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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Rechtsaufsicht Kulturräume

Vollzitat: VwV Rechtsaufsicht Kulturräume vom 15. August 2011 (SächsABl. S. 1265), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2018 (SächsABl. 2019 S. 162) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
und des Staatsministeriums des Innern
zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die urbanen Kulturräume und Kreisfreien Städte im Rahmen des kommunalen Haushaltsrechts
(VwV Rechtsaufsicht Kulturräume)

Vom 15. August 2011

[zuletzt geändert durch VwV vom 14. Dezember 2018 (SächsABl. 2019 S. 162)
mit Wirkung ab 18. Januar 2019]

I.
Zuständigkeit und Zweckbindung der Mittel

1.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die urbanen Kulturräume gemäß § 8 Satz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und insoweit für die Rechtsaufsicht über die Einhaltung der Regelungen des Sächsischen Kulturraumgesetzes in den Produktbereichen 25–28 (ohne Produktgruppen 271 und 273) sowie der Produktgruppe 523 der Kommunalhaushalte zuständig.
2.
Die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen an die urbanen Kulturräume zugewiesenen Mittel dienen der Finanzierung der den urbanen Kulturräumen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz obliegenden Aufgaben. Die Mittel sind insoweit zweckgebundene Erträge und dienen der Finanzierung der Aufwendungen in den Produktbereichen 25–28 (ohne Produktgruppen 271 und 273) sowie der Produktgruppe 523. Es erfolgt keine Zuordnung beziehungsweise Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen und Maßnahmen innerhalb der Produktbereiche und Produktgruppen.
3.
Bei den Kreisfreien Städten ist für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gemäß § 119 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, oder für die Genehmigung der Haushaltssatzung gemäß § 119 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 76 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung die Landesdirektion Sachsen zuständig.
4.
Die Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen über die Kreisfreien Städte, die gleichzeitig urbane Kulturräume nach § 1 Absatz 4 des Sächsischen Kulturraumgesetzes sind, darf nicht widersprüchlich ausgeübt werden.
5.
Regelungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht ergehen daher einvernehmlich zwischen der Landesdirektion Sachsen und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gemäß § 8 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes.

II.
Vorlage der Haushaltssatzung

1.
Um die einheitliche und sachgerechte Wahrnehmung der Rechtsaufsicht des Freistaates gegenüber den urbanen Kulturräumen zu gewährleisten, wird folgende Vollzugsregelung getroffen:
 
a)
Zum Zeitpunkt der Vorlage der Haushaltssatzungen der Kreisfreien Städte bei der Rechtsaufsichtsbehörde muss die jeweilige Kreisfreie Stadt bereits das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zu den Produktbereichen 25–28 (ohne Produktgruppen 271 und 273) sowie der Produktgruppe 523 des Haushaltsplanes eingeholt haben. Dies ist Bestandteil der einzureichenden Unterlagen.
 
b)
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung erfolgt nach den Regelungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Fehlt das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, ist die Rechtsaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung nicht gebunden. Liegt das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zum Zeitpunkt der Prüfung der Haushaltssatzung nicht vor, ergeht der Genehmigungsbescheid oder das Bestätigungsschreiben mit einem entsprechenden Hinweis, dass das Einvernehmen nicht vorliegt. In diesem Fall ist eine Auflage vorzusehen, nach der die in ihrer Finanzierung von der Auszahlung von Landesmitteln abhängigen Ausgabeansätze mit einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach den Vorschriften der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, belegt werden, bis das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erteilt ist. Wird das Einvernehmen nicht erteilt, bleibt es bei der haushaltswirtschaftlichen Sperre.
2.
Für die Nachtragssatzung gelten diese Ausführungen entsprechend.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 37, S. 1265
    Fsn-Nr.: 70-V11.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Januar 2019