Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
Vom 3. April 2009
Der Sächsische Landtag hat am 11. März 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG) vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird in der Klammer die Angabe „1977“ gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Kirchenkapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben, unterliegen die Kapitalerträge abweichend von Satz 1 der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt ihres Zuflusses Kirchensteuerpflicht besteht.“ - 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander als Landes- oder Diözesankirchensteuern oder als Ortskirchensteuern und als solche nur - 1.
- a)
- als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer, Kirchenkapitalertragsteuer; Kirchenlohnsteuer ist auch die auf pauschale Einkommensteuer erhobene Kirchensteuer) oder
- b)
- nach Maßgabe der Einkünfte nach besonderem Tarif,
- 2.
- a)
- als Zuschlag zur Vermögensteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kirchenvermögensteuer) oder
- b)
- nach Maßgabe des Vermögens nach besonderem Tarif,
- 3.
- als Steuer vom Grundbesitz,
- 4.
- als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und
- 5.
- als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)
- erhoben werden.“
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „(EStG)“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
- c)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer ist § 51a Abs. 1 bis 5 EStG anzuwenden.“ - 3.
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter „wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a“ durch die Wörter „werden die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer“ ersetzt.
- 4.
- § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „aus der Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 EStG“ durch die Angabe „bei Anwenden von § 32a Abs. 1 EStG ohne Berücksichtigung der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG genannten besonderen Tarifvorschriften“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist in der nach § 4 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer eine nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die besonders besteuerten Kapitaleinkünfte und die besonders ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung nach Satz 1 auszuscheiden und die besonders ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.“ - 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Betriebsstättenregelung“ ein Komma und das Wort „Kapitalertragsteuerabzugsverfahren“ angefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51a Abs. 2c Satz 1 und 2 EStG im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren die Kirchenkapitalertragsteuer von Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für den jeweiligen Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaft abzuführen.
(5) Auf Antrag einer Kirche, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber dieser Kirche steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten, für den ein Finanzamt im Freistaat Sachsen für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, erhalten. Dabei ist der in dem Bundesland geltende Kirchensteuersatz anzuwenden, in dem der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern in dem jeweiligen Bundesland bereits verwaltet wird.
(6) Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte Gläubiger der jeweiligen Kapitalerträge, ist Kirchenkapitalertragsteuer auf die darauf entfallende Kapitalertragsteuer entsprechend seiner Kirchenzugehörigkeit mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben. Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen, insbesondere Ehegatten, beteiligt, ist § 51a Abs. 2c Satz 11 bis 13 EStG anzuwenden. Soweit eine beteiligte Person kirchensteuerpflichtig ist, ist auf die ihr anteilig zuzurechnende Kapitalertragsteuer Kirchenkapitalertragsteuer entsprechend ihrer Kirchenzugehörigkeit mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben.“ - 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und die Lohnsteuer“ durch die Wörter „, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer“ und das Wort „Lohnsteuerabzugsverfahren“ durch die Wörter „Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Lohnsteuer“ ein Komma und das Wort „Kapitalertragsteuer“ eingefügt.
- 7.
- In § 13 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lohnsteuer“ ein Komma und das Wort „Kapitalertragsteuer“ eingefügt.
- 8.
- § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „der Justiz“ werden durch die Wörter „für Kultus“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Veranlagung“ ein Komma und das Wort „Erhebung“ eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Dresden, den 3. April 2009
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland