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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vollzitat: Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 158)

Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 27. April 2011

Der Sächsische Landtag hat am 23. März 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14b wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag kann die Altersentschädigung bis zu fünf Jahre früher gewährt werden.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 wird das Wort „Abgeordnetengesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages“ ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Für Mitglieder des Landtages, die ab Beginn der 5. Wahlperiode oder später erstmals dem Landtag angehören, vermindert sich die Altersentschädigung um 0,3 vom Hundert für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 2.“
2.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „sind“ wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
 
b)
Halbsatz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages der 2. bis 4. Wahlperiode, bei denen dies nicht der Fall ist, gilt § 13 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung fort. Für Ansprüche nach Satz 2 betragen die Steigerungssätze für jedes Jahr der Mitgliedschaft bis zum Ende der 4. Wahlperiode 4,375 vom Hundert, ab der 5. Wahlperiode 3,5 vom Hundert und die Mindestaltersentschädigung 35 vom Hundert.“
3.
§ 45a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 6 wird Absatz 5.

Artikel 2

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut des Abgeordnetengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. April 2011

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 5, S. 158
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Mai 2011