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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ergänzung der Zahlstellenbestimmungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ergänzung der Zahlstellenbestimmungen vom 12. August 2008 (SächsJMBl. S. 366), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Ergänzung der Zahlstellenbestimmungen
(VwV ZErgBest-Justiz)

Vom 12. August 2008

I.

1.
Zur Ausführung der Anlage 1 zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 548), zu § 79 Sächsische Haushaltsordnung (Zahlstellenbestimmungen [ ZBest ]) erlässt das Sächsische Staatsministerium der Justiz aufgrund der Nummern 13 und 15 ZBest folgende Bestimmungen:

II.
Zahlstellen

2.
Aufgaben
(zu Nummer 2 ZBest)
 
Die Zahlstelle hat folgende Aufgaben:
2.1
die Annahme von Einzahlungen und Hinterlegungen sowie die Leistung von Auszahlungen der in den Nummern 3 und 4 näher bezeichneten Art,
2.2
die Verwendung von Gebührenstemplern,
2.3
die Abrechnung mit den Geldstellen (Nummern 14 und 15 ZBest) und ihre Versorgung mit Zahlungsmitteln.
3.
Einzahlungen und Hinterlegungen
3.1
Die Zahlstelle darf nur Einzahlungen annehmen, die auf Euro oder Cent lauten. Einzahlungen durch Überweisung auf das Konto der Zahlstelle sind nicht zulässig.
3.2
Die Zahlstelle hat folgende Einzahlungen und Einlieferungen anzunehmen, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln bewirkt werden:
3.2.1
Vorauszahlungen von Gebühren oder Vorschüssen, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung abhängt,
3.2.2
Einzahlungen auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Ziffer I § 1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung ( EBAO) vom 20. März 2001 (SächsABl. S. 443), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 531), bezeichneten Ansprüche,
3.2.3
Einzahlungen auf Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung, für die die Landesjustizkasse Vollstreckungsbehörde ist und die ihr zur Einziehung überwiesen sind, sowie sonstige Zahlungen auf Forderungen, die der Landesjustizkasse zur Einziehung überwiesen sind, wobei aus den vom Einzahler vorgelegten Unterlagen, zum Beispiel Kostenrechnung oder Mahnung, der Grund der Einzahlung und die Kostensollbuchnummer (KSB-Nummer) oder das Buchungskennzeichen (BKZ) der Landesjustizkasse hervorzugehen hat,
3.2.4
Einzahlungen von Geldauflagen nach § 153a StPO,
3.2.5
Einzahlungen von privaten Fotokopierkosten,
3.2.6
Einzahlungen von privaten Fernsprechgebühren und Telefaxgebühren,
3.2.7
Geldhinterlegungen und Werthinterlegungen, sofern der Hinterleger die Annahme durch die Zahlstelle verlangt; Werthinterlegungen jedoch nur, wenn eine Annahmeanordnung vorliegt. Über die für die Landesjustizkasse angenommenen Werthinterlegungen ist nur ein Wertezeitbuch zu führen (Nummern 28.1.1 und 28.1.2 der VwV zu § 71 SäHO).
3.3
An die Landesjustizkasse sind gemäß den Nummern 2.1.2 und 9.3 ZBest insbesondere weiterzuleiten:
3.3.1
Einzahlungen nach Nummer 3.2.3 unter Angabe der KSB-/ Rechnungsnummer,
3.3.2
Einzahlungen nach Nummer 3.2.2 unter Angabe der Rechnungsnummer, die nach dem Kosteneinziehungs- und dem Geldstrafenvollstreckungsverfahren an die Landesjustizkasse zu zahlen sind und bei denen aus den vorgelegten Unterlagen die Rechnungsnummer der Landesjustizkasse hervorgeht,
3.3.3
Hinterlegungen nach Nummer 3.2.7 unter Angabe der Hinterlegungsnummer,
3.3.4
Geldhinterlegungen, für die eine Annahmeanordnung noch nicht vorliegt.
3.4
In Zahlungsaufforderungen ist die Bankverbindung der Landesjustizkasse anzugeben. Als Verwendungszweck sind die Pseudorechnungsnummer und das Aktenzeichen anzugeben.
3.5
Die gegebenenfalls ausnahmsweise im unbaren Zahlungsverkehr eingegangenen Einzahlungen sind an die Landesjustizkasse weiterzuleiten.
4.
Auszahlungen
4.1
Die Zahlstelle darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, Auszahlungen nur durch Übergabe von Bargeld und nur insoweit leisten, als es sich um Ausgaben handelt, deren sofortige Barauszahlung notwendig ist. Die Voraussetzungen können insbesondere gegeben sein bei:
4.1.1
Entschädigungen der Zeugen
4.1.2
Abschlägen für Reisekosten der Justizbediensteten in dringenden Fällen,
4.1.3
kleineren sächlichen Verwaltungsausgaben.
4.2
Die Zahlstelle darf angenommene Beträge, die irrtümlich eingezahlt und noch nicht mit der Landesjustizkasse abgerechnet worden sind, ohne Auszahlungsanordnung, bis zu einem Betrag von 200,00 EUR auch unbar, an den Einzahler zurückzahlen. In diesen Fällen hat die Zahlstelle den Vordruck Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR) 83, amtlich festgestellt in der Vordrucksammlung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden, zu verwenden und, wenn es sich bei dem Einzahler nicht um eine Behörde handelt, die Unterschrift des Zahlstellenaufsichtsbeamten einzuholen.
4.3
Hat die Zahlstelle Einzahlungen nach Nummer 3.2.2 angenommen, die einem anderen Bundesland zustehen, sind diese Zahlungen unbar direkt an die zuständige Kasse dieses Bundeslandes weiterzuleiten. Auch hier ist der Vordruck HKR 83 zu verwenden; die Unterschrift des Zahlstellenaufsichtsbeamten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
5.
Zahlungsanzeigen, Quittungen
5.1
Die Zahlstelle hat unverzüglich eine Zahlungsanzeige zu erstatten über
5.1.1
die Einzahlungen in den Fällen der Nummern 3.2.1 und 3.2.2 zu den Sachakten, sofern kein Fall der Nummer 3.3.2 vorliegt und keine Weiterleitung nach Nummer 4.3 in Betracht kommt,
5.1.2
die Einzahlungen bei Hinterlegungen, für die eine Annahmeanordnung noch nicht vorliegt, nach Nummer 3.2.7 in Verbindung mit Nummer 3.3.4, als Verwahranzeige an die Hinterlegungsstelle.
5.2
Die Quittungen und Zahlungsanzeigen nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 über bare Einzahlungen sind im Durchschreibeverfahren unter Verwendung von Quittungsblöcken nach Vordruck HKR 171 auszustellen und vom Zahlstellenverwalter zu unterschreiben; bei maschinellen Quittungen genügt das Namenszeichen. Die Zahlungsanzeige ist an die zuständige Geschäftsstelle zu leiten.
5.3
Für Einzahlungen nach Nummer 3.2.2, die nach dem Kosteneinziehungs- und dem Geldstrafenvollstreckungsverfahren an die Landesjustizkasse zu zahlen sind und bei denen aus den vorgelegten Unterlagen die Rechnungsnummer der Landesjustizkasse hervorgeht, ist eine Quittung unter Verwendung von Quittungsblöcken nach Vordruck HKR 171 auszustellen. Die als Blatt 2 im Durchschreibeverfahren vorhandene Verwahranzeige verbleibt im Quittungsblock und ist fest mit Blatt 3 zu verbinden. Gleiches gilt für Einzahlungen nach Nummer 3.2.3.
5.4
Bei Quittungen, die nicht unter Nummer 5.2 fallen, ist gemäß Nummer 39.7 der VwV zu § 70 SäHO zu verfahren. Die Unterschrift des annehmenden Bediensteten ist ausreichend.
5.5
Auf Zahlungsanzeigen und Quittungen ist von der Zahlstelle die laufende Nummer des Titelverzeichnisses anzugeben.
6.
Verfahren bei Einzahlung durch Scheck
(zu Nummer 6.1 ZBest)
 
Abweichend von Nummer 6.1 Satz 1 der Anlage 1 zur VwV zu § 70 SäHO (Bestimmungen über die Annahme von Schecks) kann die Gegenleistung bereits bei Annahme des Schecks erfolgen, wenn sie besteht in
6.1
der Verwendung eines Gebührenstemplers oder der Erteilung einer Zahlungsanzeige, sofern der Scheck von einem Rechtsanwalt ausgestellt ist,
6.2
der Einstellung der Wertvorgabe eines Gerichtskostenstemplers.
7.
Beschaffung von Quittungsblöcken
7.1
Die Landesjustizkasse liefert den Zahlstellen die benötigten Quittungsblöcke.
7.2
Die Quittungen und Durchschriften nach Vordruck HKR 171 tragen die Aufschrift „Landesjustizkasse Chemnitz“ und eine im Herstellungsjahr fortlaufende Blocknummer. Die einzelnen Blätter eines jeden Blocks sind im Druck so mit fortlaufenden Nummern zu versehen, dass je drei verschiedenfarbige Blätter die gleiche Nummer aufweisen.
8.
Vereinfachte Führung von Titelverzeichnissen
(zu Nummer 9 ZBest)
8.1
Die vereinfachte Führung von Titelverzeichnissen wird zugelassen für Auszahlungen nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2, wenn bei einem Titel wenigstens fünf Zahlungen am Tag zu erwarten sind.
8.2
Für die vereinfachte Führung des Titelverzeichnisses gelten folgende Bestimmungen:
8.2.1
Die Belege werden getrennt nach Titeln während des Auszahlungstages gesammelt, beim Tagesabschluss addiert und mit dem Rechenstreifen zusammengeheftet.
8.2.2
Die Summe des Rechenstreifens wird beim Tagesabschluss in die Spalte 5 des entsprechenden Titelverzeichnisses eingetragen. In Spalte 12 des Zahlstellenbuches ist auf die laufende Nummer des Titelverzeichnisses hinzuweisen (Nummer 9.2.3 ZBest).
8.2.3
Die Bestimmungen über kasseninterne Aufträge gelten sinngemäß (Nummer 19.2 VwV zu § 71 SäHO , Nummer 27.3 VwV zu § 70 SäHO) ; die Richtigkeit des Buchungsbetrages ist auf dem Tippstreifen durch den Zahlstellenverwalter zu bestätigen.
9.
Belege
 
Für nachstehende Einnahmen gelten als Beleg:
9.1.
bei der Weiterleitung von Geldstrafen an die Landesjustizkasse die Eintragung im Zahlstellenbuch in Verbindung mit der Durchschrift der Überweisung,
9.2
für Hinterlegungen die Eintragung im Zahlstellenbuch in Verbindung mit der Zahlungsanzeige bei der Sachakte,
9.3
für die Tageseinnahmen des Gebührenstemplers die Nachweisung gemäß Abschnitt C Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Entrichtung von Gerichtskosten und Kosten durch die Verwendung von Kostenmarken, Gerichtskostenstemplern und Gebührenstemplern (Entrichtung Gerichtskosten – VwVEntrGK) vom 16. Juni 2005 (SächsJMBl. S. 48), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 526), in der jeweils geltenden Fassung,
9.4
für die Tagessumme der Scheckeinreichungen die Durchschrift des Scheckeinlieferungsscheines,
9.5
bei Bareinzahlungen gegen Quittung die Durchschrift der Quittung.

III.
Geldstellen

10.
Einrichtung von Geldstellen
(zu Nummer 15 ZBest)
10.1
Zur baren Auszahlung von Ausgaben in Rechtssachen können bei den Justizbehörden Handvorschüsse bewilligt werden, wenn die Auszahlung durch die Landesjustizkasse oder die Zahlstelle wegen der örtlichen Verhältnisse umständlich oder mit unzumutbarem Zeitverlust für die Beteiligten verbunden wäre (Nummer 15.1.1 ZBest). Handvorschüsse bis zu einem Betrag von 250,00 EUR bewilligen die Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen jeweils für ihren Geschäftsbereich (Nummer 15.2 ZBest).
10.2
Der Leiter der Justizbehörde, bei der der Vorschuss bewilligt ist, hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung und der vom Staatsministerium der Finanzen erlassenen besonderen Bestimmungen die zur sicheren Aufbewahrung der Zahlungsmittel und der Belege nötigen Anordnungen zu treffen.
10.3
Die Anschreibeliste nach Muster 6 VwV zu § 79 SäHO und die Belege sind der Stelle zu übergeben, die die Auszahlung des Handvorschusses angeordnet hat.
10.4
Die Befugnis zur Errichtung von Geldannahmestellen wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts für das Oberlandesgericht, den Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte, dem Generalstaatsanwalt sowie den Präsidenten der Fachgerichte für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen (Nummern 15.1.2 und 15.2 ZBest). Es dürfen nicht mehr Geldannahmestellen errichtet werden, als nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind.

IV.
Ergänzende Bestimmungen; Inkrafttreten und Außerkrafttreten

11.
Annahme von Einzahlungen außerhalb von Kassenräumen nach Nummer 36.5 zu § 70 VwV-SäHO
 
Bedienstete können gemäß Nummer 36.5 VwV zu § 70 SäHO zur Annahme von geringen Barzahlungen wie privaten Telefon- und Kopiergebühren außerhalb von Kassenräumen ermächtigt werden, wenn die Einzahlung bei einer Kasse, Zahlstelle oder Geldannahmestelle nicht zugemutet werden kann. Nummer 15 ZBest ist entsprechend anzuwenden. Buchstabe F der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen für die Landesverwaltung des Freistaates Sachsen (Dienstanschlussvorschrift – DAV) vom 11. September 2004 (SächsABl. S. 1030), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 481), bleibt unberührt.
12.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ergänzung der Zahlstellenbestimmungen (VwV ZErgBest-Justiz) vom 25. Juni 1996 (SächsJMBl. S. 86), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 526), außer Kraft.

Dresden, den 12. August 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2008 Nr. 8, S. 366
    Fsn-Nr.: 32-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. August 2008