Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Tetterweinbachtal, Pfaffenloh und Zeidelweidebach“
Vom 26. Januar 2011
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Adorf/Vogtland und der Gemeinde Eichigt im Vogtlandkreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Tetterweinbachtal, Pfaffenloh und Zeidelweidebach“ und trägt die landesinterne Nummer 017E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5639-301 eingetragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 127 ha.
(2) Das FFH-Gebiet befindet sich westlich von Adorf und besteht aus drei Teilflächen: 1 „Tetterweinbachtal“, 2 „Pfaffenloh“ und 3 „Zeidelweidebach“. Die Teilfläche 1 umfasst die gesamte Talaue von der Bundesstraße B92 im Elstertal bis an die Grenze zur Tschechischen Republik. Die Teilfläche 2 umfasst einen quellmuldenreichen Abschnitt eines westlichen Zuflusses zur Weißen Elster südlich von Adorf. Die Teilfläche 3 beginnt an der Straße vom Landhaus Adorf nach Bad Elster und erstreckt sich talaufwärts bis zum Alten Schloss Schönfeld. Die Teilfläche 1 grenzt im Nordosten und die Teilfläche 3 im Osten an das FFH-Gebiet „Elstertal oberhalb Plauen“ (landesinterne Nummer 300) an.
(3) Das FFH-Gebiet befindet sich nahezu vollständig im Naturschutzgebiet „Zeidelweide und Pfaffenloh“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 6. März 2007 (SächsABl. S. 464), und im Landschaftsschutzgebiet „Oberes Vogtland“, festgesetzt durch Beschluss 165/68 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 1. April 2004 (Amtsblatt Vogtlandkreis Nr. 4/2004, S. 22).
(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 40 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon ist in der Teilfläche 1 die Kreisstraße K7846 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
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- Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
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- Landratsamt Vogtlandkreis, Dienstgebäude Bahnhofstraße 46–48, 08523 Plauen, Raum 325a.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.
(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 017E – Tetterweinbachtal, Pfaffenloh und Zeidelweidelbach (5639-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind insbesondere
- 1.
- die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- 5.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
- 6.
- die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- 7.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Chemnitz, den 26. Januar 2011
Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident