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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Vollzitat: Änderung der Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 1. Juli 2010 (SächsABl. S. 1015)

Änderung
der Prüfungsordnung
der Landesdirektion Leipzig
für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Vom 1. Juli 2010

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Juni 2010 erlässt die Landesdirektion Leipzig als zuständige Stelle nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270) geändert worden ist, folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe ( POGemBÄd) vom 28. Juni 2007 (SächsABl. S. 1026), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1523), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
2.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Gliederung der Fortbildungsprüfung
 
(1) Die Prüfung gliedert sich in
 
1.
einen allgemeinen Teil,
 
2.
einen fachtheoretischen Teil sowie
 
3.
einen fachpraktischen Teil.
 
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 14 schriftlich, mündlich und praktisch nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe durchzuführen.
 
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
 
(4) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
 
(5) Zeitpunkt und Ort der mündlichen und praktischen Prüfungen sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor deren Beginn von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
 
(6) Die mündlichen und praktischen Prüfungen sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.“
3.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Ergänzungsprüfung
 
(1) Wurde im allgemeinen Teil der schriftlichen Prüfung in nicht mehr als einem der Prüfungsfächer ‚Grundlagen für kostenbewusstes Handeln’ und ‚Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln’ eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 12 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
 
(2) Wurde im fachtheoretischen Teil der schriftlichen Prüfung in nicht mehr als zwei der fünf Prüfungsfächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 12 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
4.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
 
(1) Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
 
(2) Prüfungsteilnehmer, die den anerkannten Abschluss Geprüfter Schwimmmeister nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) erworben haben, können gemäß Absatz 1 auf Antrag von den Prüfungsfächern
 
1.
‚Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln’ des allgemeinen Teils,
 
2.
‚Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen’, ‚Bädertechnik’, ‚Schwimm- und Rettungslehre’ und ‚Gesundheitslehre’ des fachtheoretischen Teils sowie
 
3.
‚Rettungsschwimmen und Schwimmsport’ des fachpraktischen Teils
 
befreit werden. Die Fünfjahresfrist gilt für diese Prüfungsteilnehmer nicht, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre als Schwimmmeister tätig waren.“
5.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Fortbildungsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsteilen sowie in den Prüfungsfächern ‚Management und Führungsaufgaben’ und ‚Betriebstechnische Situationsaufgabe’ mindestens die Note ‚ausreichend’ (50,00 Punkte) erreicht hat.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
6.
In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
7.
In § 25 Satz 3 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
8.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach der Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig vom 28. Juni 2007, geändert durch Bekanntmachung vom 13. Oktober 2010, zu Ende geführt werden.“

Artikel 2

Diese Änderung tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft. Die Änderung wurde durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 30. Juni 2010 – Az. 13-6047/1 – genehmigt.

Leipzig, den 1. Juli 2010

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 29, S. 1015
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2010