Zustimmungsgesetz
Elfter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
- „§ 8
Höhe der Rundfunkgebühr - Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:
- 1.
- Die Grundgebühr: 5,76 Euro
- 2.
- Die Fernsehgebühr: 12,22 Euro.“
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Prozentzahl „93,1373“ durch die Prozentzahl „93,0219“ und die Prozentzahl „6,8627“ durch die Prozentzahl „6,9781“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Prozentzahl „61,0994“ durch die Prozentzahl „60,5086“ und die Prozentzahl „38,9006“ durch die Prozentzahl „39,4914“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „145,96 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag „163,71 Mio. Euro“.
- 3.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.
- b)
- In Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.
Artikel 2
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
In § 18 Abs. 1 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.
Artikel 3
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 1 Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Berlin, den 12. Juni 2008
Für das Land Baden-Württemberg:
Günther H. Oettinger
Für den Freistaat Bayern:
Günther Beckstein
Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Matthias Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Beust
Für das Land Hessen:
R. Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
H. Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Jürgen Rüttgers
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck
Für das Saarland:
Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen:
St. Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein:
Peter Harry Carstensen
Für den Freistaat Thüringen:
Dieter Althaus