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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalkassenverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalkassenverordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalkassenverordnung

Vom 22. Juli  2008

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 127 Abs. 1 Nr. 19 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar  2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist,
2.
§ 68 Abs. 1 Nr. 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli  1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar  2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, sowie
3.
§ 79 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August  1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar  2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 19 SächsGemO:

Artikel 1
Änderung der Kommunalkassenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung – KomKVO) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286, 289), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Kassen- und Buchführung der Kommunen
(Sächsische Kommunale Kassen- und
Buchführungsverordnung – SächsKomKBVO)“.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
 

„Inhaltsübersicht

 

Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

 
§ 1
Aufgaben der Gemeindekasse
 
§ 2
Fremde Kassengeschäfte
 
§ 3
Zahlstellen
 
§ 4
Handvorschüsse, Einzahlungskassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten
 
§ 5
Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
 
§ 6
Automatisierte Verfahren
 

Abschnitt 2
Kassenanordnungen

 
§ 7
Allgemeines
 
§ 8
Zahlungsanordnung
 
§ 9
Allgemeine Zahlungsanordnung
 
§ 10
Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung
 
§ 11
Sachliche und rechnerische Feststellung
 

Abschnitt 3
Zahlungsverkehr

 
§ 12
Allgemeines
 
§ 13
Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten und Schecks
 
§ 14
Einzahlungsquittung
 
§ 15
Verfahren bei Stundung und zwangsweiser Einziehung
 
§ 16
Auszahlungen, Lastschrifteinzugsverfahren
 
§ 17
Auszahlungsnachweise
 

Abschnitt 4
Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände

 
§ 18
Verwaltung der Kassenmittel
 
§ 19
Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln
 
§ 20
Verwahrung von Wertgegenständen
 
§ 21
Verwahrung von anderen Gegenständen
 

Abschnitt 5
Buchführung, Belege und Aufbewahrung

 
§ 22
Grundsätze für die Buchführung
 
§ 23
Kontenrahmen
 
§ 24
Bücher
 
§ 25
Zeitbuch
 
§ 26
Buchungen im Zeitbuch
 
§ 27
Hauptbuch
 
§ 28
Buchungen im Hauptbuch
 
§ 29
Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen
 
§ 30
Tagesabschluss
 
§ 31
Zwischenabschluss
 
§ 32
Jahresabschluss
 
§ 33
Belege
 
§ 34
Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse, Bücher, Belege und des Inventars
 

Abschnitt 6
Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen
außerhalb der Gemeindeverwaltung

 
§ 35
Zahlungsverkehr durch Dritte
 
§ 36
Buchführung durch Dritte
 
§ 37
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung durch andere Maßnahmen
 

Abschnitt 7
Sonderkassen, Begriffsbestimmungen, Übergangs-
und Schlussvorschriften

 
§ 38
Sonderkassen
 
§ 39
Schriftform
 
§ 40
Begriffsbestimmungen
 
§ 41
Ersetzung von Begriffen
 
§ 42
Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
 
§ 43
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
3.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO zu erledigen hat, gehören
 
1.
die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,
 
2.
die Verwaltung der Kassenmittel,
 
3.
die Verwahrung von Wertgegenständen und anderen Gegenständen und
 
4.
die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege,
 
soweit nicht eine andere Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung damit beauftragt ist. § 87 Abs. 1 SächsGemO bleibt unberührt.“
4.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Handvorschüsse, Einzahlungskassen und
Zahlungen mit Hilfe von Automaten“.

 
b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Einnahmekassen“ durch das Wort „Einzahlungskassen“ ersetzt.
6.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Gegenstände, die Bücher, das Inventar und die Belege sicher aufbewahrt werden können.“
7.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Buchführung“ das Komma gestrichen und nach dem Wort „Büchern“ die Angabe „, Inventar“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „verfügbar sind und“ eingefügt.
8.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „bei automatisierten Verfahren“ werden gestrichen.
 
b)
In Nummer 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ und das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „die Buchungsstelle“ durch die Wörter „den Buchungssatz, soweit erforderlich die Kostenstelle“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ ersetzt.
 
 
bb)
In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ ersetzt.
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ ersetzt.
12.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder auf elektronischem Weg“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ ersetzt.
13.
In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.
14.
In § 20 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502, 503)“ durch die Angabe „Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)“ ersetzt.
15.
Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
 

„Abschnitt 5
Buchführung, Belege und Aufbewahrung
§ 22
Grundsätze für die Buchführung

 
(1) Die Bücher sind so zu führen, dass
 
1.
Das Vermögen und die Schulden der Gemeinde
 
2.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden der Gemeinde führen, insbesondere Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, und
 
3.
die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Kassenmittel,
 
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Verwaltungsvorfälle und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Verwaltungsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.
 
(2) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können im automatisierten Verfahren oder in visuell lesbarer Form geführt werden. Der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.
 
(3) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Bei Veränderungen muss erkennbar sein, wann sie vorgenommen wurden.
 
(4) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
 

§ 23
Kontenrahmen

 
Der Buchführung ist der nach § 128 Satz 1 Nr. 5 SächsGemO bekannt gegebene Kontenrahmen zugrunde zu legen. Der Kontenrahmen kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
 

§ 24
Bücher

 
(1) Die Buchungen sind in zeitlicher Ordnung im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen.
 
(2) Zum Nachweis des Bestandes und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Gemeindekasse ist für jedes Bankkonto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Bankkonten überwacht werden können.
 
(3) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlussbuch zu führen.
 
(4) Die in Absatz 2 und 3 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden.
 
(5) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.
 

§ 25
Zeitbuch

 
(1) Die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie alle Vorgänge, die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben, sind getrennt voneinander, einzeln oder nach Absatz 3 in Summen zusammengefasst im Zeitbuch zu buchen.
 
(2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.
 
(3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge aufgrund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.
 

§ 26
Buchungen im Zeitbuch

 
(1) Die Buchung umfasst mindestens:
 
1.
die laufende Nummer;
 
2.
den Buchungstag;
 
2.
ein Identifikationsmerkmal, das die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt;
 
2.
den zu buchenden Betrag.
 
Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht mehr geändert werden.
 
(2) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen:
 
1.
bei unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht;
 
2.
bei Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel;
 
3.
bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Gemeindekasse bekannt wird;
 
4.
bei Einzahlungen, die bei den außerhalb der Räume der Gemeindekasse von mit der Annahme beauftragten Stellen angenommen werden, am Tag, an dem die mit der Annahme beauftragte Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet.
 
(3) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen:
 
1.
bei unbaren Zahlungen vor der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks, bei Abbuchungen im Lastschrifteinzugsverfahren am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Abbuchung Kenntnis erhält;
 
2.
bei Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung der Zahlungsmittel;
 
3.
bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Einzahlungsbuchung vorgenommen wird.
 
(4) Vorgänge, die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben, sind am Tag, an dem die Gemeindekasse vom Vorgang Kenntnis erhält, zu buchen.
 
(5) Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungskonten sind Einzahlungen und Auszahlungen am gleichen Tag zu buchen.
 
(6) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus den Absätzen 2 bis 5 ergibt.
 

§ 27
Hauptbuch

 
(1) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung sowie die für die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge erforderlichen Sachkonten.
 
(2) Zum Hauptbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Hauptbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt § 28 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
 

§ 28
Buchungen im Hauptbuch

 
(1) Die Buchung umfasst mindestens:
 
1.
den zu buchenden Betrag;
 
2.
den Buchungstag;
 
3.
Identifikationsmerkmale, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen;
 
4.
den Buchungstext und den Buchungssatz.
 
Wenn die Gemeinde zur Erlangung staatlicher Zuwendungen für eine Baumaßnahme verpflichtet ist, eine Baurechnung oder einen zahlenmäßigen Nachweis zu führen, und dabei das Bauausgabebuch durch einen Auszug aus dem Hauptbuch ersetzen will, muss die Buchung außerdem Angaben über den Empfänger der Auszahlung, das Datum der ihr zugrunde liegenden Rechnung und deren Gegenstand enthalten.
 
(2) Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen sollen mit der Zeitbuchung gebucht werden.
 

§ 29
Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen
sowie von Erträgen und Aufwendungen

 
(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen oder Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Aufwendungen oder Auszahlungen zu behandeln.
 
(2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen oder Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Erträge oder Einzahlungen zu behandeln.
 
(3) § 16 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
 

§ 30
Tagesabschluss

 
(1) Die Gemeindekasse hat
 
1.
an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, die sich auf den Kassenbestand auswirken, am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassenistbestand und
 
2.
für jeden Buchungstag unmittelbar nach Abschluss der zeitlichen Buchung oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassensollbestand
 
zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und vom Kassenverwalter zu unterschreiben. Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden. Erfolgen die Kontogegenbuchführung und die Zeitbuchung in einem automatisierten Verfahren, können anstelle des Tagesabschlusses nach Satz 1 der Barkassenbestand und der Bestand aus den Kontogegenbüchern ermittelt und dem Bestand an Zahlungsmitteln sowie dem Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten gegenübergestellt werden.
 
(2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestandes und des Kassensollbestandes ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als durchlaufende Auszahlung zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Beschäftigte nicht haften, in der Ergebnisrechung zu buchen. Ein Kassenüberschuss ist zunächst als durchlaufende Einzahlung zu buchen. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, in der Ergebnisrechnung zu buchen.
 
(3) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Bürgermeister zulassen, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird.
 

§ 31
Zwischenabschluss

 
In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des Zeitbuches und des Hauptbuches festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Erträge und Aufwendungen, der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. Auf Anordnung des Bürgermeisters kann von Zwischenabschlüssen abgesehen werden, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.
 

§ 32
Jahresabschluss

 
(1) Das Zeitbuch und das Hauptbuch sind zum Ende des Haushaltjahres abzuschließen. Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch Abschlussbuchungen (§ 40 Nr. 1) vorgenommen werden.
 
(2) Der buchmäßige Kassenbestand, die offenen Posten sowie ein Fehlbetrag sind nach den Vorgaben für die Zeit- und Hauptbuchung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu übernehmen.
 

§ 33
Belege

 
Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Zahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Erträge oder Aufwendungen, der Einzahlungen oder Auszahlungen ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern ermöglichen. In den Fällen der §§ 9 und 10 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt (§ 11).
 

§ 34
Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse,
Bücher, Belege und des Inventars

 
(1) Die Bücher, das Inventar und die Belege sind sicher und geordnet aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
 
(2) Die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss sind dauernd aufzubewahren, bei automatisierten Verfahren in ausgedruckter Form. Die Bücher und das Inventar sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich der Grund der Erträge oder Aufwendungen, der Einzahlungen oder Auszahlungen und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses folgenden Haushaltsjahres. Gutschriften, Lastschriften und Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege zu behandeln.
 
(3) Belege können unmittelbar entweder auf unveränderbare elektromagnetische oder auf unveränderbare optische Speichermedien übernommen und in dieser Form anstelle der Originale aufbewahrt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfristen deren Wiedergabe möglich ist und die Daten verfügbar sind, jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können sowie mit den Kassenbüchern und -belegen, den begründenden Unterlagen sowie den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.
 
(4) Werden die Bücher und das Inventar in visuell lesbarer Form geführt, können diese nach Beschlussfassung des Gemeinderates über den Jahresabschluss entweder auf unveränderbare elektromagnetische oder auf unveränderbare optische Speichermedien übernommen und in dieser Form anstelle der Originale aufbewahrt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
16.
Der bisherige § 36 wird § 35 und wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 

„§ 35
Zahlungsverkehr durch Dritte“.

 
b)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,“.
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ und das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.
17.
Der bisherige § 37 wird § 36 und wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 

„§ 36
Buchführung durch Dritte“.

 
b)
In Satz 1 Nr. 3 werden die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“, die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 31“ und die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt.
 
c)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
18.
Der bisherige § 38 wird § 37 und im neuen § 37 wird die Angabe „§§ 36 und 37“ durch die Angabe „§§ 35 und 36“ ersetzt.
19.
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
 

„Abschnitt 7
Sonderkassen, Begriffsbestimmungen, Übergangs-
und Schlussvorschriften“.

20.
Der bisherige § 39 wird § 38 und dessen Überschrift wie folgt gefasst:
 

„§ 38
Sonderkassen“.

21.
Der bisherige § 40 wird gestrichen.
22.
Die Angabe „Abschnitt 8 Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften“ wird gestrichen.
23.
Der bisherige § 41 wird § 39.
24.
Der bisherige § 42 wird gestrichen.
25.
Der bisherige § 43 wird § 40 und wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensrechnung“ durch die Wörter „den Jahresabschluss“ und die Wörter „einschließlich der Übertragungen in das folgende Haushaltsjahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnung“ durch die Wörter „, insbesondere die Buchung der Abschreibungen und der Auflösung der Sonderposten, Bildung und Auflösung von Rückstellungen, Abschluss der Unterkonten“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 werden das Wort „Konten“ durch das Wort „Bankkonten“ und die Angabe „Geldanlagen gemäß Nummer 10 der Anlage zur Kommunalhaushaltsverordnung“ durch die Wörter „angelegten Kassenmittel“ ersetzt.
 
c)
Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„8.1
Unbare Zahlungen: die, auch mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Lastschriftverfahren bewirkten, Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks;“
 
d)
In Nummer 8.3 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ und das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.
26.
Die Angabe „§ 44 (aufgehoben)“ ist zu streichen.
27.
Der bisherige § 45 wird § 41 und wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 

„§ 41
Ersetzung von Begriffen“.

 
b)
In Satz 1 werden nach Wort „Bürgermeisters“ die Wörter „, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats“ eingefügt.
 
c)
In Satz 2 werden die Wörter „aufgrund einer Verweisung anzuwenden sind“ durch die Wörter „Anwendung finden“ ersetzt.
28.
Nach dem neuen § 41 wird folgender § 42 eingefügt:
 
 

„§ 42
Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen

 
 
(1) Diese Verordnung in der am 21. August  2008 geltenden Fassung ist spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
 
 
(2) Die Gemeinde kann nach § 131 Abs. 2 SächsGemO beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 21. August  2008 geltenden Fassung für ihre Haushaltswirtschaft anzuwenden. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 ist diese Verordnung in der am 20. August  2008 geltenden Fassung anzuwenden.
29.
Der bisherige § 46 wird § 43.

Artikel 2
Neufassung der Kommunalkassenverordnung

Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Kommunalkassenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juli  2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 12, S. 524

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. August 2008