Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Preßnitz- und Rauschenbachtal“
Vom 31. Januar 2011
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Wolkenstein, Marienberg und Jöhstadt sowie der Gemeinden Großrückerswalde und Mildenau im Erzgebirgskreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Preßnitz- und Rauschenbachtal“ und trägt die landesinterne Nummer 265. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5344-302 eingetragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 851 ha.
(2) Das FFH-Gebiet umfasst die Täler des Rauschenbaches und der Preßnitz mit den Zuflüssen Raummühlenbach, Ampherbach, Jöhstädter Schwarzwasser, Grumbach, Tiefenbach, Haselbach, Erdmannsbach, Hintere Rachel, Sandbach und Scheidebach.
(3) Im westlichen Teil des FFH-Gebietes befindet sich nahezu vollständig das Naturschutzgebiet „Rauschenbachtal“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 1. September 1995 (SächsABl. S. 1111), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 266). Das FFH-Gebiet liegt im Norden zum Teil im Landschaftsschutzgebiet „Oberes Zschopautal mit Preßnitztal“, festgesetzt durch Verwaltungsanordnung 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 26. April 2010 (SächsGVBl. S. 166), und im Süden zum Teil im Europäischen Vogelschutzgebiet „Erzgebirgskamm bei Satzung“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächABl. SDr. S. S 189).
(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 75 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Staatastraßen S218, S219, S220 und S265 sowie die Kreisstraßen K7129, K7130 und K8107 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
- –
- Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
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- Landratsamt Erzgebirgskreis, Dienstgebäude Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 31.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.
(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 265 – Preßnitz- und Rauschenbachtal (5344-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind insbesondere
- 1.
- die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- 5.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
- 6.
- die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- 7.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Chemnitz, den 31. Januar 2011
Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident