einstellung zu früheren Taten, die Entwicklung in der Justizvollzugsanstalt und im Maßregelvollzug und die Beachtung von Auflagen und Weisungen während der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht;
 
c)
das soziale Umfeld, zum Beispiel der Freundeskreis, die Wohnsituation, die berufliche Integration und das Freizeitverhalten, das Vorherrschen sozialer Isolation oder im Gegenteil das Vorherrschen sozialer Abhängigkeit oder einer sozialen Fixierung oder das Fehlen eines festen Lebensmittelpunktes.
3.
Die Intensivüberwachung ist auf den Zeitraum beschränkt, in dem der Proband unter Führungs- oder Bewährungsaufsicht steht. Im Übrigen bewertet die Zentralstelle ISIS spätestens ein Jahr nach Anordnung der Intensivüberwachung die Gefährlichkeit des Probanden erneut durch die Fallkonferenz.

III.

Aufgaben der Zentralstelle ISIS

Der Zentralstelle ISIS obliegen folgende Aufgaben:

1.
Sie sammelt die für die Intensivüberwachung erforderlichen Informationen.
2.
Sie entscheidet in paritätisch besetzten Fallkonferenzen einvernehmlich, ob ein gesteigertes Rückfallrisiko des Probanden vorliegt, dem mit den Möglichkeiten der Führungsaufsichtsstelle nicht ausreichend begegnet werden kann, und ob deshalb der Proband in das Informationssystem ISIS aufzunehmen ist.
3.
Sie fasst die gewonnenen Erkenntnisse in einem Auswertungsbericht zusammen, der alle für die präventive Aufgabenerfüllung durch die Operative Stelle ISIS notwendigen Informationen enthalten soll und die zuständige Staatsanwaltschaft für die notwendigen Rückmeldungen benennt.
4.
Sie gibt den Auswertungsbericht an die Operative Stelle ISIS weiter. Sie kann im Übersendungsschreiben Empfehlungen zur Ausgestaltung der Intensivüberwachung aussprechen oder Anordnungen der Führungsaufsicht übermitteln.

IV.

Struktur der Zentralstelle ISIS

1.
Jedes Ressort benennt gegenüber der Zentralstelle ISIS einen Ansprechpartner für die Fallkonferenzen.
2.
Die Leitung der Zentralstelle ISIS obliegt dem Generalstaatsanwalt.
3.
Die Fallkonferenzen werden in regelmäßigem Turnus abgehalten. Sie können aus besonderem Anlass durch die Zentralstelle ISIS zu jeder Zeit einberufen werden.
4.
An den Fallkonferenzen nehmen ein Mitarbeiter der Zentralstelle ISIS und ein Vertreter des Innenressorts teil. Die Zentralstelle ISIS darf weitere Teilnehmer einladen, soweit dies zur Gewinnung der Grundlagen für die Entscheidung unter Ziffer III Nr. 2 zulässig ist. Hierzu zählen insbesondere
 
a)
Vertreter der Justizvollzugsanstalt, in der der Proband zuletzt inhaftiert war,
 
b)
Vertreter der letzten behandelnden Einrichtung bei Unterbringung,
 
c)
Vertreter des sozialen Dienstes der Justiz und
 
d)
Vertreter des Jugendamtes.
 
Die weiteren Teilnehmer haben ein Anwesenheits- und Äußerungsrecht, soweit ihnen entsprechende gesetzliche Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse zustehen. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt unberührt.

V.

Informationsübermittlung

1.
Bei einem Strafgefangenen oder Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung, der zur Zielgruppe der Intensivüberwachung gehört, informiert die Justiz- oder Maßregelvollzugsanstalt möglichst zehn Monate vor der Entlassung, bei einem Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt entsprechend zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der Entlassung die Staatsanwaltschaft und in Jugendsachen den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (Strafvollstreckungsbehörde) über den zu diesem Zeitpunkt bekannten taggenauen Entlassungstermin sowie die bekannte Entlassungsanschrift. Diese Mitteilung ist mit einer zu begründenden Einschätzung zu versehen, ob die zu entlassende Person aus Sicht der Justiz- oder Maßregelvollzugsanstalt ein potentieller Proband ist.
2.
Die Strafvollstreckungsbehörde nimmt nach Würdigung aller dort vorhandenen Tat- und Täterinformationen eine vorläufige Bewertung sowohl der aus dem Straf- als auch der aus dem Maßregelvollzug zu entlassenden potentiellen Probanden vor und prüft, ob es sich bei ihnen nach ihrer Bewertung um Probanden im Sinne von Ziffer II Nr. 2 handelt. Hält die Strafvollstreckungsbehörde nach Ausschöpfung der im Rahmen der Führungsaufsicht zur Verfügung stehenden Weisungsmöglichkeiten (§ 68b Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches) und Überwachungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung nach § 463a Abs. 2 der Strafprozessordnung und die Unterrichtung der örtlich zuständigen Dienststelle, eine Unterstellung unter das Informationssystem ISIS für notwendig, leitet sie die für die Fallkonferenz erforderlichen Unterlagen nebst Begründung unverzüglich der Zentralstelle ISIS zu. Erforderliche Unterlagen sind insbesondere die Abschrift des Urteils, die Stellungnahme der Justiz- oder Maßregelvollzugsanstalt, der Antrag der Strafvollstreckungsbehörde an das Gericht mit den beantragten Weisungen zur Führungsaufsicht und vorhandene ärztliche Stellungnahmen.
3.
Zeigt sich im Bewährungsfall entgegen einer ursprünglich positiven Sozialprognose innerhalb der Bewährungszeit eine negative Entwicklung, die Anlass zur Besorgnis der Begehung weiterer Sexualdelikte gibt, so übermittelt der zuständige Bewährungshelfer unverzüglich einen entsprechenden Bericht an das Gericht und an die Strafvollstreckungsbehörde. Sobald die Strafvollstreckungsbehörde von dem Bericht des Bewährungshelfers Kenntnis erlangt und dessen Einschätzung teilt, verständigt sie die Zentralstelle ISIS unter gleichzeitiger Übermittlung der in Nummer 2 Satz 3 genannten Unterlagen und des Beschlusses, mit dem die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4.
Die Strafvollstreckungsbehörde unterrichtet die Zentralstelle ISIS und die Operative Stelle ISIS über alle für die Fortdauer der Überwachung des Probanden wichtigen gerichtlichen Entscheidungen wie zum Beispiel den Erlass von Haftbefehlen (§§ 112, 112a, 114, 453c, 457 der Strafprozessordnung),Widerrufsentscheidungen gemäß den §§ 453, 463 der Strafprozessordnung oder Maßnahmen der befristeten Wiederinvollzugsetzung von Unterbringungen im Maßregelvollzug gemäß § 67h des Strafgesetzbuches.
5.
Die Operative Stelle ISIS informiert die Staatsanwaltschaft unbeschadet sonstiger Informationspflichten über
 
a)
die Wohnsitznahme,
 
b)
die Ergebnisse der Ansprache des Probanden (Gefährderansprache),
 
c)
die Erkenntnisse zu Kontaktpersonen,
 
d)
die Erkenntnisse aus durchgeführten polizeilichen Beobachtungen gemäß § 42 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen oder § 463a der Strafprozessordnung,
 
e)
die Ergebnisse von Abfragen in den polizeilichen Informationssystemen,
 
f)
die Ergebnisse der monatlichen Prüfungen zu Vorkommnissen in der Integrierten Vorgangsbearbeitung (IVO) und
 
g)
bekannt gewordene Weisungsverstöße
 
hinsichtlich des Probanden. Die Staatsanwaltschaft gibt diese Informationen an das zuständige Gericht weiter.
6.
Die Operative Stelle ISIS informiert den zuständigen Bewährungshelfer über bekannt gewordene Negativentwicklungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7.
Die Operative Stelle ISIS informiert das Landeskriminalamt eines anderen Landes, wenn der Proband seinen Wohnsitz oder seinen vorübergehenden Lebensmittelpunkt in dessen Zuständigkeitsbereich nimmt.
8.
Ist ein Proband in das Informationssystem ISIS aufgenommen, informieren das Jugendamt und der soziale Dienst der Justiz die Strafvollstreckungsbehörde insbesondere über Erkenntnisse betreffend das soziale und familiäre Umfeld des Probanden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

VI.

Aufgaben der Operativen Stelle ISIS

1.
Die Operative Stelle ISIS leitet auf der Grundlage des ihr von der Zentralstelle ISIS zugeleiteten Auswertungsberichts unverzüglich die Intensivüberwachung ein. Im Falle nachträglich bekannt gewordener Erkenntnisse ergreift sie die geeigneten Maßnahmen. Die Operative Stelle ISIS setzt den Probanden von der Anordnung der Intensivüberwachung in Kenntnis.
2.
Sie veranlasst insbesondere, dass
 
a)
der in das Informationssystem ISIS aufgenommene Proband im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) mit einer I-Gruppe recherchierbar gekennzeichnet wird und die Daten erforderlichenfalls im Violent Crime Linkage Analysis System (ViCLAS) nacherfasst oder vervollständigt werden und
 
b)
ein Hinweis auf die Aufnahme des Probanden in das Informationssystem ISIS in das Informationssystem der Polizei des Bundes und der Länder (INPOL) eingetragen wird.
3.
Die Operative Stelle ISIS veranlasst bei der für den Wohnort des Probanden zuständigen Polizeidirektion auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen
 
a)
die Vervollständigung und Aktualisierung der erkennungsdienstlichen Unterlagen und der DNA-Unterlagen,
 
b)
die Überprüfung der tatsächlichen Wohnanschrift und
 
c)
die Durchführung von Gefährderansprachen.
4.
Die Operative Stelle ISIS darf nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen folgende weitere Maßnahmen auslösen:
 
a)
kurzfristige Observationen,
 
b)
Kontrollen nach Vorgabe der Führungsaufsicht,
 
c)
Kontrolle der Einhaltung von Auflagen und Weisungen und
 
d)
weitere Maßnahmen, die zur Abwehr drohender Gefahren namentlich sexuell motivierter Übergriffe des Probanden geeignet und erforderlich sind.

VII.

Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe

Die Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe bleiben unberührt

VIII.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 33, S. 1058
    Fsn-Nr.: 311-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. November 2015