§ 25
Änderung sonstiger Staatsverträge
(3) Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
- „§ 8
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz - Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.“
- 2.
- In § 34 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 6“ durch die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 7“ ersetzt.