1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vom 19. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 250)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

Vom 19. Mai 2009

Aufgrund von § 17 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird verordnet:

§ 1
Bezeichnung der Diplomgrade

(1) Der Diplomgrad der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) trägt die Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt“.

(2) Frauen können den Diplomgrad in weiblicher Form führen.

§ 2
Diplomurkunde

Die Diplomurkunde muss enthalten

1.
die Bezeichnung der Fachhochschule,
2.
den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
3.
den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Angabe des Datums,
4.
den Hinweis auf die Punktzahl und die Note der erfolgreich bestandenen Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,
5.
die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsPolFHG und
6.
den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Vorsitzenden des Diplomierungsausschusses.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.

Dresden, den 19. Mai 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 7, S. 250
    Fsn-Nr.: 22-2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2009