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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Nordwestvogtländische Teiche und Moor Oberlinda“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Nordwestvogtländische Teiche und Moor Oberlinda“ vom 31. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 276)

Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Nordwestvogtländische Teiche und Moor Oberlinda“

Vom 31. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Pausa/Vogtland und Mühltroff sowie der Gemeinde Rosenbach/Vogtland im Vogtlandkreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Nordwestvogtländische Teiche und Moor Oberlinda“ und trägt die landesinterne Nummer 296. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5337-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 371 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus 20 Teilflächen: 1 „Teichgruppe am Neuer Teich Mühltroff“, 2 „Hoflageteiche und Alaunschieferbruch bei Mühltroff“, 3 „Brauchwasserstau, Straßenteich und Fichtelberg Ranspach“, 4 „Eckerts Teich“, 5 „Teiche in der Weide und NABU-Wiese Wallengrün“, 6 „Mühltroffer Forst“, 7 „Kornbacher Teich und Waldteich Rodau-Hammerholz“, 8 „Teiche am Sägewerk“, 9 „Am Pörstlich“, 10 „Pausaer Weide“, 11 „Teichgruppe nordwestlich Mühltroff“, 12 „Forst Mittelhöhe“, 13 „Eisenbahnteiche Ebersgrün“, 14 „Teich Freund“, 15 „Gartenteich Oberpirk“, 16 „Teiche nördlich Leubnitz“, 17 „Bad Linda Moor“, 18 „Müllers Teiche Wallengrün“, 19 „Waldteich Unterpirk“ und 20 „Feldteich Wallengrün“. Die Teilfläche 1 liegt südöstlich, die Teilfläche 2 östlich und die Teilfläche 11 nordwestlich von Mühltroff. Die Teilflächen 3 und 6 befinden sich westlich, die Teilfläche 4 nordwestlich von Ranspach (Ortsteil der Stadt Pausa). Um Pause liegen in nördliche Richtung die Teilflächen 12, 13 und 20, in östliche Richtung die Teilflächen 8, 9 und 14, in südöstliche Richtung die Teilfläche 10, in westliche Richtung die Teilfläche 17 sowie in nordwestliche Richtung die Teilflächen 5 und 18. Die Teilfläche 7 liegt südlich von Schönberg (Ortsteil von Mehlteuer). Zwischen Unterpirk und Oberpirk (beides Ortsteile von Mehlteuer) sind die Teilflächen 15 und 19 zu finden. Die Teilfläche 16 befindet sich nordwestlich von Leubnitz. Unmittelbar angrenzend an die Teilfläche 12 befindet sich das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate im Vogtland und Westerzgebirge“ (landesinterne Nummer 307).

(3) Das Naturschutzgebiet „Pausaer Weide“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 8. März 1996 (SächsABl. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 269), liegt vollständig in der Teilfläche 10 des FFH-Gebietes. Die Teilfläche 7 befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Leubnitz-Tobertitzer Riedelgebiet“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 29. Januar 1999 (Kreisjournal Nr. 1/99, S. 12). Die Teilfläche 6 ist nahezu vollständig und die Teilfläche 11 ist überwiegend im Europäischen Vogelschutzgebiet „Wisentatal bei Mühltroff“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 206), gelegen.

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 50 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Staatsstraßen S316 und S318 sowie die Bahnstrecke zwischen den Haltepunkten S-Langenbuch und Mühltroff nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Vogtlandkreis, Dienstgebäude Bahnhofstraße 46–48, 08523 Plauen, Raum 325a.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 296 – Nordwestvogtländische Teiche und Moor Oberlind (5337-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 31. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 276
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012