Gesetz
zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Vom 10. März 2010
Der Sächsische Landtag hat am 10. März 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 20. November 2009 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 130), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort „werden“ durch einen Punkt ersetzt und das Wort „oder“ gestrichen.
- cc)
- Nummer 6 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
- „(8) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 9 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bleibt unberührt.
- (9) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“
- c)
- Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
- „(12) Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist.“
- d)
- Die bisherigen Absätze 12 bis 17 werden die Absätze 13 bis 18.
- 2.
- In § 4 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „im UKW-Band“ gestrichen.
- 3.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:
- „(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
- 1.
- Name und geografische Anschrift,
- 2.
- Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen und
- 3.
- zuständige Aufsicht.“
- b)
- Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
- 4.
- § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 2 und 3 und die § § 45 und 45a RStV keine Anwendung.“
- 5.
- § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- entgegen § 20 Abs. 1 die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,“.
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 3a und wie folgt gefasst
- „3a.
- entgegen § 20 Abs. 2 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Veranstalters oder am Ende jeder Sendung den Namen des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs nicht angibt,“.
- c)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der an dem Tage in Kraft tritt, an dem der Dreizehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft tritt.
(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.
Dresden, den 10. März 2010
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich