Gesetz
über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale
erlassen als Artikel 20 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012
(Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 –
HBG 2011/2012)
Vom 15. Dezember 2010
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2012
§ 1
Investitionspauschale
(1) 1Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2011 und 2012 eine Investitionspauschale in Höhe von jährlich 51 000 000 EUR. 2Zusätzlich erhalten die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2012 eine investive Zweckzuweisung in Höhe von 21 000 000 EUR.
(2) 1Die Investitionspauschale nach Absatz 1 Satz 1 ist ausschließlich
- 1.
- für den Bau und die Sanierung in den Bereichen
- a)
- allgemeiner Schulhausbau,
- b)
- kommunaler Straßenbau,
- c)
- Kindertagesstätten und
- d)
- Sportstätten,
- 2.
- für den Bau, die Sanierung und Ausstattung von Krankenhäusern, die in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Freistaates Sachsen aufgenommen sind,
zu verwenden. 2Die investive Zweckzuweisung nach Absatz 1 Satz 2 ist für Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung zu verwenden.
(3) 1Von den gemäß Absatz 1 Satz 1 zufließenden Mitteln sind mindestens 10 Prozent für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 einzusetzen. 2Jeder Landkreis bewilligt im Rahmen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche zusätzlich mindestens 60 Prozent der ihm nach Absatz 1 Satz 1 zufließenden Mittel für konkrete Investitionsprojekte seiner kreisangehörigen Gemeinden. 3Die Bewilligung hat auf der Grundlage von durch den Landkreis zu erstellenden Prioritätenlisten zu erfolgen. 4Die Bewilligung kann auch zum Eigenmittelersatz zur Erlangung von Fördermitteln erfolgen. 5Die Prioritätenlisten sind mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages abzustimmen.
(4) 1Bei den investiven Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist deren nachhaltige Entwicklung unter Beachtung der absehbaren demographischen Veränderung zu gewährleisten. 2Insbesondere sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV. 32 a und b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB) vom 9. Januar 2008 (SächsABl. S. 206) sinngemäß einzuhalten.
(5) Die den Kreisfreien Städten und Landkreisen nach Absatz 1 Satz 2 zufließenden Mittel können im Rahmen von Absatz 2 Satz 2 für Investitionsmaßnahmen im Kreisgebiet eingesetzt werden. 1
§ 2
Verteilung der Investitionspauschale
(1) Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise bemisst sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl.
(2) 1Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung. 2Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des Vorvorjahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres.
§ 3
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Investitionspauschale
§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Alternative 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406) geändert worden ist, gelten entsprechend.
§ 4
Kommunale Straßenbaupauschale
(1) Die vom Hochwasser 2010 betroffenen Kommunen werden durch Zuweisung einer Pauschale in Höhe von insgesamt bis zu 2 000 000 EUR jährlich in den Jahren 2011 und 2012 in die Lage versetzt, die Gesamtfinanzierung für die aus europäischen Programmen umzusetzenden Straßenbauvorhaben sicherzustellen.
(2) 1Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die betroffenen Kommunen zu benennen, das Verfahren, insbesondere die Festsetzung und Auszahlung, sowie die Kriterien zur Verteilung der Mittel zu regeln. 2Die Kriterien zur Verteilung der Mittel sollen die Schadenshöhe je Gebietskörperschaft und das besondere öffentliche Interesse an einzelnen Maßnahmen berücksichtigen.