Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Limbacher Teiche“
Vom 26. Januar 2011
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Limbach-Oberfrohna und der Gemeinde Callenberg im Landkreis Zwickau werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Limbacher Teiche“ und trägt die landesinterne Nummer 245. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5142-301 eingetragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 196 ha.
(2) Das FFH-Gebiet besteht aus zwei Teilflächen: 1 „Schafteichgebiet“ und 2 „Limbacher Teichgebiet“. Die Teilfläche 1 befindet sich im Nordosten von Limbach-Oberfrohna und umfasst mehrere Teiche einschließlich der umliegenden Wald- und Grünlandbereiche. Die größere Teilfläche 2 umfasst das Teichgebiet im Süden von Limbach-Oberfrohna einschließlich der Zuläufe und der umgebenden Wald- und Grünlandflächen.
(3) In der Teilfläche 1 befindet sich das Naturschutzgebiet „Schafteich“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 25. Juni 1997 (SächsABl. S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 263). Die Teilfläche 2 befindet sich nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Limbacher Teichgebiet“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Chemnitzer Land vom 27. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1113), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Chemnitzer Land vom 1. März 2003 (Amtsblatt Chemnitzer Land vom 24. März 2003, S. 2). Zudem befindet sich die Teilfläche 2 nahezu vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Limbacher Teiche“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 197).
(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 40 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten Grenzlinien in der Detailkarte. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
- –
- Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
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- Landratsamt Zwickau, Dienstgebäude Zum Sternplatz 7, 08412 Werdau, Raum 323.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.
(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 245 – Limbacher Teiche (5142-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind insbesondere
- 1.
- die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- 5.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
- 6.
- die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- 7.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Chemnitz, den 26. Januar 2011
Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident