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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Höhe der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Höhe der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG vom 7. September 2010 (SächsABl. S. 1355)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Höhe der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG

Vom 7. September 2010

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Höhe der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG vom 17. Februar 2009 (SächsABl. S. 559) wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird vor dem schließenden Anführungszeichen folgender Satz eingefügt:
„Für untere Denkmalschutzbehörden, in deren Zuständigkeitsgebiet Kulturdenkmale durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen und Großschadensereignisse, zerstört oder beschädigt worden sind, kann die maximale Höhe der zuzuweisenden Haushaltsmittel überschritten werden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 7. September 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 39, S. 1355
    Fsn-Nr.: 46

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2010