1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg“ vom 14. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 650)

Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg“

Vom 14. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Weißwasser/Oberlausitz und der Gemeinden Boxberg/Oberlausitz, Schleife und Trebendorf im Landeskreis Görlitz sowie der Gemeinde Spreetal im Landkreis Bautzen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg“ und trägt die landesinterne Nummer 099. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4452-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 820 ha.

(2) Das FFH-Gebiet umfasst den Unterlauf der Spree zwischen Uhyst und Spremberg sowie größere Heideflächen südwestlich und nordöstlich des Spreetales und besteht aus 4 Teilflächen: 1 „Neustädter Heide“, 2 „Spreetal“, 3 „Heide westlich Bärwalde“ und 4 „Spree südlich Bärwalde“. Teilfläche 1 befindet sich auf den östlich von Trattendorf gelegenen Heideflächen. Teilfläche 2 erstreckt sich entlang der Spree von Bärwalde bis zum Wasserkraftwerk in Trattendorf und schließt zahlreiche Zuflüsse mit ein. Teilfläche 3 befindet sich westlich Bärwalde. Die Teilfläche 4 verläuft von Uhyst bis südlich Bärwalde entlang der Spree. Die FFH-Gebiete „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (landesinterne Nummer 061E), „Truppenübungsplatz Oberlausitz“ (landesinterne Nummer 090E) und „Schwarzer Schöps unterhalb Reichwalde“ (landesinterne Nummer 100) grenzen unmittelbar an das FFH-Gebiet an.

(3) Die Teilfläche 2 des FFH-Gebietes befindet sich im Norden im Landschaftsschutzgebiet „Spreelandschaft Schwarze Pumpe“, festgesetzt durch Beschluss 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968, und im Süden im Landschaftsschutzgebiet „Spreelandschaft um Bärwalde“, festgesetzt durch Beschluss 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968, geändert durch Verordnung der Stadt Hoyerswerda vom 27. Januar 1995. Außerdem befindet sich das Gebiet im Bereich der Europäischen Vogelschutzgebiete „Muskauer und Neustädter Heide“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 228), und „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“, bestimmt durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. Jg. 1998 S. 27), geändert durch Artikel 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 100 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecke, die ausgehend von der Bahnstrecke Weißwasser-Spremberg in südliche Richtung nach Wartha verläuft, die ehemalige Verbindung zwischen dieser Bahnstrecke und der Bahnstrecke Kraftwerk Boxberg-Kraftwerk Schwarze Pumpe, die Bahnstrecke Kraftwerk Boxberg-Kraftwerk Schwarze Pumpe sowie die ehemalige Bahnstrecke westlich von Bärwalde Richtung Lohsa auf dem Gebiet der Teilfläche 3 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Außerdem sind die Staatsstraße S130 sowie die, gemäß der 3. Meldetranche sächsischer Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossenen, folgenden Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes: 1 der westliche Deichabschnitt der Spree in Fließrichtung ausgehend von der westlichen Grenze des FFH-Gebietes auf Höhe des nördlich Spreewitz verlaufenden Baches zum Kraftwerk Schwarze Pumpe bis etwa 200 m vor den Zusammenfluss dieses Baches mit der Spree auf einer Länge von etwa 1 900 m (Flusskilometer 265+300 bis 267+130), 2 der östliche Deichabschnitt der Spree in Fließrichtung von der Dorfstraße von Spreewitz nach Neustadt bis zu einem kleinen, nördlich der Straße nach Zerre gelegenem Teich östlich der Spree auf einer Länge von etwa 2 400 m (Flusskilometer 266+465 bis 268+780), 3 zwei östliche Deichabschnitte des Baches vom Kraftwerk Schwarze Pumpe in die Spree auf Höhe der Gemeinde Zerre, die durch eine Brücke unterbrochen sind, auf einer Länge von etwa 150 m und 750 m, 4 der östliche Deichabschnitt der Spree nördlich von Eichbusch auf einer Länge von etwa 70 m (Flusskilometer 269+890 bis 269+960) und 5 die Deichabschnitte beidseits der Spree zwischen Flusskilometer 279+390 und 279+610 auf einer Länge von etwa 210 m. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Bautzen, Bürgerbüro, Macherstraße 55, 01917 Kamenz, Foyer,
Landratsamt Görlitz, Otto-Müller-Straße 7, 02826 Görlitz, Raum 206.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 099 – Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg (4452-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die zuständige Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 650
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012