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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182)

Zweites Gesetz
zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen

Vom 11. Juni 2010

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz
(SächsKiSchG)

Artikel 2
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Das Landesjugendhilfegesetz (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst:
„§ 34 Befreiung von familiengerichtlicher Aufsicht“.
2.
In § 5 Abs. 1 Buchst. b wird das Wort „Vormundschafts-,“ gestrichen.
3.
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5.“ ersetzt.
 
b)
Nummer 3 wird gestrichen.
4.
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die obersten Landesjugendbehörden sind auf der Ebene der obersten Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die fachgesetzliche Bewertung bei der Führung der Aufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zu diesem Zweck dürfen sie personenbezogene Daten bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den oberen Rechtsaufsichtsbehörden erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sind hierbei in gleicher Weise wie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die oberen Rechtsaufsichtsbehörden zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. Dies gilt auch bei der Bearbeitung von an die Staatsregierung gerichteten Eingaben und von an den Sächsischen Landtag gerichteten Petitionen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Satz 1. Hiervon unberührt bleibt die Führung der Aufsicht durch die oberen Rechtsaufsichtsbehörden.“
5.
In § 18 Abs. 1 Buchst. b werden die Wörter „den Vormundschafts- und“ gestrichen.
6.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Befreiung von familiengerichtlicher Aufsicht“.
 
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

§ 36 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540), die zuletzt durch Verordnung vom 20. November 2009 (SächsGVBl. S. 602) geändert worden ist, wird aufgrund von § 36 Nr. 6 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„(2) Die SAKD hält für die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 18 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten sowie die gegenwärtigen und früheren Anschriften, die Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Kinder sowie die genannten Daten der gesetzlichen Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Sterbetag), auch für Gruppenanfragen zum Abruf bereit.“

Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 tritt sechs Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 8, S. 182
    Fsn-Nr.: 82-7A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Juli 2010