1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vollzitat: Sechstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 887)

Sechstes Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 11. Dezember 2008

Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
Gesetz
über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG)
“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
Achter Abschnitt
Kommunales Vorsorgevermögen
 
 
§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen“.
 
b)
Die bisherige Angabe „Achter Abschnitt“ wird durch die Angabe „Neunter Abschnitt“ ersetzt.
 
c)
Die Angabe „§ 23 Pauschale Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus“ wird gestrichen.
 
d)
Die bisherige Angabe „Neunter Abschnitt“ wird durch die Angabe „Zehnter Abschnitt“ ersetzt.
 
e)
Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 25a Finanzausgleichsumlage“.
 
f)
Die bisherige Angabe „Zehnter Abschnitt“ wird durch die Angabe „Elfter Abschnitt“ ersetzt.
 
g)
Die Angabe „§ 29a Kommunaler Finanzierungsanteil Digitalfunk“ wird durch die Angabe „§ 29a Digitalfunk“ ersetzt.
 
h)
Die bisherige Angabe „Elfter Abschnitt“ wird durch die Angabe „Zwölfter Abschnitt“ ersetzt.
 
i)
Die Angabe „Anlage“ wird durch die Angaben
„Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)
Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 8)“
ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
unberücksichtigte Beträge
Lfd. Nr. Zeitraum Betrag
  1. im Jahr 2009 820 240 000 EUR,
  2. im Jahr 2010 754 091 000 EUR,
  3. im Jahr 2011 692 353 000 EUR,
  4. im Jahr 2012 626 205 000 EUR,
  5. im Jahr 2013 564 466 000 EUR,
  6. im Jahr 2014 498 317 000 EUR,
  7. im Jahr 2015 436 579 000 EUR,
  8. im Jahr 2016 370 431 000 EUR,
  9. im Jahr 2017 308 692 000 EUR,
10. im Jahr 2018 242 544 000 EUR und
11. im Jahr 2019 180 806 000 EUR.
Darüber hinaus bleiben die Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält. Weiterhin bleibt von den Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 3a FAG erhält, ein Betrag in Höhe von 268 000 000 EUR unberücksichtigt. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) entsprechen:
unberücksichtigte Beträge, Kinder
Lfd. Nr. Zeitraum Betrag
  1. im Jahr 2009   5 000 000 EUR,
  2. im Jahr 2010 10 000 000 EUR,
  3. im Jahr 2011 17 500 000 EUR,
  4. im Jahr 2012 25 000 000 EUR,
  2. ab dem Jahr 2013 35 000 000 EUR,
Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
 
 
 
„d)
das kommunale Vorsorgevermögen nach § 23,“.
 
 
bb)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und wie folgt gefasst:
 
 
 
„e)
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,“.
 
 
cc)
Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben f bis i.
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In Vorjahren nicht verausgabte Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 werden im Jahr 2010 in Höhe von 70 000 000 EUR zur Erhöhung der Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1 eingesetzt.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Zur Ermittlung der Finanzkraft 2009 wird die Finanzkraft des Jahres 2008 des kreisangehörigen Raumes mit 849,86 EUR je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 296,60 EUR je Einwohner angesetzt. Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2009 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2009 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 294,65 EUR je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 202,52 EUR je Einwohner bestimmt. Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird
 
 
1.
die Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2009 zu Gunsten der Mittel des Mehrbelastungsausgleiches um 643 700 EUR abgesenkt. Die so ermittelte Schlüsselmasse ist Basis für die Berechnung nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 ab dem Jahr 2010.
 
 
2.
die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht. Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 künftiger Jahre.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
Anteil
Nr. Buchst. Zeitraum Anteil
1. kreisangehörigen Gemeinden
  a) im Jahr 2009 12,00 Prozent,
  b) ab dem Jahr 2010 13,92 Prozent;
2. Landkreisen
  a) im Jahr 2009 8,80 Prozent,
  b) ab dem Jahr 2010 9,10 Prozent;
3. Kreisfreien Städten
  a) im Jahr 2009 12,00 Prozent,
  b) ab dem Jahr 2010 13,92 Prozent.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.
6.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
7.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „7,5 teilbaren Hebesatz“ die Angabe „(Nivellierungshebesatz)“ angefügt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz“ durch das Wort „Nivellierungshebesatz“ ersetzt.
8.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der
Nivellierungshebesätze
Lfd. Nr. Art Satz
1. Grundsteuer A 307,5 Prozent,
2. Grundsteuer B 540 Prozent,
3. Gewerbesteuer 450 Prozent.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte
Prozentsatz
Lfd. Nr. Stadt Satz
1. Dresden 102,5 Prozent,
2. Leipzig 102,5 Prozent,
3. Chemnitz 100 Prozent.“
9.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0,28 EUR“ durch die Angabe „0,66 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „9,25 EUR“ durch die Angabe „9,34 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „7,91 EUR“ durch die Angabe „9,32 EUR“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 4 wird die Angabe „35,04 EUR“ durch die Angabe „35,02 EUR“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 5 wird die Angabe „23,03 EUR“ durch die Angabe „22,95 EUR“ ersetzt.
10.
§ 18 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die Durchschnittshöhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt.“
11.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „38 000 000 EUR“ durch die Angabe „50 000 000 EUR“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
die Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO. Die Förderung beträgt rückwirkend ab dem Jahr 2008 bis zu 100 EUR je Einwohner für die ersten 5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Ist an der Eingliederung oder Vereinigung eine Gemeinde beteiligt, die aus einer geförderten Eingliederung in den Jahren 2000 bis 2007 hervorgegangen ist, beträgt die Förderung bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 5 000 Einwohner dieser Gemeinde. Für Einwohner von Gemeinden, die aus einer späteren Eingliederung oder Vereinigung hervorgegangen sind, wird keine Förderung gewährt;
 
 
 
5.
den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes;“.
 
 
bb)
In Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe „50 vom Hundert“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 15 Abs. 3 gilt entsprechend;“.
 
 
dd)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 angefügt:
 
 
 
„7.
Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau und Görlitz sowie die Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten im Zuge der Einkreisung der Städte Zwickau, Plauen, Görlitz und Hoyerswerda. Diese Zuweisungen sind in Anlage 2 bestimmt;
 
 
 
8.
Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau, Görlitz und Bautzen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben der ehemals Kreisfreien Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum 1. Januar 2009. Die Zuweisungen sind in Anlage 3 bestimmt;
 
 
 
9.
3 000 000 EUR pro Jahr als pauschale Zuweisung zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens. Davon erhalten die Gemeinden, die ihr Haushalts- und Rechnungswesen bereits in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 auf das neue Haushalts- und Rechnungswesen umgestellt haben, nämlich die
 
 
 
 
a)
Große Kreisstadt Pirna,
 
 
 
 
b)
Stadt Grünhain-Beierfeld,
 
 
 
 
c)
Gemeinde Zschorlau,
 
 
 
 
d)
Gemeine Bockelwitz,
 
 
 
 
e)
Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna,
 
 
 
 
f)
Stadt Pulsnitz und die
 
 
 
 
g)
Stadt Ehrenfriedersdorf
 
 
 
 
im Jahr 2009 vorab 150 000 EUR. Die Summe wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 30) aufgeteilt. Im Jahr 2009 erhalten die Kreisfreien Städte 829 008 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 1 360 815 EUR und die Landkreise 660 177 EUR. Im Jahr 2010 erhalten die Kreisfreien Städte 872 640 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 1 432 436 EUR und die Landkreise 694 924 EUR. Die Verteilung innerhalb der Gebietskörperschaftsgruppen erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 30). Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert;
 
 
 
10.
die Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels.“
12.
Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:
 
Achter Abschnitt
Kommunales Vorsorgevermögen
 
§ 23
Kommunales Vorsorgevermögen
 
(1) Es wird ein kommunales Vorsorgevermögen gebildet. Diesem werden 274 562 000 EUR im Jahr 2009 und 97 586 000 EUR im Jahr 2010 zugeführt. Das Vorsorgevermögen soll bis zum Jahr 2015 aufgelöst werden.
(2) Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens ,Kommunaler Vorsorgefonds’ vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875) den kommunalen Vorsorgefonds. Von dem Betrag gemäß Absatz 1 werden diesem 137 281 000 EUR im Jahr 2009 und 57 150 000 EUR im Jahr 2010 zugeführt. Über die Entnahmen aus dem Vorsorgefonds wird durch Gesetz entschieden.
(3) Jede Kommune bildet in ihrem Haushalt eine Vorsorgerücklage. Diesen Vorsorgerücklagen werden von dem Betrag gemäß Absatz 1 insgesamt 137 281 000 EUR im Jahr 2009 und 40 436 000 EUR im Jahr 2010 durch Zuweisungen nach diesem Gesetz zugeführt. Der Anteil jeder Kommune an den Beträgen gemäß Satz 2 ergibt sich aus ihrem Anteil an der Schlüsselmasse des jeweiligen Jahres der Bildung. Hiervon ist ein Anteil gemäß § 4 Abs. 4 investiv zu binden. Die Vorsorgerücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Das Nähere kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung regeln. Die Zinsen sind vollständig investiv zu binden. Die Vorsorgerücklage wird zu je 20 Prozent des Gesamtbetrages gemäß Satz 3, zuzüglich der sich aus dem vorvergangenen Ausgleichsjahr ergebenden Zinsen gemäß Satz 5, ab dem Jahr 2011 jeweils zum 30. Juni aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen (§§ 26 bis 28), soweit er nicht investiv gebunden ist. Dieses Gesetz kann hiervon abweichende Auflösungsbeträge bestimmen oder den investiven Anteil an der Vorsorgerücklage ändern. Die vorübergehende Inanspruchnahme der Mittel der Vorsorgerücklage für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen.“
13.
Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Abschnitt.
14.
Der bisherige § 23 wird aufgehoben.
15.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
 
§ 24
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen
 
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e für
 
1.
Krankenhausbau in Höhe von 10 000 000 EUR,
 
2.
Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von 20 000 000 EUR,
 
3.
Brandschutz in Höhe von 20 000 000 EUR,
 
4.
Kindertagesstätten in Höhe von 5 000 000 EUR,
 
5.
Straßenbau in Höhe von 20 000 000 EUR und
 
6.
allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 20 000 000 EUR.
 
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.“
16.
Der bisherige Neunte Abschnitt wird der Zehnte Abschnitt.
17.
Im neuen Zehnten Abschnitt wird nach § 25 folgender § 25a eingefügt:
 
§ 25a
Finanzausgleichsumlage
 
(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.
(2) Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 40 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 50 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes (§ 13 Satz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden (§ 4 Abs. 3) zu.“
18.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Umlagegrundlagen sind:
 
 
1.
die Steuerkraftmesszahlen nach § 8,
 
 
2.
die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9,
 
 
3.
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a, und
 
 
4.
die Auflösungsbeträge der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 9.
 
 
Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektionen bekannt gemacht.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fordern.“
19.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Tritt nach § 7a SächsKRG eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:
 
 
1.
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9),
 
 
2.
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a,
 
 
3.
zuzüglich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14), und
 
 
4.
die Auflösungsbeträge der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 9.
 
 
Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.“
 
c)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
20.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:
 
 
1.
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10),
 
 
2.
die Umlagegrundlagen (§ 26 Abs. 3) und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14) und
 
 
3.
die Auflösungsbeträge der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 der Kreisfreien Städte und Landkreise.
 
 
Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Sozialumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
21.
Der bisherige Zehnte Abschnitt wird der Elfte Abschnitt.
22.
In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „13 405 065 EUR“ durch die Angabe „842 211 EUR“ ersetzt.
23.
§ 29a wird wie folgt gefasst:
 
§ 29a
Digitalfunk
 
Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt
Finanzierungsbeitrag
Lfd. Nr. Zeitraum Betrag
1. im Jahr 2009 2 056 745 EUR und
2. im Jahr 2010 2 525 047 EUR.
Überzahlungen oder Nachzahlungen sind bei der Bemessung künftiger Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4.“
24.
Der bisherige Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt.
25.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und 10 sowie § 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzen die Landesdirektionen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a. Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 werden von den Landesdirektionen, nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 durch die Landesdirektion Dresden und nach § 22 Abs. 2 Nr. 10 durch die Staatskanzlei bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für ihre Erteilung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 5 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a,“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zuweisungen nach den §§ 5, 15 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Nr. 7 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 und 8 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 werden zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 9 werden am 30. Juni 2009 und am 30. Juni 2010 ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 werden am 30. Juni 2009 und am 30. Juni 2010 ausgezahlt. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Abs. 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.“
 
d)
In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der vorläufigen oder der endgültigen Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den §§ 5, 15 Abs. 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet.“
 
e)
In Absatz 8 wird nach den Wörtern „des Beirates für“ das Wort „den“ eingefügt.
26.
§ 32 wird wie folgt gefasst:
 
§ 32
Durchführungsvorschriften
 
(1) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.
(2) Für kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO, und Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, gilt Folgendes:
 
1.
Die nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 erhaltenen zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen sind im Finanzhaushalt zweckgebunden zu veranschlagen.
 
2.
Als Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen.
 
3.
Anstelle der Vorsorgerücklage gemäß § 23 Abs. 3 ist ein Sonderposten für das Vorsorgevermögen zu bilden. Die nach § 23 Abs. 3 zugewiesenen Mittel werden nicht ergebniswirksam erfasst und dürfen bis zur Auflösung des Sonderpostens nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die für die Anlegung der Mittel der Vorsorgerücklage gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO erforderlichen Auszahlungen sind zulässig.
 
(3) Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, erheben von den kreisangehörigen Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 bis 6 eine Kreisumlage, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Höhe des Finanzbedarfs der Landkreise bestimmt sich nach § 131 Abs. 6 SächsGemO.“
27.
In § 34 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i“ ersetzt.
28.
Die Anlage wird Anlage 1 und wie folgt gefasst:
 
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
 
Übersicht über die Prozentsätze
(Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern
der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3
Gewichtungsfaktoren
Einwohnerzahl Prozentsatz
Einwohner Prozentsatz
(Gewichtungsfaktor)
bis 1 500 100
4 000 112
7 500 122
12 500 133
17 500 144
25 000 152
40 000 160
55 000 165
75 000 173
105 000 200“.
29.
Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
 
Anlage 2
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)
 
Bedarfszuweisungen zum vorübergehenden Ausgleich
von Schlüsselzuweisungsverlusten
Bedarfszuweisungen
Nr. Zeitraum Betrag
1. Vogtlandkreis
  im Jahr 2009 1 309 359 EUR,
  im Jahr 2010 1 309 359 EUR,
  im Jahr 2011 1 309 359 EUR,
  im Jahr 2012 1 145 689 EUR,
  im Jahr 2013 982 019 EUR,
  im Jahr 2014 818 349 EUR,
  im Jahr 2015 654 680 EUR,
  im Jahr 2016 491 010 EUR,
  im Jahr 2017 327 340 EUR,
  im Jahr 2018 163 670 EUR;
2. Landkreis Zwickau
  im Jahr 2009 3 507 352 EUR,
  im Jahr 2010 3 507 352 EUR,
  im Jahr 2011 3 507 352 EUR,
  im Jahr 2012 3 068 933 EUR,
  im Jahr 2013 2 630 514 EUR,
  im Jahr 2014 2 192 095 EUR,
  im Jahr 2015 1 753 676 EUR,
  im Jahr 2016 1 315 257 EUR,
  im Jahr 2017 876 838 EUR,
  im Jahr 2018 438 419 EUR;
3. Landkreis Görlitz
  im Jahr 2009 631 493 EUR,
  im Jahr 2010 631 493 EUR,
  im Jahr 2011 631 493 EUR,
  im Jahr 2012 552 556 EUR,
  im Jahr 2013 473 620 EUR,
  im Jahr 2014 394 683 EUR,
  im Jahr 2015 315 747 EUR,
  im Jahr 2016 236 810 EUR,
  im Jahr 2017 157 873 EUR,
  im Jahr 2018 78 937 EUR;
4. Stadt Plauen
  im Jahr 2009 69 100 EUR,
  im Jahr 2010 69 100 EUR,
  im Jahr 2011 69 100 EUR,
  im Jahr 2012 60 463 EUR,
  im Jahr 2013 51 825 EUR,
  im Jahr 2014 43 188 EUR,
  im Jahr 2015 34 550 EUR,
  im Jahr 2016 25 913 EUR,
  im Jahr 2017 17 275 EUR,
  im Jahr 2018 8 638 EUR;
5. Stadt Zwickau
  im Jahr 2009 273 432 EUR,
  im Jahr 2010 273 432 EUR,
  im Jahr 2011 273 432 EUR,
  im Jahr 2012 239 253 EUR,
  im Jahr 2013 205 074 EUR,
  im Jahr 2014 170 895 EUR,
  im Jahr 2015 136 716 EUR,
  im Jahr 2016 102 537 EUR,
  im Jahr 2017 68 358 EUR,
  im Jahr 2018 34 179 EUR;
6. Stadt Görlitz
  im Jahr 2009 1 408 580 EUR,
  im Jahr 2010 1 408 580 EUR,
  im Jahr 2011 1 408 580 EUR,
  im Jahr 2012 1 232 508 EUR,
  im Jahr 2013 1 056 435 EUR,
  im Jahr 2014 880 363 EUR,
  im Jahr 2015 704 290 EUR,
  im Jahr 2016 528 218 EUR,
  im Jahr 2017 352 145 EUR,
  im Jahr 2018 176 073 EUR;
7. Stadt Hoyerswerda
  im Jahr 2009 405 059 EUR,
  im Jahr 2010 405 059 EUR,
  im Jahr 2011 405 059 EUR,
  im Jahr 2012 354 427 EUR,
  im Jahr 2013 303 794 EUR,
  im Jahr 2014 253 162 EUR,
  im Jahr 2015 202 530 EUR,
  im Jahr 2016 151 897 EUR,
  im Jahr 2017 101 265 EUR,
  im Jahr 2018 50 632 EUR.“
30.
Nach der neuen Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
 
Anlage 3
zu § 22 Abs. 2 Nr. 8)
 
Bedarfszuweisungen zur Unterstützung von
vor übergehenden Anpassungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der Übernahme
der kreislichen Aufgaben
Unterstützung
Nr. Zeitraum Betrag
1. Vogtlandkreis
  im Jahr 2009 1 431 000 EUR,
  im Jahr 2010 954 000 EUR,
  im Jahr 2011 477 000 EUR;
2. Landkreis Zwickau
  im Jahr 2009 10 595 000 EUR,
  im Jahr 2010 7 856 000 EUR,
  im Jahr 2011 5 117 000 EUR,
  im Jahr 2012 2 378 000 EUR,
  im Jahr 2013 1 784 000 EUR,
  im Jahr 2014 1 189 000 EUR,
  im Jahr 2015 595 000 EUR;
3. Landkreis Görlitz
  im Jahr 2009 9 915 000 EUR,
  im Jahr 2010 7 594 000 EUR,
  im Jahr 2011 5 272 000 EUR,
  im Jahr 2012 2 950 000 EUR,
  im Jahr 2013 2 213 000 EUR,
  im Jahr 2014 1 475 000 EUR,
  im Jahr 2015 738 000 EUR;
4. Landkreis Bautzen
  im Jahr 2009 4 280 000 EUR,
  im Jahr 2010 3 215 000 EUR,
  im Jahr 2011 2 150 000 EUR.
  im Jahr 2012 1 084 000 EUR,
  im Jahr 2013 813 000 EUR,
  im Jahr 2014 542 000 EUR,
  im Jahr 2015 271 000 EUR.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 887
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009