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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz vom 7. November 2008 (SächsGVBl. S. 628)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

Vom 7. November 2008

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
§ 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
 
b)
§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von
 
a)
§ 50 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist,
 
b)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz (StrZuVO ) vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3a bis 3c“ durch die Angabe „§ 17a“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden das Wort „Regierungsbezirke“ durch das Wort „Direktionsbezirke“ und die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
 
 
dd)
In Satz 4 werden die Wörter „das zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die zuständige Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für die Bundesautobahnen“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 1 werden die Wörter „das Autobahnamt Sachsen“ durch die Angabe „die Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsStrG“ ersetzt.
 
 
cc)
Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.“ angefügt.
 
 
dd)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 und 3“ ersetzt.
 
 
ee)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Entscheidung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.“
2.
In § 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
3.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
 
„§ 3
Zuständigkeit für die Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten
 
Die Zuständigkeit für die Aufhebung von gemäß § 7 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) für verkehrliche Anlagen festgelegten Bauvorbehaltsgebieten wird auf die Landesdirektionen übertragen.“
4.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Zuständigkeiten der Straßenbauämter und des Autobahnamtes
 
(1) Die Aufgaben der Straßenbauämter gemäß Artikel 80 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) nehmen wahr:
 
1.
im Direktionsbezirk Chemnitz
 
 
a)
das Straßenbauamt Chemnitz mit der Zweigstelle Döbeln für das Gebiet der Landkreise Mittelsachsen und Zwickau sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet der Landkreise Mittelsachsen oder Zwickau weiterführen,
 
 
b)
das Straßenbauamt Plauen mit der Zweigstelle Bad Schlema für das Gebiet der Landkreise Erzgebirgskreis und Vogtlandkreis sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet des Landkreises Erzgebirgskreis weiterführen;
 
2.
im Direktionsbezirk Dresden
 
 
a)
das Straßenbauamt Bautzen für das Gebiet der Landkreise Bautzen und Görlitz sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet des Landkreises Bautzen weiterführen,
 
 
b)
das Straßenbauamt Meißen-Dresden für das Gebiet der Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet der Landkreise Meißen oder Sächsische Schweiz-Osterzgebirge weiterführen;
 
3.
im Direktionsbezirk Leipzig das Straßenbauamt Leipzig für das Gebiet der Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig.
 
(2) Laufende Baumaßnahmen werden durch die bisher zuständigen Straßenbauämter weitergeführt; Maßnahmen des bisherigen Straßenbauamts Döbeln werden durch das Straßenbauamt Chemnitz und Maßnahmen des bisherigen Straßenbauamts Zwickau durch das Straßenbauamt Plauen fortgeführt.
(3) Die Zuständigkeiten für die am 1. August 2008 laufenden Planungen werden nach Abschluss der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Planungsphase jeweils auf die nach Absatz 1 zuständigen Straßenbauämter übertragen, soweit in Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Die am 1. August 2008 laufenden Planungen des bisherigen Straßenbauamts Döbeln werden bis zum Abschluss der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Planungsphase durch das Straßenbauamt Chemnitz fortgeführt, Planungen des bisherigen Straßenbauamts Zwickau durch das Straßenbauamt Plauen. Nach Abschluss der am 1. August 2008 bestehenden Planungsphase gilt Satz 1. Abweichend von Satz 1 werden die Zuständigkeiten für die folgenden Neubauvorhaben des Bundesverkehrswegeplans an Bundesstraßen nach Abschluss der am 1. August 2008 bestehenden Planungsphase jeweils auf das Autobahnamt Sachsen übertragen:
 
1.
B 96n Landesgrenze Sachsen/Brandenburg – Hoyerswerda,
 
2.
B 160 Hoyerswerda – Weißwasser,
 
3.
B 97 Bernsdorf – Lauta.
 .
(4) Die folgenden Neu- und Ausbauvorhaben werden durch das Autobahnamt Sachsen geplant und realisiert:
 
1.
B 87n Leipzig – Landesgrenze Sachsen/Brandenburg,
 
2.
B 6n Verlegung südwestlich Torgau,
 
3.
B 2 mit der Ortsumgehung Krostitz/Hohenossig,
 
4.
S 58 Ausbau zwischen A 4 und A 13,
 
5.
S 241n Ortsumgehung Niederfrohna – A 72neu – Burgstädt.“
5.
Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 4 tritt am 1. Januar 2011 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. November 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 16, S. 628
    Fsn-Nr.: 471

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2008