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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung der Folgen des Sommerhochwassers 2010 (VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung der Folgen des Sommerhochwassers 2010 (VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010) vom 11. Februar 2011 (SächsABl. S. 366)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung der Folgen des Sommerhochwassers 2010 (VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser  2010)

Vom 11. Februar 2011

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung der Folgen des Sommerhochwassers 2010 (VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010) vom 20. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 146), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2010 (SächsABl. S. 1770), wird wie folgt geändert:

1.
Teil II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
Die Regelungen der VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010 gelten für Förderungen nach Teil I Nummer 1 bis 6 und 8, die bis zum 30. Juni 2011 bei den zuständigen Bewilligungsbehörden beantragt werden. Die Förderung nach Teil I Nummer 7 ist bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Bewilligungsbehörden zu beantragen.“
2.
Teil III wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Nummer 4 wird folgende Nummer 4.5 angefügt:
 
 
„4.5
Der einfache Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zusammen mit dem letzten Auszahlungsantrag einzureichen. Die Verwendungsnachweisprüfung beschränkt sich, soweit keine Anhaltspunkte für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen oder Zinsforderungen bestehen, auf die Schlüssigkeitsprüfung nach Nummer 11.1 der VwV zu § 44 SäHO. Die Regelungen in Nummer 7.5 Satz 1 und 2 der RL GH/2007 zum Verwendungsnachweisverfahren finden, außer für Wasser- und Bodenverbände, keine Anwendung.“
 
b)
Der Nummer 5 wird folgende Nummer 5.4 angefügt:
 
 
„5.4
Die Bewilligungsstelle prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit des einfachen Verwendungsnachweises und bestätigt gemäß Nummer 11.1 der VwV zu § 44 SäHO (Schlüssigkeitsprüfung) die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Projektes. Die Regelungen in Nummer 7.4.1 Satz 4 der RL SWW/2009 zum Verwendungsnachweisverfahren finden keine Anwendung.“

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 11. Februar 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 10, S. 366
    Fsn-Nr.: 5537

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Februar 2011