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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain“ vom 14. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 622)

Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain“

Vom 14. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Großenhain und Gröditz sowie der Gemeinden Glaubitz, Nauwalde, Röderaue und Wülknitz im Landkreis Meißen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain“ und trägt die landesinterne Nummer 087E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4546-304 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 2 126 ha.

(2) Das FFH-Gebiet umfasst die Auenlandschaften der Großen und der Kleinen Röder sowie des Grödel-Elsterwerdaer Floßkanals nördlich Großenhain und besteht aus zwei Teilflächen: 1 „Röderaue nördlich Gröditz“ und 2 „Röderaue und Teichgebiete zwischen Großenhain und Schweinfurth“. Die Teilfläche 1 erstreckt sich entlang der Großen Röder von Gröditz bis zur Grenze zum Bundesland Brandenburg und schließt die angrenzenden Grünländer mit ein. Die Teilfläche 2 umfasst den Flusslauf der Großen Röder von Großenhain bis Gröditz, das Röderwildbett (Geißlitz), den Grödel-Elsterwerdaer Floßkanal, die Kleine Röder sowie zahlreiche kleinere Bäche und Gräben. Es schließt die angrenzenden Grünländer, Wälder und Teichgebiete mit ein.

(3) Das Naturschutzgebiet „Röderauwald Zabeltitz“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 18. November 2003 (SächsABl. S. 1166), geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 13. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 301), befindet sich vollständig in Teilfläche 2 des FFH-Gebietes. Das FFH-Gebiet befindet sich nahezu vollständig in den Landschaftsschutzgebieten „Mittlere Röderaue und Kienheide“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 15. April 1996 (Kreisanzeiger Riesa-Großenhain vom 15. Mai 1996), und „Grödel-Elsterwerdaer Floßkanal“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 14. Dezember 1998 (Kreisanzeiger Riesa-Großenhain vom 13. Januar 1999). Zusätzlich befindet sich das FFH-Gebiet nahezu vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Unteres Rödertal“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 246).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 150 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecke Gröditz-Wülknitz, die Bundesstraßen B98 und B169 sowie die Kreisstraßen K8570, K8573, K8578, K8581 und K8582 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Außerdem sind die, gemäß der 3. Meldetranche sächsischer Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossenen, folgenden Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes: 1 der nördliche Deichabschnitt des Röderneugrabens ausgehend von der Bahnstrecke Großenhain-Priestewitz bis zum Zusammenfluss des Röderneugrabens mit der Großen Röder auf einer Länge von etwa 1 200 m, 2 der südliche Deichabschnitt der Großen Röder ausgehend vom Zusammenfluss mit dem Röderneugraben entgegen der Fließrichtung auf einer Länge von etwa 160 m, 3 der nördliche Deichabschnitt der Großen Röder von der Kleinraschützer Straße in Kleinraschütz auf einer Länge von etwa 1 200 m, 4 der südliche Deichabschnitt der Großen Röder nordöstlich Skassa entlang der Stockwiese auf einer Länge von etwa 800 m, 5 der südliche Deichabschnitt des Kanals nördlich Skassa entlang der Neuwiese ausgehend vom Beginn des Kanals auf einer Länge von etwa 830 m, 6 der östliche Deichabschnitt der Großen Röder ausgehend von der Bundesstraße B98 in Wildenhain entgegen der Fließrichtung bis nördlich der Neumühle Skassa auf einer Länge von etwa 1 700 m, 7 der westliche Deichabschnitt der Großen Röder vom südlichen Ortsende Wildenhain etwa bis zum Steinwinkel auf einer Länge von etwa 930 m, 8 die beidseits der Großen Röder verlaufenden Deichabschnitte von der Bundesstraße B98 in Wildenhain bis nach Walda auf einer Länge von etwa 1 200 m, 9 der westliche Deichabschnitt der Großen Röder nordwestlich Walda-Kleinthiemig (Auf dem Sprunge) auf einer Länge von etwa 200 m, 10 der östliche Deichabschnitt der Großen Röder ab dem Kleinen Gabelwehr südlich Zabeltitz auf einer Länge von 330 m, 11 die beidseits der Großen Röder gelegenen Deichabschnitte ausgehend von der Gebietsgrenze südlich Raden bis etwa zur Waldgrenze auf einer Länge von 260 m (westlicher Deichabschnitt) und 220 m (östlicher Deichabschnitt) und 12 der beidseits des Röderwildbettes (Geißlitz) verlaufende Deich ausgehend von der Kreisstraße K8573 von Pulsen nach Koselitz entgegen der Fließrichtung bis zur Grenze des NSG „Röderauwald Zabeltitz“ nördlich Görzig auf einer Länge von 3,5 km (östlicher Deichabschnitt) und 2,9 km (westlicher Deichabschnitt). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Meißen, Geschäftsstelle des Kreistages, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Raum 2.44.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 087E – Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain (4546-304) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- undfischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 622
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012