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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beflissenenausbildung

Vollzitat: VwV Beflissenenausbildung vom 1. Juni 2021 (SächsABl. S. 807), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Ausbildung der Bergbaubeflissenen
und Beflissenen des Markscheidefachs
(VwV Beflissenenausbildung)

Vom 1. Juni 2021

I.
Ziel der Ausbildung

1.
Die Ausbildung hat zum Ziel, den Bergbaubeflissenen bergmännische Befähigungen, Fertigkeiten und Kenntnisse und den Beflissenen des Markscheidefachs zusätzlich markscheiderische Befähigungen, Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der ordnungsgemäße Abschluss der Beflissenenausbildung ist Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach.
2.
Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung in verschiedenen Bereichen sollen die Beflissenen Gelegenheit erhalten,
a)
sich mit den bergmännischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen,
b)
den Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik aus eigener Anschauung kennen zu lernen,
c)
Einblick in das Wesen ingenieurmäßiger Tätigkeit zu nehmen,
d)
bergbaubezogene umwelt- und geotechnische Verfahren und Einrichtungen kennen zu lernen und
e)
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen zu erwerben sowie arbeitssicherheitliches Bewusstsein zu entwickeln.
3.
Beflissene des Markscheidefachs sollen darüber hinaus Gelegenheit erhalten, sich mit den markscheiderischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen und den Aufgabenbereich einer Markscheiderei kennen zu lernen.

II.
Annahme und Voraussetzungen

1.
Zur Beflissenenausbildung wird angenommen, wer ein Studium mit den Studieninhalten Bergbau oder Markscheidewesen oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung aufgenommen oder bereits abgeschlossen hat. Dem Sächsischen Oberbergamt ist unter Angabe von Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum eine Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Die Annahme zur Beflissenenausbildung ist auch vor Aufnahme des Studiums möglich, die Immatrikulationsbescheinigung ist dann umgehend nach Studienbeginn nachzureichen.
2.
Sind die Annahmevoraussetzungen erfüllt, so nimmt das Sächsische Oberbergamt die Bewerber in das Verzeichnis der Beflissenen auf und teilt ihnen dies schriftlich mit.
3.
Die Annahme begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen den Beflissenen und dem Sächsischen Oberbergamt und keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

III.
Umfang und Einteilung der Ausbildung

1.
Die Ausbildung umfasst 200 Schichten. Sie ist unterteilt in
a)
die Grundausbildung (120 Schichten) und
b)
die weiterführende Ausbildung (80 Schichten).
2.
Grundausbildung
a)
Während der Grundausbildung sollen die Beflissenen mindestens zwei Bergbauzweige kennen lernen. Die Grundausbildung kann in mehreren Einzelabschnitten zu mindestens 20 Schichten Dauer durchgeführt werden. Es wird empfohlen, 40 Schichten möglichst ungeteilt vor dem Studium abzuleisten. Die Beflissenen des Markscheidefachs haben während der Grundausbildung mindestens 30 markscheiderische Schichten zu verfahren.
b)
Mindestens 40 Schichten der Grundausbildung sind in einem untertägigen Betrieb abzuleisten.
3.
Weiterführende Ausbildung
a)
Die weiterführende Ausbildung kann in zwei Einzelabschnitten von mindestens 20 Schichten Dauer abgeleistet werden. Ein Einzelabschnitt kann als Praktikum in einer Bergbehörde durchgeführt werden.
b)
Während der weiterführenden Ausbildung sollen die Bergbaubeflissenen und die Beflissenen des Markscheidefachs
aa)
in einem Bergbauzweig oder artverwandten Bereich tätig werden, den sie in der Grundausbildung noch nicht kennen gelernt haben,
bb)
Einblick in die Tagesanlagen eines Bergbaubetriebes erhalten,
cc)
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen eines Bergbaubetriebes erwerben und in die Aufgaben des arbeitssicherheitlichen Dienstes eingeführt werden,
dd)
Einblick in die technische Verwaltung eines Bergbaubetriebes (zum Beispiel Betriebsüberwachung, Genehmigungsplanung, Technische Planung, Markscheiderei) nehmen,
ee)
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen lernen und
ff)
Einblick in die bergbehördliche Tätigkeit erhalten. Mögliche Inhalte des Praktikums sind, Abläufe von Verwaltungsverfahren kennen zu lernen und Kenntnis von den Aufgaben bei der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, den Aufgaben der Bergaufsicht im aktiven Bergbau und im Altbergbau, der Bearbeitung von Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange (TÖB) und den Aufgaben im Markscheidewesen und Berechtsamswesen zu erhalten.
Die Beflissenen des Markscheidefachs sollen außerdem
gg)
Grundlagen markscheiderischer Arbeiten und ihre Auswertung kennen lernen,
hh)
an markscheiderischen Messungen und Aufnahmen sowie an deren rechnerischer und zeichnerischer Auswertung unter Verwendung von CAD- und Geoinformationssystemen teilnehmen,
ii)
einfache markscheiderische Arbeiten ausführen und an schwierigen Arbeiten in der Markscheiderei eines Bergbaubetriebes mitwirken,
jj)
Kenntnisse in den Gebieten der Bergschadensbearbeitung, Lagerstättenbearbeitung und Betriebsplanverfahren erwerben und
kk)
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen lernen.
Die Ausbildung der Beflissenen des Markscheidefachs hat in der Markscheiderei eines Bergbaubetriebes, die von einer Markscheiderin oder einem Markscheider geführt wird oder in einem entsprechend qualifizierten Ingenieurbüro zu erfolgen.
4.
Während ihrer Grundausbildung haben Beflissene fünf Belehrungsschichten zu verfahren, die Markscheidebeflissenen davon zwei markscheiderische Belehrungsschichten. Belehrungsschichten sollen einen einführenden Überblick über den Ausbildungsbetrieb geben. Dazu gehört das Befahren und Besichtigen von lehrreichen Betriebsabteilungen und -anlagen des Ausbildungsbetriebes und die Mitwirkung an lehrreichen Einzelarbeiten, welche die Beflissenen bei ihrer Ausbildung sonst nicht kennen lernen.
5.
Für Ausbildungsabschnitte in anderen Bundesländern haben Beflissene eigenverantwortlich zwei Wochen vor Beginn des Ausbildungsabschnittes diesen bei der jeweils zuständigen Bergbehörde anzuzeigen.

IV.
Geeignete Ausbildungsbetriebe und Ausbildung im Ausland

1.
Für die Ausbildung sind Bergbaubetriebe oder Betriebe mit einem bergbaulichen oder vermessungstechnischen Tätigkeitsfeld oder Behörden auszuwählen, die die Ausbildungsinhalte nach Ziffer III vermitteln können. Zur Eignung von Betrieben für die Beflissenenausbildung erteilt das Sächsische Oberbergamt auf Anfrage Auskunft.
2.
Teile der Ausbildung können im ausländischen Bergbau abgeleistet werden, wenn die Tätigkeiten mit den Anforderungen der Beflissenenausbildung vereinbar sind.
3.
Dem Sächsischen Oberbergamt bleibt vorbehalten, Ausbildungsabschnitte, die keine Ausbildung im Sinne der Ziffern I und III gewährleisten können nicht für die Beflissenenausbildung anzuerkennen.

V.
Berufspraktische Tätigkeiten

Berufspraktische Zeiten können auf die Schichten der Grund- oder weiterführenden Ausbildung angerechnet werden, wenn sie die Anforderungen nach Ziffer III Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllen.

VI.
Schichtennachweis

1.
Die Beflissenen haben während der gesamten Ausbildung einen Schichtennachweis nach Anlage 1 zu führen. Belehrungsschichten sind im Schichtennachweis besonders zu vermerken.
2.
Der Schichtennachweis ist der für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zuständigen verantwortlichen Person des Ausbildungsbetriebes zur Bestätigung vorzulegen. Die Bestätigung soll durch eine kurze verbale Beurteilung ergänzt werden.
3.
Bei Schichtenversäumnissen aus Gründen, die von den Beflissenen nicht zu vertreten sind (zum Beispiel bei Unfall oder Krankheit), können auf Nachweis die Fehlzeiten bis zu fünf Schichten angerechnet werden.

VII.
Bescheinigung

1.
Auf Antrag, dem die Schichtennachweise beizufügen sind, erteilt das Sächsische Oberbergamt nach Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsabschnitten eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Beflissenenausbildung (Anlage 2).
2.
Das Sächsische Oberbergamt kann die Bescheinigung versagen, wenn die Ausbildungsabschnitte nicht den Anforderungen nach Ziffer I in Verbindung mit Ziffer III genügen.
Der Beflissene hat die Möglichkeit, die für den Abschluss der Beflissenenausbildung erforderlichen Ausbildungsabschnitte nachzuholen und die Bescheinigung unter Vorlage der Schichtennachweise erneut zu beantragen.
3.
Bei Anrechnung berufspraktischer Zeiten nach Ziffer V sowie Schichten in ausländischen Betrieben nach Ziffer IV Nummer 2 kann das Sächsische Oberbergamt geeignete Nachweise nachfordern, wenn keine Schichtennachweise nach Ziffer VI Nummer 1 vorgelegt werden.
4.
Nachweise zu Schichten in ausländischen Betrieben können in der Landessprache mit deutscher Übersetzung eingereicht werden.

VIII.
Verzeichnis der Beflissenen

1.
Um die Ausbildung durchzuführen, führt das Sächsische Oberbergamt für die Dauer der Ausbildung ein Verzeichnis der Beflissenen, das die Daten nach Ziffer II Nummer 1 enthält. Nach Erteilung der Bescheinigung nach Ziffer VII Nummer 1 wird das Verzeichnis um diese Bescheinigung ergänzt.
2.
Beflissene werden zwei Jahre nach Erteilung der Bescheinigung nach Ziffer VII Nummer 1 aus dem Verzeichnis gestrichen. Aus dem Verzeichnis gestrichen wird auch, wenn
a)
Beflissene dies bei dem Sächsischen Oberbergamt beantragen oder
b)
sieben Jahre nach Annahme als Beflissener keine Bescheinigung nach Ziffer VII Nummer 1 beantragt wurde.
Die Streichung wird den Beflissenen schriftlich mitgeteilt.
3.
Die endgültige Löschung der archivierten Unterlagen erfolgt mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, in dem die Streichung entsprechend Nummer 2 erfolgte.

IX.
Übergangsregelung

Beflissene, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen in der Ausbildung befinden, beenden diese entsprechend der VwV Beflissenenausbildung vom 4. Mai 2009 (SächsABl. S. 885), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398).

X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die VwV Beflissenenausbildung vom 4. Mai 2009 (SächsABl. S. 885), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), außer Kraft.

Dresden, den 1. Juni 2021

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Staatsminister

Anlagen

Anlage 1 (zu Ziffer VI Nummer 1)

Anlage 2 (zu Ziffer VII Nummer 1)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 26, S. 807
    Fsn-Nr.: 610-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Juli 2021