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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Tierzucht

Vollzitat: Förderrichtlinie Tierzucht vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 331), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Juli 2021 (SächsABl. S. 1015) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Tierzucht
(Förderrichtlinie Tierzucht – FRL TZ/2015)

Vom 30. Juni 2015

[zuletzt geändert durch RL vom 20. Juli 2021 (SächsABl. S. 1015)
mit Wirkung ab 1. Juli 2021]

Durch die Förderung soll vorrangig die Zucht der nach Tierzuchtgesetz geregelten Tiere hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, der Tiergesundheit sowie Robustheit erhalten und verbessert werden.

Zudem sollen das Fortbestehen und die Weiterentwicklung der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht unterstützt werden mit dem Ziel, vom Aussterben bedrohte Kaninchen- und Geflügelrassen zu erhalten.

Teil I
Förderung der Zucht von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck
 
Durch die Unterstützung tierzüchterischer Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung sowie die genetische Qualität des Tierbestandes verbessert werden mit dem Ziel, die genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen zu erhalten.
 
Die Förderung der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zielt ab auf:
 
a)
züchterische Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere. Dabei werden dafür relevante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Abschätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet.
 
b)
Verbesserung der Datengrundlage für züchterische Beurteilungen und züchterische Entscheidungen bei Merkmalen der Gesundheit und Robustheit.
 
c)
Erhöhung der Gewichtung von Merkmalen der Gesundheit und Robustheit bei Selektionsentscheidungen.
 
d)
verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtprodukten (Landwirte) über die Veranlagung im Bereich Gesundheit und Robustheit auch im Rahmen von Stichproben oder Warentests.
 
e)
in geeigneten Fällen, die Verlängerung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztiere.
 
f)
eine Verbesserung der Tiergesundheit und Robustheit in der Praxis und in geeigneten Fällen, der Verlängerung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztiere.
 
Die Maßnahme der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere ist zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
 
Zweck der Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
1.2
Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
 
c)
des Rahmenplans nach dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
 
d)
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Beihilfe
 
Die Zuwendung nach Nummer 2 Buchstabe a bis d erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Artikel 24 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist sowie unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.
 
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e werden auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 18. September 2019 (SA.54590 [2019/N]) zum Betreff „Sachsen – Förderung der Zucht und der Haltung gefährdeter Nutztierrassen“ gewährt.
 
Die Beihilfen nach Nummer 2 Buchstabe a bis d werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfangenden (Tierzüchter). Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
 
Im Falle einer Freistellung müssen Beihilfen einen Anreizeffekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Beihilfeempfangenden einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt haben, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde. Der Beihilfeantrag enthält die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 aufgeführten Mindestangaben.
 
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt und die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) in der konsolidierten Fassung vom 9. November 2018 (ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10) erfolgen soll, sind
 
Unternehmen in Schwierigkeiten sowie
 
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
 
von einer Förderung ausgeschlossen. Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

2. Gegenstand der Förderung

 
a)
Zuchtbuchführung anerkannter Zuchtorganisationen,
 
b)
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen,
 
c)
Veranstaltung von Zuchttierschauen,
 
d)
Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit nach den Bestimmungen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Förderfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen entstehenden Ausgaben für die Datenerhebung und -auswertung durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Zuchtorganisation oder eine Kontrollvereinigung unter Aufsicht der Fachbehörde,
 
e)
Zucht oder Haltung seltener oder gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen nach den Bestimmungen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.

3. Begünstigte

3.1
Begünstigte sind:
 
a)
anerkannte Zuchtorganisationen im Freistaat Sachsen nach § 4 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18),
 
b)
von den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte und der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegende Stellen,
 
c)
in der Tierzucht tätige, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind,
 
d)
bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e kommen zusätzlich natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts in Frage, sofern für die entsprechende Nutztierrasse keine Zuchtorganisationen im Freistaat Sachsen anerkannt ist.
 
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d bei Nachweis der erbrachten Datenerhebung über eine Auszahlung unmittelbar an die entsprechende Kontroll- beziehungsweise Zuchtorganisation. Diese müssen den Zuwendungsanteil bei der Abrechnung der Gebühren gegenüber den landwirtschaftlichen Unternehmen ausweisen.
3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e geben die unter Nummer 3.1 Buchstabe a genannten Begünstigten (Erstbegünstigte) die bewilligten Zuwendungen in privatrechtlicher Form an Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, deren Zusammenschlüsse sowie an andere Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform (Endbegünstigte), weiter. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ebenso wenig werden juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften gefördert, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.
Als förderfähiger Tierbestand werden alle Tiere angesehen, die an Standorten im Freistaat Sachsen gehalten werden und die in einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind beziehungsweise die von einer Kontrollvereinigung unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde betreut werden.
4.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a
 
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches gemäß § 3 der Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b
 
Voraussetzung ist die Durchführung der Leistungsprüfungen gemäß geltendem EU- und Bundesrecht zur Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Rindern, Schweinen, Schafen/Ziegen und Pferden.
4.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe c
 
Voraussetzung ist die Präsentation von Zuchttieren und die Durchführung eines tierzüchterischen Wettbewerbs.
4.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d
 
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligten Zuchtorganisationen und Kontrollvereinigungen in ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt gemacht haben. Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungszweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichtigen, tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hinsichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen.
 
Die Daten erhebende Zuchtorganisation beziehungsweise Kontrollvereinigung unterliegt dabei der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
 
Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in Anlage 1 des Förderbereiches 6 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen.
 
Die Zuchtorganisation beziehungsweise Kontrollvereinigung muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfassten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar:
 
a)
die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungszweckes,
 
b)
Entwicklungen, Trends und Ergebnisse,
 
c)
aktualisierte langfristige Trends und Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung.
 
Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.
4.6
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e
 
Voraussetzung ist, dass die Endbegünstigten der Zuwendung den Betrieb selbst bewirtschaften und sich für fünf Jahre verpflichten, förderfähige Nutztierrassen gemäß dem Verzeichnis im Förderportal des Freistaates Sachsen (www.Isnq.de/TZ) zu halten und im Verpflichtungszeitraum:
 
a)
mindestens die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
 
b)
diese Tiere in ein Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, eintragen zu lassen,
 
c)
mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Zuchtorganisation teilzunehmen sowie
 
d)
der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen,
 
e)
auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Material für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilnehmen.
 
Bei einem Erhaltungszuchtprogramm sind Zuchtziele, Zuchtplanung und sonstige Maßnahmen darauf ausgerichtet, die genetische Varianz in der Zuchtpopulation zu erhalten.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
 
Die Zuwendungen werden als Festbetrag- oder Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a
 
Die Zuwendung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung beträgt 37,73 Euro je Pferd und 14,57 Euro je Schaf/Ziege.

Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten nach Satz 1 erfolgen kann, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 90 Prozent gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 80 000 Euro je Zuchtorganisation. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkten Ausgaben für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Darunter fallen insbesondere Personalkosten, EDV-Kosten einschließlich der zentralen Datenverarbeitung in einem Rechenzentrum, Telefon-, Porto- und Versandkosten, Raummiete und Büromaterial.
5.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b
 
Die Zuwendung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung beträgt 29,16 Euro je Pferd und 9,25 Euro je Schaf/Ziege.

Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten nach Satz 1 erfolgen kann, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 70 Prozent gewährt. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkt zuordenbaren Ausgaben für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke.
5.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe c
 
Die Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 50 000 Euro je Veranstaltung. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den direkt zuordenbaren Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen auszugehen. Darunter fallen insbesondere Teilnahmegebühren, Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren, Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird, Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage, außerdem symbolische Preise bis zu einem Wert von 1 000 Euro pro Preis und Wettbewerbsgewinner.
5.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d
 
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Der Zuschuss muss als subventionierte Dienstleistung den Tierhaltern zu Gute kommen. Die Höhe der Zuwendung ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
Höchstbeträge
Betrag in Euro kontrolliert/Jahr
10,23 Euro je kontrollierte Milchkuh/Jahr,
8,70 Euro je kontrollierte Mutterkuh/Jahr,
3,36 Euro je vollständig erfasstes Mastrind,
0,55 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein,
6,35 Euro je kontrollierte Sau/Jahr,
8,70 Euro je kontrolliertes Schaf oder Ziege/Jahr,
0,61 Euro je kontrolliertes Mastlamm.
 
Bei einem vollständig erfassten Masttier handelt es sich um ein Tier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Einstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres erhoben wurden.
 
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
 
a)
Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität,
 
b)
Ausgaben für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet,
 
c)
Ausgaben für Merkmalerfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können,
 
d)
Ausgaben für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind,
 
e)
Ausgaben für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind.
 
Zuwendungen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben sowie solchen Betrieben, die nicht unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fallen, können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
5.6
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e
 
Die jährliche Zuwendung beträgt:
 
a)
200 Euro je Großvieheinheit bei Zuchttieren,
 
b)
200 Euro je Großvieheinheit zusätzlich bei Vatertieren,
 
c)
240 Euro je Großvieheinheit zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.
 
Eine Nutztierrasse gilt als selten oder gefährdet, wenn sie nach dem Nationalen Fachprogramm tiergenetische Ressourcen in die Kategorie „Beobachtungspopulation (BEO)“, „Erhaltungspopulation (ERH)“ oder „phänotypische Erhaltungspopulation (PERH)“ eingestuft wurde.
 
Die Auswahl der förderfähigen Nutztierrassen erfolgt durch das Staatministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf Basis von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Ressourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen. Das Verzeichnis der Rassen, für die eine Förderung nach Maßnahme Nummer 2 Buchstabe e gewährt wird, ist in einem Erlass geregelt und im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft https://www.Isnq.de/TZ veröffentlicht.
 
Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen von den Begünstigten nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Nutztiere gegenüber der bewilligten Tierzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die die Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen beziehen.
5.7
Bagatellgrenze
 
Anträge nach Teil I dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern die Zuwendung mindestens 5 000 Euro beträgt. Abweichend hiervon können Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e ohne Mindestbetrag gewährt werden.

6. Verfahren

6.1
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Weitergabe von Fördermitteln durch die Begünstigten (Erstbegünstigte) in privatrechtlicher Form sind insbesondere die Regelungen zur Weitergabe von Zuwendungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu beachten.
6.2
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag der Begünstigten gewährt. Anträge sind bis zum 31. Oktober eines Jahres für das darauffolgende Jahr einzureichen. In Ausnahmefällen kann auch ein später eingereichter Antrag bewilligt werden, wenn er auf die Erfüllung des Zuwendungszweckes gerichtet ist und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Antragstellung zum Erhalt der Zuwendung muss vor Maßnahmenbeginn erfolgen.
6.3
Auszahlungsverfahren
 
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass die Begünstigten bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres Auszahlungsanträge für Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres unter Verwendung der Antragsformulare dieser Richtlinie beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen haben.
 
Die Vorgaben von Nummer 1.4 ANBest-P sind zu beachten.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass die Begünstigten beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Termin einen Nachweis über die Verwendung der Mittel, die sie im Vorjahr erhalten haben, entsprechend der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P]) zu erbringen haben.
 
Abweichend davon ist bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a, b und d, sofern eine Zuwendung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung gewährt wird, die Anzahl der geförderten Zuchttiere auf Basis autorisierter Listen der Vereinigten Informationssysteme Tierhaltung w. V. (VIT) oder vergleichbarer Listen nachzuweisen.
6.5
Abweichende Regelungen für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e
 
a)
Der Antrag ist durch die Zuchtbuch führende anerkannte Zuchtorganisation als Erstbegünstigte schriftlich zu stellen. Er enthält eine Aufstellung der Endbegünstigten mit der dazu gehörigen Anzahl der im Verpflichtungszeitraum gehaltenen Tiere, welche den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.6 entsprechen. Die Erstbegünstigten sind zur vollständigen Weitergabe der Zuwendungen in privatrechtlicher Form an die Endbegünstigten verpflichtet. Sofern für eine förderfähige Nutztierrasse keine Züchtervereinigung im Freistaat Sachsen anerkannt ist oder die Förderung über eine andere Zuchtorganisation nicht realisierbar ist, kann die Antragstellung durch den Tierhalter erfolgen.
 
b)
In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass im privatrechtlichen Vertrag zwischen Erst- und Endbegünstigten insbesondere zu regeln sind, dass:
 
 
aa)
Den Erstbegünstigten ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Zuwendung für den Fall eingeräumt wird, dass in einem Verpflichtungsjahr die Zahl der gehaltenen unter die Zahl der zu Beginn des Verpflichtungszeitraums bewilligten Tiere fällt, es sei denn, die Endbegünstigten haben dies nicht zu vertreten und eine Wiederaufstockung des Bestandes ist wegen der mangelnden Verfügbarkeit der förderfähigen Rasse nicht möglich oder zumutbar.
 
 
bb)
Den Erstbegünstigten ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Zuwendung für den Fall eingeräumt wird, dass während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb, für den die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen übergeht, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmenden nicht eingehalten werden. In den Verträgen mit den Endbegünstigten muss für diesen Fall vereinbart werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht entsteht, wenn die Endbegünstigten ihre Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt haben, sie ihre Tierhaltung aufgeben und sich die Übernahme ihrer Verpflichtungen durch ihre Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder die Tierhaltung infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergeht.
 
 
cc)
Der Erstbegünstigte den Endbegünstigten in Fällen höherer Gewalt einen Anspruch auf eine ergänzende Vereinbarung dahingehend gewährt, dass die vertraglich vereinbarten Pflichten der Endbegünstigten verringert werden oder entfallen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
 
 
 
Todesfall des Betriebsinhabers,
 
 
 
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
 
 
 
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorhersehbar war,
 
 
 
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
 
 
Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Schadens veranlasst wurden,
 
 
 
unfallbedingte Zerstörung der Stallanlagen des Betriebsinhabers.
 
 
Es ist außerdem vorzusehen, dass die Endbegünstigten in Fällen höherer Gewalt diese dem Erstbegünstigten schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen haben, ab dem die Endbegünstigten hiervon Kenntnis erlangt haben.
Im Übrigen wird auf Nummer 12.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung verwiesen.
6.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag der Begünstigten die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
b)
Um sicherzustellen, dass
aa)
Förderverpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, wird in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung eine entsprechende Überprüfungsklausel aufgenommen,
bb)
Vorhaben, die über den 31. Dezember 2020 gefördert werden, an Änderungen des Rechtsrahmens für den folgenden Programmplanungszeitraum angepasst werden können, wird in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine entsprechende Überprüfungsklausel aufgenommen.
Werden die Anpassungen von den Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.
6.7
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Teil II
Förderung der Zucht von Rassekaninchen und Rassegeflügel

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck
 
Die Zucht von Rassekaninchen (alle vom Zentralverband Deutscher Rasse-Kaninchenzüchter e. V. anerkannten Rassen und Farbenschläge) und Rassegeflügel (alle vom Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V. anerkannten Rassen und Farbenschläge) besitzt im Freistaat Sachsen eine langjährige Tradition und dient der Bewahrung einer Vielzahl von Rassen und Farbenschlägen sowie dem Erhalt der genetischen Vielfalt als lebendiges Kulturgut. Die Ausrichtung von Schauen in der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht dient dem Leistungsvergleich und dem Zuchtfortschritt und ist damit für die Zuchtarbeit grundlegend. Regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen fördern die Wissensvermittlung und Schulung. Die Verbandstätigkeit erfolgt ausschließlich im Ehrenamt. Zweck der Zuwendung ist es, das Fortbestehen der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht und den Erhalt vom Aussterben bedrohter Rassen bei Kaninchen und Geflügel (Definition siehe Rote Liste unter https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Landwirtschaft/Biologische-Vielfalt/RoteListe.html) durch Unterstützung der Jugendarbeit, der Wissensvermittlung und des Ausstellungswesens zu sichern.
1.2
Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44
 
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
 
c)
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Jugendarbeit
 
Teilnahme an mehrtägigen Jugendlagern, die der Vermittlung von fachbezogenem Wissen dienen,
2.2
Ausstellungswesen
 
a)
Teilnahme an Landesschauen, Bezirksschauen, Clubschauen, Kreisschauen, Sonderschauen im Freistaat Sachsen,
 
b)
Teilnahme an Ausstellungen existenzgefährdeter Rassen auf Schauen außerhalb des Freistaates Sachsen,
 
c)
Bonus für die abgeschlossene Preisrichterausbildung.
2.3
Wissensvermittlung
 
a)
Fortbildungen,
 
b)
Beschaffung und Erstellung von digitalem und analogem Fortbildungs- und Informationsmaterial.

3. Begünstigte

 
Begünstigte der Förderung nach Teil II dieser Richtlinie sind der Landesverband Sächsischer Rassekaninchenzüchter e. V. und der Sächsische Rassegeflügelzüchterverband e. V.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Es sind vorrangig Maßnahmen nach Nummer 2.1 zu fördern.
4.2
Der Gefährdungsstatus von Kaninchen- und Geflügelrassen wird regelmäßig vom Fachbeirat Tiergenetische Ressourcen beurteilt und in der Roten Liste gefährdeter Nutztierrassen in Deutschland veröffentlicht. Rassen, für die eine Förderung nach Nummer 2.2 Buchstabe b gewährt wird, müssen in der Roten Liste (siehe https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Landwirtschaft/Biologische-Vielfalt/RoteListe.html) geführt sein.
4.3
Die Zuwendung ist so zu verwenden, dass diese in vollem Umfang den Haltern von Rassegeflügel und Rassekaninchen oder im Falle der Nummer 2.2 Buchstabe c dem Preisrichter zu Gute kommt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung oder bei der Maßnahme nach Nummer 2.3 Buchstabe b als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt.
5.2
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt bis zu 125 Euro je Teilnehmenden.
5.3
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe a beträgt 2,89 Euro je ausgestelltem Tier.
5.4
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b beträgt 4,31 Euro je ausgestelltem Geflügel und 13,84 Euro je ausgestelltem Kaninchen.
5.5
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c beträgt 450 Euro je erfolgreich abgeschlossener Preisrichterausbildung.
5.6
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchstabe a beträgt 90 Euro je Fortbildungsmaßnahme im Bereich der Kaninchenzucht und 350 Euro je Fortbildungsmaßnahme im Bereich der Geflügelzucht.
5.7
Die Zuwendungen nach Nummer 2.3 Buchstabe b werden als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 90 Prozent gewährt. Bemessungsgrundlage sind die mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Ausgaben, insbesondere der Erwerb, die Erstellung und die Herstellung von Informations- und Fortbildungsmaterial.
5.8
Maßnahmen nach Teil II können ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.

6. Sonstige Verpflichtung

 
Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

7. Verfahren

7.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
7.2
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
 
Die Antragstellung erfolgt in schriftlicher Form unter Verwendung der vorgegebenen Formulare, welche im Internet unter https://www.lsnq.de/TZ veröffentlicht sind. Anträge können grundsätzlich zweimal im Jahr bis spätestens 15. April und 15. September bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden; im Einzelfall sind Ausnahmen möglich.
7.3
Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Bewilligungsbehörde für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen gemäß den mit dem Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen und nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.4
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie folgenden Nachweisen:
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.3 Buchstabe a sind Teilnehmerlisten mit Unterschriften vorzulegen.
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe a und b ist ein Nachweis über die Anzahl ausgestellter Tiere einzureichen. Die Ausstellungskataloge sind beizufügen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b sind zudem die Rassen der ausgestellten Tiere aufzulisten.
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c sind die Kopien der Urkunden der abgeschlossenen Preisrichterausbildungen einzureichen.
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchstabe b ist eine Belegliste vorzulegen.
7.5
Für das Jahr 2021 kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Sonderregelungen zu Antragstellungsfristen festlegen.
7.6
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Teil III
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Tierzucht vom 11. Februar 2010 (SächsABl. S. 333), die durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1333) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2015 Nr. 5, S. 331
    Fsn-Nr.: 5563-V15.15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2021

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023