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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Täler um Weißenberg“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Täler um Weißenberg“ vom 17. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 907)

Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Täler um Weißenberg“

Vom 17. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Weißenberg, der Gemeinden Guttau, Hochkirch und Malschwitz im Landkreis Bautzen sowie der Stadt Löbau, der Gemeinden Hohendubrau, Rosenbach und Vierkirchen im Landkreis Görlitz werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Täler um Weißenberg“ und trägt die landesinterne Nummer 116. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4753-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 963 ha.

(2) Das FFH-Gebiet befindet sich im Umfeld von Weißenberg zwischen Guttau im Norden und Löbau im Süden. Es besteht aus vier Teilflächen: 1 „Kuppritzer Wasser“, 2 „Buttermilchwasser“, 3 „Dubrauker Fließ“ und 4 „Löbauer Wasser und Nebenbäche“. Die Teilfläche 1 umfasst den Auenbereich des Kuppritzer Wassers zwischen dem Kleinen und Großen Halbscher Teich im Norden und einem Waldstück südlich von Plotzen. Die Teilfläche 2 erstreckt sich entlang der Aue des Buttermilchwassers von Jauernick bis Nechen und schließt die Aue des Großdehsaer Wassers südwestlich von Nechen ein. Die Teilfläche 3 bildet die nördlichste Teilfläche entlang des Dubrauker Fließes südwestlich von Kleinsaubernitz und schließt Teile des Fließes mit ein. Die Teilfläche 4, die größte Teilfläche, erstreckt sich entlang der Auen von Kotitzer, Löbauer und Rosenhainer Wasser sowie dem Grundwasser von Guttau im Norden bis zum Löbauer Berg im Süden. Die Aue des Buchholzer Wassers vom Waldgebiet südlich Thräna bis zur Mündung in das Löbauer Wasser gehört ebenfalls zu dieser Teilfläche. An das FFH-Gebiet grenzt im Norden das FFH-Gebiet „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (landesinterne Nummer 061E) und im Süden das FFH-Gebiet „Basalt- und Phonolithkuppen der östlichen Oberlausitz“ (landesinterne Nummer 030E) an.

(3) Die Naturschutzgebiete „Lausker Skala“, festgesetzt durch Anordnung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates vom 11. September 1967 (GBl. DDR II S. 697), „Gröditzer Skala“ und „Georgewitzer Skala“, beide festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), und „Auwald und Eisenberg Guttau (Anteil)“, festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166) und Beschluss 69-11/83 des Bezirkstages Dresden vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 3/83), befinden sich nahezu vollständig im FFH-Gebiet. Des Weiteren befinden sich die Landschaftsschutzgebiete „Löbauer Wasser“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), und „Oberlausitzer Bergland“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Bautzen vom 25. Januar 1999 (Amtliche Bekanntmachung des Landkreis Bautzen vom 30. Januar 1999), zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Bautzen vom 30. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 231), teilweise im FFH-Gebiet. Das Europäische Vogelschutzgebiet „Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 2. August 2006, (SächsABl. S. 778), befindet sich ebenfalls teilweise im FFH-Gebiet.

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 100 000 als rot schraffierte Fläche und in vier Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bundesautobahn A4, die Bundesstraße B6, die Staatsstraßen S110, S111, S112, S122, S129 und S143, die Kreisstraßen K7219, K7222, K7227, K7230, K7232, K7233, K8453, K8682 und K8685, die Bahnstrecken Löbau-Reichenbach und Pommritz-Breitendorf, die ehemaligen Bahnstrecken vom Güterbahnhof Gutten zum Güterbahnhof Baruth und von Baruth in Richtung Norden bis auf die Höhe von Neudörfel nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Außerdem ist der, gemäß der 3. Meldetranche sächsischer Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossene, westliche Deichabschnitt der Kotitzer Flutrinne südlich der Siedlungsfelder ausgehend vom Abzweig der Kotitzer Flutrinne vom Kotitzer Wasser auf einer Länge von etwa 600 m nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Bautzen, Bürgerbüro, Macherstraße 55, 01917 Kamenz, Foyer,
Landratsamt Görlitz, Otto-Müller-Straße 7, 02826 Görlitz, Raum 206.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 116 – Täler um Weißenberg (4753-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 907
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012