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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV Reiseentschädigung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV Reiseentschädigung vom 30. November 2009 (SächsJMBl. S. 380)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der VwV Reiseentschädigung

Vom 30. November 2009

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter und Dritte (VwV Reiseentschädigung) vom 16. Mai 2006 (SächsJMBI. S. 58), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Justiz“ werden die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
 
b)
Nach dem Wort „Dritte“ werden die Wörter „sowie Übernahme von Reisekosten bei Antritt zum Jugendarrest“ eingefügt.
2.
Ziffer I Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vergleiche Nummer 9008 Nr. 2 und Nummer 9015 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nummer 2007 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG, § 137 Abs. 1 Nr. 10 KostO).“
 
b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bleiben unberührt.“
3.
Nach Ziffer I wird folgende Ziffer II eingefügt:
 
„II.
 
Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen wird Folgendes bestimmt:Zur Vermeidung der Vorführung kann der Vollstreckungsleiter (Ziffer I der Richtlinien zu den §§ 82-85 JGG) mittellosen Verurteilten, die sich auf freiem Fuße befinden und zum Vollzug eines Jugendarrests in eine mehr als zehn Kilometer von ihrem Wohnort entfernte Jugendarrestanstalt eingewiesen werden, für die Fahrt zur Jugendarrestanstalt durch die Geschäftsstelle eine Fahrkarte aushändigen lassen.“
4.
Die bisherige Ziffer II wird Ziffer III.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. November 2009

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2009 Nr. 12, S. 380
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Dezember 2009