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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Pauschalvereinbarungen JVEG

Vollzitat: VwV Pauschalvereinbarungen JVEG vom 10. September 2009 (SächsJMBl. S. 316), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Zuständigkeit zum Abschluss von Pauschalvereinbarungen nach § 14 JVEG
(VwV Pauschalvereinbarungen JVEG)

Vom 10. September 2009

I.

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften häufiger herangezogen werden, sollen im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung soweit wie möglich Vereinbarungen über die zu gewährende Vergütung nach § 14 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geschlossen werden.

II.

1.
Die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 JVEG wird für die jeweilige Gerichtsbarkeit übertragen auf:
 
a.
Den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden,
 
b.
Den Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts,
 
c.
Den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts,
 
d.
Den Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts,
 
e.
Den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.
 
Für den Bereich der Staatsanwaltschaft wird die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 JVEG auf den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen übertragen.
2.
Die Befugnis kann auf die Präsidenten und Direktoren der nachgeordneten Gerichte und auf die Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften für deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich weiter übertragen werden.

III.

Vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift abgeschlossene Vereinbarungen nach § 14 JVEG bleiben von dieser Verwaltungsvorschrift unberührt.

IV.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. September 2009

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2009 Nr. 9, S. 316
    Fsn-Nr.: 300-V09.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2009