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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875)

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“

erlassen als Artikel 10 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010)

Vom 12. Dezember 2008

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen Vorsorgefonds“ als Sondervermögen des Landes.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Zweck des Fonds ist der Aufbau einer Vorsorge für den kommunalen Finanzausgleich zur Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung. Die Mittel dürfen nur für Zwecke des kommunalen Finanzausgleichs verwendet werden.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

§ 4
Finanzierung und Verwaltung des Fonds

(1) Zuführungen an den Fonds werden aus der Finanzausgleichsmasse gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz –SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 887) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet.

(2) Das Fondsvermögen ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes „hohe Sicherheit“ zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Erträge hieraus stehen dem Fonds zu. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirats gemäß § 34 SächsFAG ) Näheres in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln. Kreditaufnahmen sind dem Fonds nicht gestattet.

(3) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz bestimmt.

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) Es wird für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das Staatministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 875
    Fsn-Nr.: 50-16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012