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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 898)

Zustimmungsgesetz

Elfter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Höhe der Rundfunkgebühr
 
Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:
 
1.
Die Grundgebühr: 5,76 Euro
 
2.
Die Fernsehgebühr: 12,22 Euro.“
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Prozentzahl „93,1373“ durch die Prozentzahl „93,0219“ und die Prozentzahl „6,8627“ durch die Prozentzahl „6,9781“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Prozentzahl „61,0994“ durch die Prozentzahl „60,5086“ und die Prozentzahl „38,9006“ durch die Prozentzahl „39,4914“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „145,96 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag „163,71 Mio. Euro“.
3.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.
 
b)
In Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.

Artikel 2
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

In § 18 Abs. 1 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.

Artikel 3
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 1 Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Berlin, den 12. Juni 2008

Für das Land Baden-Württemberg:
Günther H. Oettinger

Für den Freistaat Bayern:
Günther Beckstein

Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg:
Matthias Platzeck

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Jens Böhrnsen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Beust

Für das Land Hessen:
R. Koch

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
H. Ringstorff

Für das Land Niedersachsen:
Christian Wulff

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Jürgen Rüttgers

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck

Für das Saarland:
Peter Müller

Für den Freistaat Sachsen:
St. Tillich

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Böhmer

Für das Land Schleswig-Holstein:
Peter Harry Carstensen

Für den Freistaat Thüringen:
Dieter Althaus

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 19, S. 898
    Fsn-Nr.: 72-28V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009