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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Betreuungsangeboteverordnung

Vollzitat: Betreuungsangeboteverordnung vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 687)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten
(Betreuungsangeboteverordnung – BetrAngVO)

Vom 16. Dezember 2015

Auf Grund

des § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist,
des § 45c Absatz 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728) eingefügt worden ist, und
des § 45d Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) eingefügt worden ist,

verordnet die Staatsregierung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweckbestimmung

(1) 1Ziel dieser Verordnung ist der Auf- und Ausbau von Betreuungs- und Entlastungsangeboten für Pflegebedürftige und für Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie zur Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Personen. 2Sie ergänzen mit ihren regionalen Angeboten die Dienste der professionellen Pflegeeinrichtungen bedarfsgerecht und individuell.

(2) Angestrebt wird, den Wettbewerb und die Transparenz der Leistungsangebote zu fördern, die Qualität der Angebote zu sichern sowie die Wahlfreiheit zwischen den Leistungsangeboten zu stärken.

§ 2
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt die Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten im Sinne des § 45c Absatz 3 und 3a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Förderung von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und -strukturen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Teil 2
Anerkennung und Qualitätssicherung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote

§ 3
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

(1) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote können insbesondere anerkannt werden:

1.
Helfer zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
2.
Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
3.
Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch Helfer,
4.
Familienentlastende Dienste,
5.
Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige wie auch für Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.

(2) Als niedrigschwellige Entlastungsangebote können insbesondere anerkannt werden:

1.
Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
2.
Angebote für die Begleitung im Alltag und bei der Pflege,
3.
entsprechende niedrigschwellige Entlastungsangebote, die der in § 45c Absatz 3a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielsetzung gerecht werden.

§ 4
Durchführung des Anerkennungsverfahrens

(1) Mit Ausnahme von Absatz 2 entscheidet der Kommunale Sozialverband Sachsen auf Antrag nach Maßgabe der §§ 3, 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote.

(2) 1Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote durch Einzelpersonen (Nachbarschaftshelfer) gelten als anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 und 2 erfüllen. 2Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote durch Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten als anerkannt, wenn sie je nach Angebot die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erfüllen.

(3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen stellt die Daten, mit deren Veröffentlichung sich der Anbieter der von ihm anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 und nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 einverstanden erklärt hat, den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nach einem von den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen vorzugebenden Muster in digitaler Form zur Verfügung. 2Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erstellen anhand der ihnen vom Kommunalen Sozialverband Sachsen übermittelten und den von ihnen selbst nach § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 1 erhobenen Daten regionale Vergleichslisten nach § 7 Absatz 3 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3Sie fassen die regionalen Vergleichslisten in einer einheitlichen Vergleichsliste zusammen und stellen diese dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für die Datenbank „PflegeNetz Sachsen“ in geeigneter digitaler Form zur Verfügung. 4Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bestimmen eine Pflegekasse, die sie mit der Erstellung der einheitlichen Vergleichsliste, deren Übersendung und regelmäßigen, mindestens vierteljährlich durchzuführenden Aktualisierung der Daten beauftragen.

(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 5
Voraussetzung für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote und kombinierter niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote

(1) Voraussetzung für die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes oder eines kombinierten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes ist

1.
die Vorlage eines Konzeptes, das neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Betreuungsangebotes Angaben enthält über:
 
a)
die Anzahl der zu Betreuenden und der einzusetzenden Helfer,
 
b)
die Art und den Umfang der Betreuung,
 
c)
die Sicherstellung der kontinuierlichen Schulung und Unterstützung der Helfer durch eine Fachkraft,
 
d)
die Anzahl und Qualifikation der zur Schulung und Unterstützung der Helfer eingesetzten Fachkräfte sowie die Ausgestaltung der Unterstützung,
 
e)
die Höhe des geforderten Entgeltes für die erbrachte Betreuungsleistung; das Entgelt ist als ein Pauschalbetrag inklusive sämtlicher Nebenkosten getrennt je nach der Art der angebotenen Betreuung für das Angebot „Einzelbetreuung“ und das Angebot „Gruppenbetreuung“ jeweils pro Stunde und pro Person anzugeben,
 
f)
die Höhe des geforderten Entgeltes für die erbrachte Entlastungsleistung bei einem kombinierten Betreuungs- und Entlastungsangebot; das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag inklusive sämtlicher Nebenkosten getrennt je nach Art der angebotenen Entlastung für das Angebot „haushaltsnahe Dienstleistung“ und das Angebot „Sonstiges“ jeweils pro Stunde und pro Person anzugeben, und
 
g)
die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Helfer; die Aufwandsentschädigung ist als ein Pauschalbetrag inklusive sämtlicher vom Antragsteller gewährten Entschädigungen getrennt je nach der von dem Helfer erbrachten Leistung für das Angebot „Einzelbetreuung“, für das Angebot „Gruppenbetreuung“ und für das Angebot von Entlastungsleistungen jeweils pro Stunde und pro Person anzugeben,
2.
die Mitteilung des von der Arbeitsgemeinschaft Institutskennzeichen (ARGE IK) an den Antragsteller für sein Angebot vergebene Institutskennzeichen (IK),
3.
das regelmäßige und verlässliche Angebot der jeweiligen Leistung, wobei das Angebot möglichst auf Dauer auszurichten ist,
4.
die Gewähr des Antragsstellers für eine kontinuierliche Schulung und Unterstützung der Helfer durch eine Fachkraft; diese soll über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den anvertrauten Menschen verfügen; Fachkräfte sind insbesondere Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger, Sozialarbeiter und Heilpädagogen,
5.
die Ausrichtung der Schulung der Helfer hinsichtlich des Leistungsspektrums für das jeweilige Angebot mit mindestens folgenden Inhalten:
 
a)
Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen,
 
b)
Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
 
c)
Umgang mit dem zu Betreuenden, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,
 
d)
Kommunikation und Gesprächsführung,
 
e)
Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,
 
f)
Zusammenarbeit zwischen hauptamtlichen Kräften und den gegen Aufwandsentschädigung tätigen Helfern,
 
g)
Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,
 
h)
bei niedrigschwelligen Entlastungsleistungen zusätzliche hauswirtschaftliche Inhalte und Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von hilfebedürftigen Menschen und deren Pflegepersonen, vermittelt insbesondere durch Hauswirtschaftler, Familienpfleger oder anerkannte Dorfhelfer,
6.
ein Nachweis, dass der Antragsteller zur Deckung von Schäden, die durch die jeweils angebotene Leistung entstehen können, ausreichend versichert ist,
7.
die Vorlage einer jährlichen Mitteilung bis zum 31. März beim Kommunalen Sozialverband Sachsen, die Auskunft gibt über die Zahl der im abgelaufenen Kalenderjahr betreuten und entlasteten Personen und der geleisteten Betreuungs- und Entlastungsstunden, über die Zahl der hierbei eingesetzten Fachkräfte und Helfer, über den Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen im abgelaufenen Kalenderjahr sowie über die Höhe der Aufwandsentschädigung an die Helfer in der nach Nummer 1 Buchstabe g vorgesehenen Form,
8.
die Vorlage einer Erklärung, wonach sich der Antragsteller mit der Veröffentlichung von Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, IK, Trägerart, fakultativ auch Adresse seiner Homepage (Basisdaten), seines aktuellen Angebotes, dessen Inhalt und der Höhe des geforderten Entgeltes in dem nach Nummer 1 Buchstabe e und f anzugebenden Pauschalbetrag in analoger und digitaler Form, zum Beispiel in der Datenbank „PflegeNetz Sachsen“, einverstanden erklärt,
9.
die Vorlage einer Erklärung, wonach sich der Antragsteller verpflichtet, Änderungen bei den Daten, mit deren Veröffentlichung er sich nach Nummer 8 einverstanden erklärt hat, unverzüglich dem Kommunalen Sozialverband Sachsen schriftlich mitzuteilen, und
10.
das Vorhandensein einer angemessenen Raumgröße und Ausstattung, die vom jeweiligen Angebot abhängig ist.

(2) Niedrigschwellige Betreuungsangebote durch Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten als anerkannt, wenn sie sich gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit der Veröffentlichung ihrer Basisdaten, ihres aktuellen Angebotes, dessen Inhalt und der Höhe des geforderten Entgeltes in analoger und digitaler Form, zum Beispiel in der Datenbank „PflegeNetz Sachsen“, einverstanden erklärt haben.

§ 6
Voraussetzungen für die Anerkennung niedrigschwelliger Entlastungsangebote

(1) Voraussetzung für die Anerkennung eines niedrigschwelligen Entlastungsangebotes ist:

1.
eine Schulung der eingesetzten Beschäftigten mit den Inhalten nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis d durch eine Fachkraft nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 3; von der Schulung ausgenommen sind die Beschäftigten, die aufgrund eines staatlich anerkannten Berufsabschlusses oder eines abgeschlossenen Studiums über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen,
2.
die Mitteilung über das geforderte Entgelt für die erbrachte Entlastungsleistung; das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag inklusive sämtlicher Nebenkosten getrennt je nach Art der angebotenen Entlastung für das Angebot „haushaltsnahe Dienstleistung“ und das Angebot „Sonstiges“ jeweils pro Stunde und pro Person anzugeben,
3.
die Mitteilung des von der ARGE IK an den Antragsteller für sein Angebot vergebene IK,
4.
die Vorlage einer jährlichen Mitteilung bis zum 31. März beim Kommunalen Sozialverband Sachsen, die Auskunft gibt über die Zahl der im abgelaufenen Kalenderjahr durch den Antragsteller entlasteten Personen, der geleisteten Entlastungsstunden und der dafür eingesetzten Beschäftigten sowie über den Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen im abgelaufenen Kalenderjahr,
5.
die Vorlage einer Erklärung, wonach sich der Antragsteller mit der Veröffentlichung seiner Basisdaten, seines aktuellen Angebotes, dessen Inhalt und der Höhe des geforderten Entgeltes in dem nach Nummer 2 anzugebenden einheitlichen Pauschalbetrag in analoger und digitaler Form, zum Beispiel in der Datenbank „PflegeNetz Sachsen“, einverstanden erklärt,
6.
die Vorlage einer Erklärung, wonach sich der Antragsteller verpflichtet, Änderungen bei den Daten, mit deren Veröffentlichung er sich nach Nummer 5 einverstanden erklärt hat, unverzüglich dem Kommunalen Sozialverband Sachsen schriftlich mitzuteilen, und
7.
ein Nachweis, dass der Antragsteller zur Deckung von Schäden, die durch die angebotene Entlastung entstehen können, ausreichend versichert ist.

(2) Niedrigschwellige Entlastungsangebote durch Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten als anerkannt, wenn sie sich gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit der Veröffentlichung ihrer Basisdaten, ihres aktuellen Angebotes, dessen Inhalt und der Höhe des geforderten Entgeltes in analoger und digitaler Form, zum Beispiel in der Datenbank „PflegeNetz Sachsen“, einverstanden erklärt haben.

§ 7
Anerkennung von Nachbarschaftshelfern

(1) 1Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote können im Wege der Einzelbetreuung durch Nachbarschaftshelfer erbracht werden. 2Nachbarschaftshelfer betreuen und entlasten einzelne Pflegebedürftige oder einzelne Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die zuhause leben.

(2) 1Ein niedrigschwelliges Betreuungs-, Entlastungs- oder kombiniertes Betreuungs- und Entlastungsangebot im Sinne des Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn ein Nachbarschaftshelfer einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert hat oder über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen und Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung verfügt und diese seiner Pflegekasse nachweist, beispielsweise durch entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit. 2Nachbarschaftshelfer können nur volljährige natürliche Personen sein, die

1.
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben,
2.
nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu betreuenden Person tätig sind,
3.
nicht mit der zu betreuenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
4.
ihr Wissen und ihre Kenntnisse regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder im Rahmen einer von den Pflegekassen anerkannten Tätigkeit aktualisieren und den Pflegekassen unaufgefordert nachweisen; der Kurs hat für das jeweilige Angebot die Inhalte des § 5 Absatz 1 Nummer 5 zu beinhalten,
5.
maximal 40 Stunden pro Kalendermonat betreuen und entlasten sowie
6.
sich angemessen gegen Schäden versichert haben, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können.

3Betreuungs-, Entlastungs- und kombinierte Betreuungs- und Entlastungsangebote, bei denen die Aufwandsentschädigung mehr als 10 Euro pro Stunde beträgt, gelten nicht als anerkannt.

(3) 1Ist eine Fachkraft im Sinne der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), in der jeweils geltenden Fassung, als Nachbarschaftshelfer tätig, kann sie abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 3 mehr als 40 Stunden pro Kalendermonat betreuen und entlasten sowie höhere Aufwandsentschädigungen vereinbaren. 2Für Pflegehilfskräfte, die über einen nach Landesrecht anerkannten Berufsabschluss verfügen, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) 1Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nehmen die von ihren Mitgliedern als anerkannt angesehenen Nachbarschaftshelfer mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, fakultativ auch Adresse ihrer Homepage, ihrem aktuellen Angebot, dessen Inhalt und der Höhe des Entgeltes in die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 zu erstellende regionale Vergleichsliste auf, sofern eine Einverständniserklärung vorliegt. 2Unabhängig von der Übermittlung der einheitlichen Vergleichsliste nach § 4 Absatz 3 Satz 3 teilen sie dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vierteljährlich die Zahl der als anerkannt angesehenen Nachbarschaftshelfer mit. 3Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der vierteljährlichen Übermittlung der Zahl der als anerkannt angesehenen Nachbarschaftshelfer an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

(5) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. fördern eine geeignete digitale Plattform, auf der sich Nachbarschaftshelfer registrieren lassen können.

§ 8
Qualitätssicherung

1Werden den Pflegekassen im Rahmen der von ihnen beauftragten Beratungen und Qualitätsprüfungen Defizite bei der Erbringung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Angebote bekannt, die durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt wurden, informiert die zuständige Pflegekasse diesen unverzüglich. 2Der Kommunale Sozialverband Sachsen hat daraufhin zu prüfen, ob die Anerkennung aufrecht erhalten werden kann.

§ 9
Berichtspflichten

(1) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz jährlich zum 30. Juni über die Tätigkeit der von ihm anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote im vorangegangenen Kalenderjahr. 2Der Bericht hat insbesondere Angaben zu enthalten zu der Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr betreuten und entlasteten Personen, zu der Zahl der hierbei geleisteten Betreuungs- und Entlastungsstunden sowie der dafür eingesetzten Fachkräfte, Helfer und Beschäftigten, zu dem Inhalt und Umfang der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Schulungen sowie der Höhe der an die Helfer gezahlten Aufwandsentschädigung in der nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g vorgesehenen Form sowie eine Bewertung zur Entwicklung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten im Freistaat Sachsen.

(2) 1Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz jährlich zum 30. Juni über die Tätigkeit der von ihnen als anerkannt angesehenen niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote im vorangegangenen Kalenderjahr. 2Der Bericht hat insbesondere Angaben zu enthalten zu der Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch anspruchsberechtigten Personen, zu der Zahl der Anspruchsberechtigten, die im vorangegangenen Kalenderjahr Leistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen haben, und die Gesamtsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr von den Anspruchsberechtigten abgerufenen Mittel für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der Berichterstattung.

§ 10
Übergangsregelung

Anerkennungen von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten durch die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434), die durch die Verordnung vom 12. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 899) geändert worden ist, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2016 fort.

Teil 3
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 11
Grundlagen der Förderung

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Verordnung und allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und -strukturen sowie von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe.

(2) Die Zuwendung des Freistaates Sachsen erfolgt als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung.

(3) Eine Zuwendung setzt voraus, dass sich die Kreisfreien Städte und Landkreise an der Finanzierung des Fehlbedarfs mit 5 Prozent beteiligen.

(4) 1Der Zuschuss des Landes und der Kreisfreien Städte sowie der Landkreise beträgt in Summe 50 Prozent des Fehlbedarfs. 2Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

§ 12
Durchführung des Fördervorhabens

(1) 1Der Förderantrag ist durch den Anbieter schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. 2Zuständige Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. 3Die Förderung ist jährlich zu beantragen. 4Anträge auf eine Projektförderung für das kommende Jahr müssen bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. 5Dem Antrag sind die Nachweise entsprechend den Fördervoraussetzungen beizufügen.

(2) 1Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe ein Angebot, Projekt oder Vorhaben förderfähig ist und ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. 2Vor der abschließenden Entscheidung hat die Bewilligungsbehörde das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt herzustellen. 3Das Einvernehmen ist in den Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Bewilligungsbehörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Freistaates Sachsen sowie der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises.

(4) 1Der Verwendungsnachweis für die Förderung durch den Freistaat Sachsen ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Bewilligungsbehörde informiert das Bundesversicherungsamt und den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung. 3Sie fordert die nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel vom Antragsteller zurück.

(5) 1Die Bewilligungsbehörde hat dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bis zum 30. Januar eines jeden Jahres über die Förderung im Vorjahr zu berichten. 2Der Bericht hat insbesondere Angaben zu enthalten über die Anzahl der geförderten und abgelehnten Projekte, die Höhe der im Einzelnen gewährten Mittel sowie über die Tätigkeiten der Bewilligungsbehörde zur verbesserten Inanspruchnahme der Fördermittel.

Abschnitt 2
Förderung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote

§ 13
Empfänger der Förderung

Gefördert werden vorrangig anerkannte Angebote von kommunalen Gebietskörperschaften, Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen und anderen Anbietern, zum Beispiel Vereinen, die von einem bürgerschaftlichen Engagement getragen sind.

§ 14
Umfang und Dauer der Förderung

(1) 1Die Zuwendung des Freistaates Sachsen wird in Form von Zuschüssen von bis zu 12 000 Euro pro Jahr gewährt. 2Gefördert werden Personalausgaben für hauptamtliche Mitarbeiter und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Helfer sowie Sachausgaben, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der Helfenden, der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte des Bewilligungszeitraumes entstehen.

(2) Die Förderung ist auf drei Jahre pro Projekt begrenzt.

Abschnitt 3
Förderung von Modellvorhaben

§ 15
Empfänger der Förderung und Zustimmungsvorbehalt

(1) Gefördert werden vorrangig Modellprojekte von kommunalen Gebietskörperschaften, Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen und anderen Rechtsträgern, die von einem bürgerschaftlichen Engagement getragen sind.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz dieser zustimmt.

§ 16
Art und Umfang der Förderung

(1) 1Vorrangig gefördert werden Modellprojekte, die dazu geeignet sind, die Betreuungs-, Entlastungs-, Begleitungs-, Versorgungs- und Pflegestrukturen und deren Vernetzung weiterzuentwickeln. 2Hierzu zählen insbesondere Modellprojekte, welche die Anwerbung und Etablierung von Nachbarschaftshelfern zum Ziel haben.

(2) Gefördert werden alle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen projektbezogenen Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung.

(3) Abweichend von § 11 Absatz 3 setzt die Zuwendung eine Beteiligung der Kreisfreien Städte und Landkreise nicht zwingend voraus.

Abschnitt 4
Förderung von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe

§ 17
Empfänger der Förderung

(1) 1Gefördert werden vorrangig Gruppen ehrenamtlich tätiger und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die von kommunalen Gebietskörperschaften, Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen oder dem bürgerschaftlichen Engagement verpflichteten Vereinen initiiert sind. 2Das Angebot der Antragsteller muss auf Dauer ausgerichtet sein.

(2) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen und Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie die Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Personen zum Ziel gesetzt haben, zum Beispiel Kontaktstellen für Nachbarschaftshelfer.

§ 18
Umfang der Förderung der ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe

1Die Zuwendung des Freistaates Sachsen wird in Form von Zuschüssen von bis zu 12 000 Euro pro Jahr gewährt. 2Gefördert werden die nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen projektbezogenen Ausgaben.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 19
Übergangsregelung

(1) Für Förderungen, die durch die Bewilligungsbehörde vor dem 31. Dezember 2015 bewilligt wurde, gelten die Fördervoraussetzungen nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434), die durch die Verordnung vom 12. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 899) geändert worden ist, fort.

(2) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 4 kann eine Förderung im Haushaltsjahr 2016 bis zum 31. März 2016 beantragt werden.

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434), die durch die Verordnung vom 12. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 899) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2015

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 16, S. 687
    Fsn-Nr.: 842-6/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2021