1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Fachinformationssystem Grundwasser

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Fachinformationssystem Grundwasser vom 17. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 64), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über das Fachinformationssystem Grundwasser
(VwV FIS GW)

Vom 17. Dezember 2009

I.
Regelungsgegenstand

Im Freistaat Sachsen sind in verschiedenen Behörden grundwasserrelevante Daten sowohl in digitaler als auch analoger Form vorhanden. Die digitalen Daten sollen im landeseinheitlichen Fachinformationssystem Grundwasser zusammengeführt werden, auf das von berechtigten Nutzern elektronisch zugegriffen werden kann.

II.
Landesmessnetz Grundwasser

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) unterhält nach § 10 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442) geändert worden ist, sowie §§ 10, 11 und 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestandsaufnahme, Einstufung und Überwachung der Gewässer (Sächsische Wasserrahmenrichtlinienverordnung – SächsWRRLVO) vom 7. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 610), die durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, das Landesmessnetz Grundwasser. Es umfasst die Bestandteile:

1.
Überblicksüberwachung Grundwasserbeschaffenheit
2.
Operative Überwachung Grundwasserbeschaffenheit
3.
Mengenmäßige Überwachung Grundwasser
4.
Ermittlungszwecke Grundwasserstand
5.
Ermittlungszwecke Grundwasserbeschaffenheit
6.
Sonstige Untersuchungsergebnisse Grundwasserstand und Grundwasserbeschaffenheit

Die Daten des Landesmessnetzes Grundwasser liegen digital vor und werden im Fachinformationssystem Grundwasser mit dem Programmsystem WINSTYX gespeichert.

III.
Sonstige Grundwasserdaten
1.
Ergänzend werden dem LfULG zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 SächsWRRLVO grundwasserrelevante Daten von anderen Behörden nach §§ 10 und 126 SächsWG übermittelt.
 
a)
Die anderen (Wasser-)Behörden übermitteln dem LfULG die grundwasserrelevanten Daten unter Beachtung des gemäß Ziffer IV Nr. 1 erforderlichen Mindestdatenumfangs auf elektronischem Wege nach Ziffer IV Nr. 2, sofern die Daten digital vorliegen.
 
b)
Die Übermittlung erfolgt zweimal jährlich jeweils zum 1. Februar und zum 1. Juli .
 
c)
Eine elektronische Nacherfassung analoger Daten ist nicht erforderlich.
2.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 der Gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung – SächsWasserZuVO) vom 17. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 440) können sich die Oberen Wasserbehörden der in digitaler Form beim LfULG vorliegenden grundwasserrelavanten Daten bedienen.
3.
Der nicht elektronische Datenaustausch nach § 126 SächsWG bleibt von der Vorschrift unberührt.
IV.
Elektronische Verarbeitung der Grundwasserdaten
1.
Das LfULG führt das Fachinformationssystem Grundwasser unter Verwendung des Programmsystems WINSTYX. Dort werden folgende Daten geführt:
 
a)
Stammdaten: Angaben zur Messstelle (Lage, Art und Ausbau der Messstelle); personenbezogene Daten sind nicht enthalten
 
b)
Bewegungsdaten:
 
 
aa)
Messergebnisse Grundwasserstand, Quellschüttung
 
 
bb)
Messergebnisse Grundwasserbeschaffenheit (Stoffkonzentrationen im Grundwasser für verschiedene Parameter)
 
 
cc)
Daten zur Probenahme
 
Der erforderliche Mindestdatenumfang zu den Stamm- und Bewegungsdaten ist in der Anlage aufgeführt.
2.
Zur Erfassung der zu berichtenden Grundwasserdaten benutzen die gemäß Ziffer III Buchst. a verpflichteten Behörden GCI-GMS oder ein anderes, geeignetes Programm, das die Schnittstelle zum Datenbanksystem gemäß Ziffer IV Nr. 1 gewährleistet. Erforderliche Schnittstellen von GCI-GMS zum Datenbanksystem gemäß Ziffer IV Nr. 1 werden vom LfULG bereit gestellt. Bei der Verwendung anderer Programme obliegt die Programmierung der Datenübergabeschnittstelle der verpflichteten Behörde.
V.
Verwendung der Daten
1.
Das LfULG verwendet die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 10 SächsWG , § 2 SächsWasserZuVO sowie § 14 SächsWRRLVO , insbesondere für die:
 
a)
Erfüllung von Berichtspflichten, die sich aus der Durchführung europäischer Rechtsakte sowie aus Internationalen Vereinbarungen ergeben, insbesondere zur Bewirtschaftungsplanung nach § 36b des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 5 und 6 SächsWG ,
 
b)
Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmenprogramme nach §§ 7, 7a SächsWG , Ableitung von Maßnahmen für die Maßnahmenprogramme sowie zur Trendbewertung nach § 11 Abs. 3 SächsWRRLVO ,
 
c)
Berichterstattung für sonstige landesspezifische und landesübergreifende Aufgaben,
 
d)
Bearbeitung von Pilotprojekten,
 
e)
Bewertung von Gutachten zur Ausgrenzung von Wasserschutzgebieten,
 
f)
internationalen Zusammenarbeit.
2.
Die Oberen Wasserbehörden verwenden die Daten zur Erledigung ihrer Aufgaben nach § 1 SächsWasserZuVO, insbesondere im Zusammenhang mit
 
a)
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren,
 
b)
der Gewässerbewirtschaftung.
3.
Die Unteren Wasserbehörden verwenden die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 119 Abs. 1 SächsWG , insbesondere im Zusammenhang mit
 
a)
dem Vollzug des Sächsischen Wassergesetzes,
 
b)
der Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange beim Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443), des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), sowie im Rahmen der Kommunalplanung,
 
c)
Aufgaben der Hochwasserabwehr,
 
d)
Aufgaben der Umweltinformation.
VI.
Zugriffsrechte
1.
Das LfULG gewährleistet durch ein Nutzer- und Sicherheitskonzept, dass nur berechtigte Personen auf die Datenbank zugreifen können. Die vergebenen Zugriffsrechte werden protokolliert.
2.
Die Zugriffsrechte (L = lesend, S = schreibend) der Wasserbehörden werden wie folgt gestaltet:
Zugriffsrechte
Bezeichnung SMUL LfULG LD LK/KfS Erläuterungen
  SMUL LfULG LD LK/KfS Erläuterungen
WINSTYX L L + S L L wird vom LfULG über Client oder HTML bereit gestellt
GCI-GMS L L L + S L + S kommerzielles Softwarepaket, über Anbieter zu beziehen
3.
Anderen staatlichen und kommunalen Behörden, wie zum Beispiel den Bodenschutzbehörden, Abfallbehörden, Bergbehörden, SIB kann ein Zugriffsrecht wie den unteren und oberen Wasserbehörden in dem Umfang zugewiesen werden, wie dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
4.
Bei der Datenbereitstellung werden Rechte Dritter berücksichtigt.
VII.
Löschen der Daten

Es besteht wegen der langfristig zu beobachtenden Entwicklungen im Grundwasser eine unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.

VIII.
Auskunftsrechte/Veröffentlichung

Das Recht auf Auskunft wird nach den Vorschriften des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

IX.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage

Vorgaben zur Datenstruktur

Die Stamm- und Bewegungsdaten werden im LfULG im Fachinformationssystem Grundwasser (Programmsystem WINSTYX) gespeichert. Zur eindeutigen Erkennbarkeit wird jeder Messstelle eine Kennziffer (MKZG) zugeordnet, die vom LfULG vergeben wird. Um eine eindeutige Zuordnung bei ausgewählten Dateninhalten zu gewährleisten, wurden für die Beschreibung dieser Daten Schlüssel entwickelt. Die in den folgenden Tabellen grau schattierten Felder sind im LfULG mit Schlüsseltabellen hinterlegt.

1.
Stammdaten

Angaben zur Messstelle

Um eine Auswertung der Bewegungsdaten fachgerecht vornehmen zu können, sollten die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben (als Auswahl aus dem Gesamtdatenumfang) der Messstellen vorhanden sein. Der erforderliche Mindestdatenumfang ist gekennzeichnet.

Messstelle
Feldname Feldinhalt Mindestdatenumfang
Feldname Feldinhalt Mindestdaten-
umfang
MKZG Messstellenkennziffer Grundwasser (wird im LfULG beantragt) X
TK25 Topographische Karte 1 : 25 000 X
HOCH Hochwert in m X
RECHTS Rechtswert in m X
KFIND Koordinatenfindung (zum Beispiel in Karte abgelesen, markscheiderisch [geodätisch] eingemessen …)  
HFIND Höhenfindung (zum Beispiel in Karte abgelesen, markscheiderisch [geodätisch] eingemessen …)  
HSYS Höhenbezugssystem (zum Beispiel m. ü. HN …) X
AUSO Ausbausohle in m bezogen auf HSYS X
MENA Messstellenname X
MA Messstellenart (zum Beispiel Grundwasserbeobachtungsrohr, Schachtbrunnen, Quelle …) X
MPH Messpunkthöhe in m X
FIOK Filteroberkante in m bezogen auf HSYS X
FIUK Filterunterkante in m bezogen auf HSYS X
IDM Innendurchmesser in mm X
RD Innendurchmesser des Ringraumes (mm)  
2.
Bewegungsdaten

Messergebnisse Grundwasserstand

Grundwasserstand
Feldname Feldinhalt Mindestdatenumfang
Feldname Feldinhalt Mindestdaten-
umfang
MKZG Messstellenkennziffer Grundwasser X
DATUM Datum der Messung X
WERTS Messwert Wasserstand in cm u. MP X
CODE Verschlüsselung zum Messwert X

Messergebnisse Quellschüttung

Quellschüttung
Feldname Feldinhalt Mindestdatenumfang
Feldname Feldinhalt Mindestdaten-
umfang
MKZG Messstellenkennziffer Grundwasser X
DATUM Datum der Messung X
WERTQ Messwert Quellschüttung in l/s X
CODE Verschlüsselung zum Messwert X

Messergebnisse Grundwasserbeschaffenheit

Grundwasserbeschaffenheit
Feldname Feldinhalt Mindestdatenumfang
Feldname Feldinhalt Mindestdaten-
umfang
BEZUGP Bezug des Ergebnisses zur Probe (gelöst/gesamt) X
EINHEIT Maßeinheit X
PRAEFIX Präfix (nn, X
ERGEBNIS Ergebnis X
ESTROM Entnahmestrom in l/min  
FSTROM Förderstrom in l/min  
METHODE Methode/Messverfahren X
MKZG Messstellenkennziffer X
PARAM Parameter X
PDATUM Datum der Probennahme X
PBEMEREG Bemerkungen zum Analysenergebnis X

Daten zur Probennahme

Probennahme
Feldname Feldinhalt Mindestdatenumfang
Feldname Feldinhalt Mindestdaten-
umfang
MKZG Messstellenkennziffer X
PDATUM Datum der Probenahme X
PENTART Probenentnahmeart  
PGERAET Probenahmegerät  
PLAB Laboratorium X
PLABNUM Labornummer der Probe X
PMAT Probematerial  
POT Teufe der Probenoberkante in m Höhensystem  
PRNWST Wasserstand nach der Probenahme in cm  
PRVWST Wasserstand vor der Probenahme in cm X
PUT Teufe der Probenunterkante in m  
PUTIEF Einhängetiefe der Pumpe in m u. MP X
SCHUETT Quellschüttung in l/s X
WITSIT Witterungssituation  
BESTGR Bestimmungsgrenze X
NACHWGR Nachweisgrenze X
ZWECKU Zweck der Untersuchung/Probenahme X
PBEMERK Bemerkungen zur Probe  

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 3, S. 64
    Fsn-Nr.: 612-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010