Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung des nachhaltigen Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienpädagogischen Zentren im Freistaat Sachsen
(R-IuK-Schul-MPZ)
Az.: 23-6534.50/149
Vom 17. September 2008
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie die für den nachhaltigen Einsatz von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien notwendige Ausstattung von Schulen und Medienpädagogischen Zentren. Er unterstützt damit insbesondere die Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Ausstattungsverpflichtung nach § 23 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist.
Die Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln. Darüber hinaus werden Zuwendungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach folgenden Maßgaben gewährt:
- –
- Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juni 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25),
- –
- Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 1),
- –
- Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/ 2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 372 S. 1) sowie
- –
- Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
II.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind an Schulen und Medienpädagogischen Zentren erforderliche
- 1.
- Ausrüstungen für vorkonfigurierte Server und Terminalserver,
- 2.
- Ausrüstungen für mobile Medienecken,
- 3.
- Ausrüstungen für den Ersatz veralteter, nicht multimediafähiger Arbeitsplatzrechner,
- 4.
- Ausrüstungen für die effiziente Wartung der an Schulen vorhandenen Informationstechnik, auch im Wege der Fernwartung, jedoch keine Wartungsleistungen,
- 5.
- Software zum Betrieb der vorgenannten Systeme einschließlich deren Installation und
- 6.
- Aufwendungen zur technischen Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes.
Die Spezifizierung der Fördergegenstände orientiert sich an der Anlage zu dieser Richtlinie.
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden an
- 1.
- Träger öffentlicher Schulen,
- 2.
- Träger von
- a)
- Ersatzschulen oder
- b)
- Internationalen Schulen, die gemäß §§ 14 f. des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, staatliche Finanzhilfe erhalten, sowie
- 3.
- Kreisfreie Städte und Landkreise für Medienpädagogische Zentren.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:
- 1.
- An der Schule werden die in der Anlage zu § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO) vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672) enthaltenen Richtwerte für die Klassenbildung eingehalten. Hiervon kann abgewichen werden
- a)
- in begründeten Ausnahmefällen oder
- b)
- bei Schulen im ländlichen Raum nach Maßgabe der Raumkategorien unter Nummer 2.5 der Anlage zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen ( LEP 2003) vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915), wenn die Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Abs. 1 SchulG und die Mindestzügigkeiten gemäß § 4a Abs. 3 SchulG eingehalten werden.
- 2.
- Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer III Nr. 1 haben die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Ziffer III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
- 3.
- Der Antragsteller weist durch ein an seiner Leistungsfähigkeit orientiertes Konzept die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und seiner laufenden Nutzung nach.
- 4.
- Wird Ausstattung für Einrichtungen zur Förderung beantragt, deren Aufhebung vor Ablauf der Zweckbindungsfrist vorgesehen ist, hat der Antragsteller mit dem Antrag eine Konzeption über die zweckentsprechende Weiterverwendung der aus der Zuwendung beschafften Ausstattung einzureichen.
- 5.
- Der vorgesehene medienpädagogische Einsatz schulischer IT-Infrastruktur muss in einem Medienentwicklungsplan begründet sein. Der Medienentwicklungsplan eines Medienpädagogischen Zentrums dokumentiert kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Absicherung der medienpädagogischen, organisatorischen und technischen Entwicklung des Medienpädagogischen Zentrums. Für den im Benehmen mit dem Schulträger zu erstellenden Medienentwicklungsplan einer Schule gilt Nummer 4 der Anlage.
- 6.
- Bei freien Internetzugängen müssen technische Einrichtungen den Kinder- und Jugendschutz gewährleisten.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Die Zuwendungen werden als Projektförderung und nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- 2.
- Die Maßnahmen werden im Wege der Anteilfinanzierung mit bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
- 3.
- Systeme zur Wartung der geförderten Informationstechnik sind grundsätzlich mit bis zu 10 vom Hundert der Investitionssumme der Gesamtmaßnahme zuwendungsfähig. Bei Projekten zur Gründung von Wartungsverbünden können bis zu 20 vom Hundert der gesamten Investitionssumme als zuwendungsfähige Wartungsleistungen, einschließlich Beschaffung geeigneter Systeme für die Wartung, anerkannt werden, wenn der Wartungsverbund mindestens 15 Schulen und mit Ausnahme der Kreisfreien Städte und Landkreise mindestens 2 Schulträger umfasst. Der Wartungsverbund muss die Wartung vorhandener und neu beschaffter Systeme gewährleisten.
- 4.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in der Anlage zu dieser Richtlinie ausgewiesen.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Die Zweckbindungsfrist für die aus der Zuwendung beschafften technischen Geräte beträgt ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme gemäß Protokoll 5 Jahre.
- 2,
- Die Bewilligungsstelle und der Zuwendungsempfänger haben darauf hinzuweisen, dass die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erfolgt.
- 3.
- Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
- 4.
- Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie ILEK, REK sowie SEKO dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
VII.
Verfahren
1. Antragsverfahren
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der in zweifacher Ausfertigung bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen ist. Mit dem Antrag auf Förderung sind die aktuellen Gegebenheiten zur Wartung und Fernwartung, der zentralen Systemverwaltung sowie zum Daten-, Kinder- und Jugendschutz darzustellen. Es ist zu begründen, wie das neu zu fördernde System den Anforderungen besser gerecht wird.
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – übermittelt eine Ausfertigung des Antrages an die Sächsische Bildungsagentur. Die Sächsische Bildungsagentur prüft den Antrag unter schulaufsichtlichen Aspekten, insbesondere im Hinblick auf die Schulnetzplanung, die Verknüpfung mit der Lehrerfortbildung sowie die sachgerechte Medienentwicklungsplanung. Soweit erforderlich, kann die Sächsische Bildungsagentur die fachtechnische Prüfstelle beteiligen. Die Sächsische Bildungsagentur übergibt den Antrag versehen mit einem Votum an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
Wird die Förderung der Ausstattung auch bei anderen Stellen beantragt, so ist dies im Antrag auszuweisen.
2. Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –. Die Sächsische Bildungsagentur und die fachtechnische Prüfstelle erhalten eine Kopie des Zuwendungsbescheides.
3. Verwendungsnachweisverfahren
Zuständig für die Verwendungsnachweisprüfung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –. In die Verwendungsnachweisprüfung können die im Rahmen der Antragsprüfung beteiligten Stellen einbezogen werden.
4. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 VwV-SäHO. Dies gilt nicht, soweit diese Richtlinie oder die in Ziffer I dieser Richtlinie genannten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften Abweichungen zulassen.
VIII.
Besondere Bestimmungen für eine Förderung aus dem Europäischen Strukturfonds EFRE im Rahmen des Operationellen Programms 2007 bis 2013
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – verpflichtet die Zuwendungsempfänger im Bewilligungsverfahren, die Anforderungen aus den EU-Bestimmungen für die Förderung, insbesondere die zur Kennzeichnung der EU-finanzierten Projekte, zur Aufbewahrungspflicht von Belegen, zur Vorlage von Originalbelegen als Grundlage für Zahlungen, zur Einräumung von Prüfrechten der Gemeinschaft, zu Informations- und Publizitätspflichten, zur Aufnahme in das Verzeichnis der Begünstigten und zu Berichtspflichten, einzuhalten.
IX.
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 17. September 2008
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller
Anlage
- 1.
- Beschreibung der Fördergegenstände
Gefördert wird folgende Server- und Netzwerktechnik:
- –
- Netzwerkserver (für Schullösungen und Anbindung MeSAX),
- –
- Terminal-Server (für Schullösungen und Standardanwendungen),
- –
- Netzwerktechnik zur Einbindung der Server in das Schulnetz,
- –
- Serverschrank bei begründetem Bedarf,
- –
- Systeme zur Wiederherstellung von Funktionalität und Daten,
- –
- Klimagerät für Serverraum/Serverschrank (anteilig mit bis zu insgesamt 1 000 EUR),
- –
- unterbrechungsfreie Stromversorgung sowie
- –
- Firewall mit VPN-Funktionalität.
Durch den Einsatz von Servern und Terminalservern in Schulen und Medienpädagogischen Zentren soll die Nutzung vorhandener Schüler- und Lehrer-PC-Arbeitsplätze bei steigenden Hardwareanforderungen, moderner pädagogischer Software und digitaler Medien nachhaltig gesichert werden. Zur Nutzung des Medieninformations- und -distributionssystems für Bildungsmedien in Sachsen (MeSax) richtet jede Schule im Rahmen der Förderung einen MeSax-Schulserver ein. Dies kann durch Installation auf einem bestehenden oder neu erworbenen Server oder durch Einbindung der MeSax-Schulserver-Box (vergleiche www.mesax.de) im Schulintranet erfolgen.
Im Falle vorhandener Servertechnik wird deren Verbesserung bis zum in dieser Anlage dargestellten Stand gefördert.
Gefördert werden mobile Medienecken als optionale Einheit, bestehend aus Notebook (mit Vernetzung zum schulischen Intranet und Internet über WLAN oder LAN), Beamer und interaktiver Wandtafel. Nicht gefördert wird das dazu erforderliche Mobiliar.
Die Förderung des Einsatzes mobiler Medienecken ermöglicht in den jeweiligen didaktischen Situationen den flexiblen Medieneinsatz im Kontext mit der Online-Mediendistribution durch das System MeSAX (vergleiche www.mesax.de). Zur Unterstützung vielfältiger didaktisch-methodischer Unterrichtsszenarien (Gruppenarbeit, Binnendifferenzierung, Projektarbeit und so weiter) können je mobiler Medienecke bis zu drei mit dem schulischen Intranet verbundene Notebooks gefördert werden.
Gefördert wird der Ersatz veralteter PC-Arbeitsplatztechnik. Um den Einsatz digitaler Medien im Unterricht zu unterstützen und nachhaltig zu sichern, können Schüler-PC-Arbeitsplätze und Lehrer-PC-Arbeitsplätze mit Prozessoren der Klasse Pentium II oder älter in begrenztem Umfang ersetzt werden. Der Bedarf ergibt sich aus der IT-Erfassung des Staatsministeriums für Kultus mit Stand Februar 2008 (vergleiche www.sachsen-macht-schule.de/medios).
Gefördert wird folgende Software:
- –
- Serverbetriebssystemsoftware einschließlich Client-Zugriffslizenzen,
- –
- zentrale Systemverwaltung (zum Beispiel Softwarebestandsverwaltung, Trouble-Ticket-System, Druckkostenverwaltung und so weiter),
- –
- Systemlösungen für Schulen (zum Beispiel pädagogische Oberflächen, Musterlösungen),
- –
- terminal-server-fähige pädagogische Software,
- –
- technische Einrichtungen zur Realisierung des Kinder- und Jugendschutzes sowie
- –
- Anti-Viren-Software für Server.
- 2.
- Ausstattungsempfehlungen
Folgende Grundausstattung für Server wird empfohlen und gefördert:
- –
- RAID 5-Systeme (oder funktional gleichwertige Systeme),
- –
- redundante Netzteile,
- –
- 2 x Gigabit-Netzwerk sowie
- –
- stromsparende und geräuscharme Systeme.
Nach Maßgabe der nachfolgenden Empfehlungen werden darüber hinaus auch Installationsleistungen zur Einbindung der Systeme in das vorhandene Netzwerk (ohne Bauleistungen) gefördert.
- 2.1
- Empfehlungen für bis zu 25 PC-Arbeitsplätze
Für Schulen mit bis zu 25 vernetzten PC-Arbeitsplätzen wird gefördert:
- –
- 1 Server mit bis zu 2 Prozessorkernen,
- –
- insgesamt bis zu 4 GB RAM/bei Terminal-Server-Lösung bis zu 8 GB RAM,
- –
- Plattenspeicher bis zu 500 GB effektiv, erweiterbar.
- 2.2
- Empfehlungen für bis zu 50 PC-Arbeitsplätze
Für Schulen mit bis zu 50 vernetzten PC-Arbeitsplätzen werden gefördert:
- –
- 2 Server insgesamt mit bis zu 4 Prozessorkernen,
- –
- insgesamt bis zu 8 GB RAM/bei T-S-Lösung bis zu 16 GB RAM,
- –
- Plattenspeicher bis zu insgesamt 500 GB effektiv, erweiterbar.
- 2.3
- Empfehlungen für bis zu 90 PC-Arbeitsplätze
Für Schulen mit bis zu 90 vernetzten PC-Arbeitsplätzen werden gefördert:
- –
- 2 Server mit insgesamt bis zu 8 Prozessorkernen,
- –
- insgesamt bis zu 16 GB RAM/bei T-S-Lösung bis zu 32 GB RAM,
- –
- Plattenspeicher bis zu insgesamt 1 TB effektiv, erweiterbar.
- 2.4
- Empfehlungen für bis zu 150 PC-Arbeitsplätze
Für Schulen mit bis zu 150 vernetzten PC-Arbeitsplätzen werden gefördert:
- –
- 3 Server mit insgesamt bis zu 12 Prozessorkernen,
- –
- insgesamt bis zu 24 GB RAM/bei T-S-Lösung bis zu 48 GB RAM,
- –
- Plattenspeicher bis zu insgesamt 1,5 TB effektiv, erweiterbar.
- 2.5
- Empfehlungen für mehr als 150 PC-Arbeitsplätze
Für Schulen mit mehr als 150 vernetzten PC-Arbeitsplätzen werden gefördert:
- –
- maximal 4 Server mit insgesamt bis zu 16 Prozessorkernen,
- –
- insgesamt bis zu 32 GB RAM/bei T-S-Lösung bis zu 64 GB RAM,
- –
- Plattenspeicher bis zu insgesamt 2 TB effektiv, erweiterbar.
- 2.6
- Abweichungen von den Ausstattungsempfehlungen
In durch schulische Besonderheiten oder pädagogisch-fachliche Anforderungen begründeten Fällen können auch andere als die vorgenannten Ausstattungen gefördert werden. Mit dem Antrag muss ein durch die Schulleitung und den Schulträger bestätigtes Konzept, das die Abweichung begründet, vorgelegt werden.
- 2.7
- Terminal-server-fähige pädagogische Software
Für die Nutzung von Standardsoftware und internetbasierten Anwendungen sind Terminal-Server-Lösungen zumeist ausreichend. Ihr Vorteil besteht in der zentralen Bereitstellung von Rechenleistung und Software sowie der damit verbundenen Nutzung älterer Arbeitsplatzrechner, in der effizienten zentralen Wartung, der mit geringem Aufwand möglichen Umrüstung vorhandener Infrastruktur sowie geringeren Kosten. Auf Grund der begrenzten Leistungsfähigkeit bei multimedialen Anwendungen kommt die Terminal-Server-Lösung als additives System zu Client-Server-Lösungen in Betracht. Wegen der oben genannten wirtschaftlichen Aspekte wird die Beschaffung von maximal zwei Produkten terminal-server-fähiger pädagogischer Software in begründeten Fällen gefördert. Die Produkte sind in der Datenbank „Softwareportfolio“ (vergleiche www.sachsen-macht-schule.de/medios) zu erfassen.
- 3.
- Wartung und Fernwartung
Bei der Beschaffung wird empfohlen, eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, mindestens jedoch von 3 Jahren, zu vereinbaren.
Für einen störungsarmen Betrieb und eine schnelle Instandsetzung werden passive und aktive Fernwartungssysteme empfohlen.
Bestehende Wartungsstrukturen sollen durch leistungsfähige Software effizienter gestaltet werden und dadurch die Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur in Schulen und in den Medienpädagogischen Zentren verbessern. Die Systeme müssen geeignet sein,
- –
- die pädagogischen Kräfte von technischen und zum Teil administrativen Wartungsaufgaben zu entbinden,
- –
- die Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Wartungsaufgaben, zum Beispiel durch die Nutzung von Fernwartungssystemen, zu unterstützen,
- –
- durch Erweiterbarkeit auf veränderte IT-Ausstattungen in den kommenden Jahren zu reagieren sowie
- –
- den Zusammenschluss von Schulträgern zu Wartungsverbünden unter Berücksichtigung der kommunalen Verwaltungsstrukturen zu unterstützen.
- 4.
- Empfehlungen für die Medienentwicklungsplanung
Der Medienentwicklungsplan einer Schule dokumentiert die Verbindung von medienpädagogischem, informationstechnischem und organisatorischem Konzept der Schule zur Integration elektronischer Medien in den Unterricht und in die Fortbildung. Er ist die Grundlage für die Kooperation von Kollegium, Schulleitung und Schulträger bei der Planung von Investitionen, Qualifizierungsmaßnahmen und der lehrplangerechten Gestaltung des Unterrichts.
Der Medienentwicklungsplan wird in Verantwortung der Schulleitung und mit Unterstützung des Pädagogischen IT-Koordinators (PITKO) erstellt. Der Schulträger ist frühzeitig in die Planung und Erarbeitung einzubeziehen. Zur Steuerung der schulinternen und -externen Planungs- und Kommunikationsprozesse bietet www.sachsen-macht-schule.de/medios Hilfen an.
Der Medienentwicklungsplan trifft kurz- und mittelfristige Aussagen über:
- –
- den aktuellen Sachstand (Analyse des derzeitigen Einsatzes digitaler Medien im Unterricht und schulspezifischer Potenziale),
- –
- den geplanten Einsatz digitaler Medien in den einzelnen Bildungsgängen, Fächern und Lernfeldern,
- –
- die Benutzerordnung der schulischen IT-Infrastruktur,
- –
- schulinterne medienpädagogische oder informationstechnische Fortbildungen und die Fortbildungsplanung im Zusammenwirken mit externen Partnern (zum Beispiel dem Medienpädagogischen Zentrum und den für die Lehrerfortbildung zuständigen Behörden) sowie
- –
- die Erhaltung und fachlich oder didaktisch begründete Weiterentwicklung der informationstechnischen Ausstattung.
Zur Planung wird ein Online-Formular, dessen ausgefüllter Ausdruck Bestandteil des Förderantrages ist, auf dem Internetportal des Staatsministeriums für Kultus – Unterrichts- und Schulentwicklung – Medien im Unterricht (www.sachsen-macht-schule.de/medios) bereit gestellt.
- 5.
- Information und Beratung
Für die Beratung zu technischen Aspekten der Fördergegenstände steht den Schulen und Schulträgern unter anderem die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD), Bischofstraße 18, 01877 Bischofswerda, Herr Schramm, Telefon 03594 775216, E-Mail: schramm@sakd.de zur Verfügung.
Die SAKD veröffentlicht auf ihrer Webseite (www.sakd.de) eine aktuelle Sammlung von Systemlösungen für Schulnetzwerke (Schullösungen), die sich bereits im schulischen Alltag bewährt haben. Details zu diesen Schullösungen können bei der SAKD oder über Links und Kontaktangaben erfragt werden. Preise und Kalkulationen sind über die Anbieter erhältlich.
Weitere aktuelle Informationen werden auf dem Internetportal des Staatsministeriums für Kultus (www.sachsen-macht-schule.de/medios) veröffentlicht.