Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Separate Fledermausquartiere in Mittel- und Nordwestsachsen“
Vom 19. Januar 2011
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Grimma sowie Kohren-Sahlis und der Gemeinden Parthenstein sowie Otterwisch im Landkreis Leipzig und der Gemeinden Laußig sowie Jesewitz im Landkreis Nordsachsen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Separate Fledermausquartiere in Mittel- und Nordwestsachsen“ und trägt die landesinterne Nummer 239. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4442-302 eingetragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 302 ha.
(2) Das FFH-Gebiet besteht aus sieben Fledermausquartieren. Diese umfassen das flächenhafte Quartier 1 „Buchholz Otterwisch“ sowie sechs nicht flächenhafte Quartiere 2 „Groitzsch (Mulde), Kellerruine“, 3 „Nerchau, Kirche“, 4 „Döben, Schloss“, 5 „Pomßen, Kirche“, 6 „Authausen, Schule“ und 7 „Gnandstein, Burgkeller“. Das Quartier 1 befindet sich nordöstlich von Otterwisch und umfasst das bewaldete Buchholz. Das Quartier 2 liegt im Nordosten der Ortslage Groitzsch (Gemeinde Jesewitz) und beinhaltet ein Kellergewölbe unterhalb des Kapellenberges. Das Quartier 3 befindet sich in der Kirche im Südwesten der Stadt Nerchau. Das Quartier 4 ist im Nordwesten der Ortslage Döben (Stadt Grimma) gelegen und umfasst den Keller der Schlossruine. Das Quartier 5 befindet sich in der Kirche im Zentrum der Ortslage Pomßen (Gemeinde Parthenstein). Im Nordosten der Ortslage Authausen (Gemeinde Laußig) ist im Gebäude der ehemaligen Grundschule das Quartier 6 gelegen. Das Quartier 7 befindet sich im Burgkeller der Burg Gnandstein in der Ortslage Gnandstein (Stadt Kohren-Sahlis).
(3) Das Fledermausquartier 1 befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Partheaue“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 2. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 351), sowie im Europäischen Vogelschutzgebiet „Laubwaldgebiete östlich Leipzig“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 260). Das Quartier 2 liegt im Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Mulde“, festgesetzt durch Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Leipzig Nr. 2), erweitert durch den Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984, zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 315). Im Landschaftsschutzgebiet „Thümmlitzwald-Muldetal“, festgesetzt durch Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984, zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Colditzer Forst“ vom 15. November 2010 (SächsGVBl. S. 451), befindet sich das Quartier 4 des FFH-Gebietes. Das Fledermausquartier 7 liegt im Landschaftsschutzgebiet „Kohrener Land“, festgesetzt durch Beschluss 68-17/59 vom 8. Juni 1959 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages und Rat des Bezirkes Leipzig Nr. 9/59 und Nr. 2/63), erweitert mit Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 und zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Leipzig vom 9. November 2009 (SächsGVBl. S. 698).
(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 250 000 als rot schraffierte Fläche bei flächenhaften Quartieren oder als roter Punkt bei nicht flächenhaften Quartieren und in einer Detailkarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie bei flächenhaften Quartieren oder als Standortmarkierung bei nicht flächenhaften Quartieren eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind bei flächenhaften Quartieren die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Bei Standortmarkierungen ist die Lagebeschreibung in Absatz 2 maßgebend. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
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- Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
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- Landratsamt Leipzig, Dienstgebäude Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, Haus 1, Raum 219,
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- Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.
(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 239 – Separate Fledermausquartiere in Mittel- und Nordwestsachsen (4442-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind insbesondere
- 1.
- die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- 5.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
- 6.
- die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- 7.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Leipzig, den 19. Januar 2011
Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident