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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Brachflächenrevitalisierung

Vollzitat: RL Brachflächenrevitalisierung vom 12. Mai 2015 (SächsABl. S. 757), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Maßnahmen der Revitalisierung von Brachflächen
(RL Brachflächenrevitalisierung)

Vom 12. Mai 2015

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für die Beseitigung von Brachflächen.
2.
Soweit keine Genehmigung nach europäischen Beihilfevorschriften vorliegt, werden Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt
 
2.1
nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1);
 
2.2
nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) oder
 
2.3
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65),
 
sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen gewährt.
3.
Mit Hilfe der Zuwendung sollen Brachflächen beseitigt werden, die aufgrund des strukturellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder der Umgestaltung von Gemeindegebieten nicht mehr genutzt werden. Durch die Beseitigung von Brachflächen soll eine nachhaltige kommunale Entwicklung unterstützt werden. Bauliche Missstände, Gefahrenquellen sowie Umweltschäden sollen beseitigt und die damit verbundenen Abwertungstendenzen für das Gebiet gestoppt werden. Die erfolgte Flächeninanspruchnahme soll so reduziert werden.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden insbesondere Ausgaben für:
 
a)
Vermessungen, städtebauliche Untersuchungen, Planungen und Wettbewerbe;
 
b)
Grunderwerb, sofern es sich um einen Grunderwerb durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt und ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der Stadtentwicklung beziehungsweise der Revitalisierung der Brachfläche besteht.
 
c)
Altlastenbehandlung, sofern nicht das Grundstück mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß dem Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, für die betreffende Fläche freigestellt wurde;
 
d)
Beseitigung von Abfallablagerungen, soweit ein Verursacher nicht zur Tragung der Kosten für die Beseitigung herangezogen werden kann. Auf § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird verwiesen;
 
e)
Abriss, Beräumung und Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden (Sicherungsmaßnahmen sind mit der Abbruchmaßnahme unmittelbar in Verbindung stehende dringende und unerlässliche Maßnahmen an erhaltungswürdigen Gebäuden);
 
f)
Planung, Herstellung, Erhaltung, Änderung und Rückbau von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist;
 
g)
Grün- und Freiflächengestaltung sowie Renaturierung.
2.
Nicht gefördert werden Maßnahmen,
 
a)
die die Voraussetzungen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 21. August 2014 (SächsABl. S. 1124), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen,
 
b)
die die Voraussetzungen der Infrastrukturförderung im Rahmen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 5. April 2011 (SächsABl. S. 686), die durch Artikel 16 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
 
c)
die eine beantragte Zuwendungshöhe von 10 000 Euro unterschreiten.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden.
2.
Die Gemeinden können die Zuwendungen zusammen mit ihrem Eigenanteil in öffentlich-rechtlicher Form auch für Ausgaben zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt, soweit die Maßnahme von besonderer Bedeutung für die kommunale Entwicklung ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen auch dem Dritten, der für die Gemeinde handelt, auferlegt werden und dass die Regelungen über Rückführung und Verzinsung anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für die Prüfungsrechte der Bewilligungsstelle und des Sächsischen Rechnungshofes.
3.
Dritte können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, zum Beispiel Landkreise, Vereine, Kirchen, Zweckverbände und Unternehmen.
4.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
5.
Von Zuwendungen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Es muss sich um eine Brachfläche im Freistaat Sachsen handeln, die vormals industriell, gewerblich, sozial, verkehrstechnisch, militärisch, landwirtschaftlich oder in sonstiger Weise baulich genutzt wurde, die ihre ursprüngliche Funktion in der Regel mindestens zehn Jahre vor Bewilligung verloren hat und in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht mehr genutzt werden kann. Brachen im Sinne dieser Richtlinie sind auch unbewohnbare, ruinöse Wohngebäude sowie nicht mehr genutzte Einrichtungen der Parteien, Gewerkschaften und Massenorganisationen der DDR. Für Brachflächen, die aufgrund von Hochwasserschadensereignissen entstanden sind und deren dauerhafte Beräumung der Vermeidung von künftigen Hochwasserschäden dienen, entfällt die Zuwendungsvoraussetzung der Nutzungsaufgabe vor mindestens zehn Jahren nach Satz 1.
2.
Die Revitalisierung der Brache muss von besonderer Bedeutung für die kommunale Entwicklung sein, im Zusammenhang mit einem integrierten Entwicklungsansatz und im Einklang mit der Raumordnung stehen.
3.
Die zur Förderung beantragte Maßnahme muss Bestandteil des von der Gemeinde erarbeiteten Fachteils „Brachen“ zum integrierten Stadtentwicklungskonzept oder zum integrierten gemeindlichen Entwicklungskonzept sein. Die geplante Entwicklung der Fläche muss sich daraus unmittelbar ableiten lassen.
4.
Die vom Förderantrag betroffene Brachfläche muss im Brachflächenerfassungssystem des Freistaates Sachsen erfasst sein.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
5.1
die Personal- und Sachausgaben der Gemeindeverwaltung;
 
5.2
Geldbeschaffungskosten und Zinsen;
 
5.3
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind.
6.
Die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist in den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Bereichen ausgeschlossen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von maximal 90 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben gewährt. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil des Zuwendungsempfängers ergibt sich jeweils aus dem Differenzbetrag. Bei einer Maßnahme zur Brachflächenrevitalisierung, für die eine Förderung nach Ziffer II Nummer 2 der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 vom 14. April 2015 (SächsABl. S. 564) gewährt wird, kann der dort erforderliche kommunale Eigenanteil auf Antrag durch eine Zuwendung nach dieser Richtlinie in Höhe von maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ersetzt werden.
2.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan ausgewiesenen Ausgaben für die Maßnahme, soweit diese von der Bewilligungsstelle als zuwendungsfähig anerkannt wurden. Ein Mehraufwand, der nach Bewilligung eintritt, begründet keinen Anspruch auf eine erhöhte Zuwendung.
3.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter), Verkaufserlöse während der Bindungsfrist und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen, Nummer 1.2 ANBestK .
4.
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, Nummer 2.1.1 ANBestK .
5.
Gefördert werden Ausgaben grundsätzlich nur, wenn sie notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Träger der Maßnahme zu tragen sind.
6.
Die Förderung von Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken kommt im Rahmen dieser Richtlinie nur in Betracht, sofern es sich um einen Grunderwerb durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt und ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und dem Ziel der Beseitigung der Brache besteht. Die Förderfähigkeit der Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken im Rahmen dieser Richtlinie ist begrenzt auf 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die betroffene Maßnahme.
7.
Entsorgungsleistungen werden nur gefördert, wenn ein Entsorgungsfachbetrieb beauftragt wird und ein Management zur Getrennthaltung verwertbarer Abfälle eingerichtet wurde. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c vorgesehen sind.
8.
Eine Zuwendung für die Altlastenbehandlung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c wird nur gewährt, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen für Abbruch, Entsiegelung oder Beräumung einer Fläche im Rahmen der Brachflächenentwicklung stehen. Die Ausgaben für die Altlastenbehandlung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c sollen die Ausgaben für Abbruch, Entsiegelung und Beräumung einer Fläche nicht übersteigen.
9.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn und soweit die für die schädliche Bodenveränderung verantwortlichen Verursacher nicht ermittelt beziehungsweise herangezogen werden können. Eine Zuwendung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift, einer Auflage in einem Zulassungsbescheid oder einer vollziehbaren Anordnung eine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens besteht, bevor die Förderung beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen möglich und rechtlich zulässig ist. Den Gegenstand der Förderung bilden Maßnahmen, deren Kosten nicht vollständig auf die Verantwortlichen zu verlagern sind.
10.
Bei Zuwendungen an juristische Personen des privaten Rechts darf die Zuwendung den Betrag nicht übersteigen, der sich aus den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstückes ergibt. Bei Kommunen ist sicherzustellen, dass im Falle einer Veräußerung entsprechend zu verfahren ist.
11.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Sicherung der Finanzierung
 
1.1
Die Gemeinde muss in der Lage sein, den Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen. Dazu hat sie nachzuweisen, dass die Ausgaben Bestandteil des Haushaltsplanes sind und, soweit Folgekosten entstehen, eine vom Bürgermeister unterschriebene Erklärung abzugeben, wonach diese getragen werden können. Bei einem Eigenanteil von mehr als 50 000 Euro hat die Gemeinde die in Satz 2 genannten Unterlagen auch der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
 
1.2
Die Gemeinde trägt einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen der kommunale Eigenanteil vollständig durch andere Mittel ersetzt werden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die der Absiedlung aus Hochwassergefährdungsgebieten dienen und deren Flächen dauerhaft renaturiert werden.
2.
Maßnahmenbeginn
 
2.1
Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
 
2.2
Ausgaben für Planungen und Baugrunduntersuchungen, die bereits vor Bewilligung des Förderantrages durchgeführt wurden, sind zuwendungsfähig, sofern diese nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind.
 
2.3
Die Zweckbindung für im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen beträgt regelmäßig zehn Jahre. Ausnahme hiervon bilden Maßnahmen nach Ziffer VI Nummer 1.2 Satz 3.

VII.
Verfahren

1.
Das Staatsministerium des Innern schreibt die Förderrichtlinie im Sächsischen Amtsblatt aus.
2.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie die hierzu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
4.
Antragsverfahren
Die Beantragung der Zuwendung hat bei der zuständigen Bewilligungsstelle auf dem jeweils dafür gültigen Formular zu erfolgen. Der Antrag muss die vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und ist zweifach einzureichen.
5.
Auswahlverfahren
 
5.1
Die Bewilligungsstelle prüft die Anträge zunächst nur auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf Stellungnahmen anderer Behörden sowie Träger öffentlicher und privater Belange einholen.
 
5.2
Die Bewilligungsstelle legt dem Staatsministerium des Innern einen erläuternden Entscheidungsvorschlag zur Aufstellung und Fortschreibung dieses Programms vor.
 
5.3
Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme der Maßnahmen in dieses Programm.
6.
Bewilligungsverfahren
 
6.1
Auf der Grundlage der vom Staatsministerium des Innern in das Förderprogramm aufgenommenen Maßnahmen bewilligt die Bewilligungsstelle die Zuwendung für die Maßnahmen durch schriftlichen Bescheid.
 
6.2
Die Bewilligungsstelle übersendet je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides sowie dessen Änderungen dem Staatsministerium des Innern und, bei Maßnahmen mit einem kommunalen Eigenanteil von mehr als 50 000 Euro, der Rechtsaufsichtsbehörde der antragstellenden Gemeinde.
 
6.3
Der Bewilligungszeitraum umfasst die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie die Auszahlung einer gegebenenfalls einbehaltenen Schlussrate.
7.
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe gewährt, gilt folgendes Verfahren:
Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Förderrichtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsstelle festgestellt hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Europäischen Kommission hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Förderrichtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Förderrichtlinie gewährten De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach dieser Förderrichtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
8.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) müssen die aufgrund dieser Förderrichtlinie gewährten Einzelbeihilfen den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die VwV Brachflächenrevitalisierung vom 10. Februar 2009 (SächsABl. S. 453), die zuletzt durch Ziffer XXXIII der Richtlinie vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie außer Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 23, S. 757
    Fsn-Nr.: 5532-V15.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juni 2015

    Fassung gültig bis: 22. Juni 2017