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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Wohnsitzauflage

Vollzitat: VwV Wohnsitzauflage vom 23. Januar 2009 (SächsABl. S. 383), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen
(VwV Wohnsitzauflage)

Vom 23. Januar 2009

I.
Begriff der wohnsitzbeschränkenden Auflage

Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965, 2966) geändert worden ist, und Niederlassungserlaubnisse nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden unter den Voraussetzungen der Ziffer II unter der Auflage erteilt, dass der Inhaber der Erlaubnis den Wohnsitz im Freistaat Sachsen nimmt.

II.
Erteilung und Aufrechterhaltung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage

1.
Wohnsitzbeschränkende Auflagen werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen erteilt und aufrechterhalten, wenn und solange der Inhaber der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII ) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955, 2957), oder dem Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1875), bezieht.
2.
Für anerkannte Flüchtlinge, die im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG sind, werden wohnsitzbeschränkende Auflagen in der Regel nicht erteilt. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen aus migrations- oder integrationspolitischen Gründen notwendig ist. Die Ausländerbehörde hat diese Gründe darzulegen.
3.
Bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung sind Belange des Ausländers, die einer Beschränkung der Wohnsitznahme entgegenstehen, insbesondere die Notwendigkeit des Umzuges zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft, von Amts wegen zu berücksichtigen.
4.
Die Prüfung der Zumutbarkeit der wohnsitzbeschränkenden Auflage im Einzelfall bleibt unberührt.
5.
Nummer 23.2.2 Satz 2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004 findet keine Anwendung.

III.
Aufhebung oder Änderung der Auflage bei länderübergreifendem Wohnortwechsel

1.
Eine Aufhebung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnortwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsorts. Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts darf die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann aufheben oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts vorliegt.
2.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gesichert ist (vergleiche § 2 Abs. 3 AufenthG). Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Die Zustimmung ist auch zu erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Einkommen um bis zu 10 Prozent unterschritten wird. Darüber hinaus ist die Zustimmung unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts zu erteilen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
 
a)
Der Umzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehepartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes verfügen. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der zuziehende Ehepartner oder Elternteil im Falle des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn, der Lebensunterhalt wird auch für den zuziehenden Ehepartner durch den Ehepartner, zu dem zugezogen wird, gesichert.
 
b)
Der Umzug dient der Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, durch die Verwandten am Zuzugsort, oder weil nur dort eine angemessene medizinische Behandlung möglich ist.
 
c)
Die Betroffenen sind selbst unabdingbar für die Pflege eines nahen Angehörigen, der über einen Aufenthaltstitel verfügt und im Zuzugsort lebt.
3.
Bei einer Verweigerung der Zustimmung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsorts im Hinblick auf das von der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu tragende Prozessrisiko dieser alle Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen. Die Ausländerbehörde des Zuzugsorts darf die Zustimmung zur Aufhebung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern.

IV.
Erneute Erteilung der Auflage

Wurde eine wohnsitzbeschränkende Auflage ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes aufgehoben oder geändert und tritt innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort ein Leistungsbedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz ein, so ist die Wohnsitznahme erneut durch die Auflage auf das Land des vorherigen Wohnorts zu beschränken, es sei denn, es liegen die unter Ziffer III genannten Gründe vor.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen (VwV Wohnsitzauflage) vom 2. November 2005 (SächsABl. S. 1103) außer Kraft.

Dresden, den 23. Januar 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 8, S. 383
    Fsn-Nr.: 270-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Februar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015