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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Separate Fledermausquartiere und -habitate im Vogtland und Westerzgebirge“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Separate Fledermausquartiere und -habitate im Vogtland und Westerzgebirge“ vom 31. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 303)

Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Separate Fledermausquartiere und -habitate im Vogtland und Westerzgebirge“

Vom 31. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Eibenstock im Erzgebirgskreis sowie der Städte Klingenthal, Adorf/Vogtland, Pausa und Plauen und der Gemeinden Bösenbrunn, Neuensalz, Bergen, Reuth und Weischlitz im Vogtlandkreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Separate Fledermausquartiere und -habitate im Vogtland und Westerzgebirge“ und trägt die landesinterne Nummer 307. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5337-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 279 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus acht Fledermausquartieren. Diese umfassen drei flächenhafte Quartiere: 1 „Waldbereich bei Wallengrün“, 2 „Kröstaubachgebiet“ und 3 „Rabenbachgebiet“ sowie fünf nicht flächenhafte Quartiere: 4 „Eibenstock (Mühlbergstolln)“, 5 „Tannenbergsthal (Grube Tannenberg am Kiel)“, 6 „Gewölbekeller Adorf“, 7 „Bösenbrunn (Alter Stolln)“ und 8 „Mechelgrün (Wohnhaus)“. Die Teilfläche 1 liegt in einem größeren Waldgebiet östlich von Leitlitz. Die Teilfläche 2 umfasst das Tal des Kröstaubaches, einen Teilbereich des Steinser Baches sowie Teile des Kalkberges und des Wartberges. Die Teilfläche 3 beinhaltet die Talaue des Rabenbaches in Mechelgrün und zwischen Mechelgrün und Neuensalz sowie Teilbereiche seiner Zuflüsse Zschockaubach und Forellenbach. Die Teilfläche 4 befindet sich am Westhang des Mühlberges südwestlich von Eibenstock und umfasst den gesamten Bergbaustollen mit seinen Nebengängen und Abzweigungen. Die Teilfläche 5 liegt südöstlich von Schneckenstein und beinhaltet die gesamte ehemalige Bergwerksanlage Grube Tannenberg. Die Teilfläche 6 ist in Adorf/Vogtland gelegen. Sie umfasst einen zweiräumigen Gewölbekeller (Oelsnitzer Straße 11), welcher in das anstehende Gestein des Berghanges getrieben wurde. Die Teilfläche 7 befindet sich in Bösenbrunn und schließt den circa 600 Meter langen Bergbaustollen zur ehemaligen Fluorit-Ganglagerstätte „Grüne Tanne“ ein. Die Teilfläche 8 liegt in Mechelgrün. Es handelt sich um ein Gebäude, welches an der Bundesstraße B169 (Falkensteiner Straße 35) gelegen ist. Das Fledermausquartier befindet sich an der Südwestseite hinter einem Fensterladen. Unmittelbar angrenzend befinden sich die FFH-Gebiete „Vogtländische Pöhle“ (landesinterne Nummer 015E) und „Nordwestvogtländische Teiche und Moor Oberlinda“ (landesinterne Nummer 296).

(3) Der westliche Abschnitt bis zur Staatsstraße S311 der Teilfläche 2 befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Burgsteinlandschaft“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Plauen vom 14. Dezember 1995 (Kreisjournal Nr. 12/95, S. 18). Die Teilfläche 6 liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Oberes Vogtland“, festgesetzt durch Beschluss 165/68 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 1. April 2004 (Amtsblatt Vogtlandkreis Nr. 4/2004, S. 22).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 150 000 als rot schraffierte Fläche bei flächenhaften Quartieren oder bei nicht flächenhaften Quartieren als roter Punkt und in einer Detailkarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie oder als Standortmarkierung bei nicht flächenhaften Quartieren eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind bei flächenhaften Quartieren die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Bei Standortmarkierungen ist die Lagebeschreibung in § 2 Abs. 2 maßgebend. Abweichend hiervon sind die Bundesstraße B169, die Staatsstraße S311 sowie die Kreisstraßen K7806, K7862 und K7868 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Erzgebirgskreis, Dienstgebäude Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 31,
Landratsamt Vogtlandkreis, Dienstgebäude Bahnhofstraße 46–48, 08523 Plauen, Raum 325a.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 307 – Separate Fledermausquartiere und -habitate im Vogtland und Westerzgebirge (5337-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 31. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 303
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012