Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze
Vom 11. Juni 2009
Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176) wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
- „3.
- die Leistungen nach den §§ 26b, 26c, 27a und 27d BVG,
- a)
- wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist oder
- b)
- diese Leistungen für Personen erbracht werden, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben und in einer stationären oder teilstationären Einrichtung untergebracht sind,“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
Dresden, den 11. Juni 2009
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß