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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Polizei und der Bußgeldbehörden gegen Parlamentsmitglieder

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Polizei und der Bußgeldbehörden gegen Parlamentsmitglieder vom 21. Juni 1994 (SächsABl. S. 968), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Polizei und der Bußgeldbehörden gegen Parlamentsmitglieder

– Az.: 36-1101.0/11 –

Vom 21. Juni 1994

1
Indemnität und Immunität der Mitglieder des Deutschen Bundestages
1.1
Begriff der Indemnität
Nach Artikel 46 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
1.2
Begriff der Immunität
Nach Artikel 46 Abs. 2 GG darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Abgeordneten erforderlich (Artikel 46 Abs. 3 GG). Unter Freiheitsbeschränkung ist nur die Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit zu verstehen.
1.3
Umfang der Indemnität und Immunität
1.3.1
Indemnität
Artikel 46 Abs. 1 Satz 1 GG schließt jede Strafverfolgung aus, gleichgültig, in welcher Form die Äußerung des Abgeordneten erfolgt ist.
1.3.2
Immunität
Ohne Genehmigung des Bundestages sind ausnahmsweise folgende Maßnahmen gegenüber Abgeordneten zulässig:
1.3.2.1
Wird ein Abgeordneter bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen, darf er nach Artikel 46 Abs. 2 GG ohne Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden. In diesem Fall sind gegenüber dem Abgeordneten alle Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen zulässig.
1.3.2.2
Ermittlungen zur Vorbereitung einer Entscheidung darüber, ob der Deutsche Bundestag gebeten werden soll, über die Genehmigung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu entscheiden.
Zu diesem Zwecke sind Ermittlungen über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtigen Umstände zulässig, wenn sie nur der Feststellung dienen sollen, ob eine Anzeige offensichtlich unbegründet ist.
1.3.2.3
Unaufschiebbare Maßnahmen, die sich auf die bloße Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Straftat beschränken (z. B. Spurensuche und -sicherung, Messungen, Lichtbildaufnahmen vom Tatort) und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Straftat getroffen werden.
Bei Verkehrsunfällen darf der Polizeivollzugsdienst die notwendigen Maßnahmen durchführen, besonders im öffentlichen Interesse die Ursachen und den Hergang des Unfalls feststellen.
Es dürfen die Personalien eines Abgeordneten, das amtliche Kennzeichen und der Zustand seines Fahrzeugs festgestellt sowie die Vorlage des Führerscheins und des Fahrzeugscheins verlangt werden. Ebenso können Fahr-, Brems- und andere Spuren, die von dem unfallbeteiligten Fahrzeug eines Abgeordneten herrühren, gesichert, vermessen, fotografiert und auf Magnetträger aufgezeichnet werden.
1.3.2.4
Ein Abgeordneter darf als Zeuge in einem Verfahren gegen eine andere Person vernommen werden (vergleiche aber Nummer 1.3.3.3). Der Abgeordnete darf als Zeuge dem Beschuldigten und anderen Zeugen gegenübergestellt werden.
Die Vernehmung als Zeuge hat am Sitz des Bundestages zu erfolgen, wenn der Abgeordnete sich dort aufhält (§ 50 Abs. 1 StPO). Auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten nach Artikel 47 Satz 1 GG, § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO wird hingewiesen.
1.3.2.5
Durchsuchen nach §§ 103, 104 StPO bei einem Abgeordneten in einem Verfahren gegen andere Personen. Hierbei kann die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 StPO verlangt werden. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 4, § 53a StPO) und auf die Unzulässigkeit der Beschlagnahme von Schriftstücken (Artikel 47 Satz 2 GG, § 97 Abs. 3 und 4 StPO) wird hingewiesen.
Richten sich Ermittlungen jedoch gegen einen Abgeordneten, ist die Durchsuchung auch beim unverdächtigen Dritten (§ 103 StPO) ohne Genehmigung des Bundestages nicht zulässig.
1.3.2.6
Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld sowie Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
1.3.2.7
Polizeirechtliche und andere Verwaltungszwangsmaßnahmen, die keine Freiheitsbeschränkung enthalten (vergleiche aber Nummer 1.3.2.8).
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind daher die Vorladung eines Abgeordneten nach § 18 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) in der Fassung vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 929) unter Ausschluss des § 18 Abs. 3 SächsPolG, die Durchsuchung seiner Sachen nach § 24 SächsPolG, das Betreten und Durchsuchen seiner Wohnung nach § 25 SächsPolG und die Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG zulässig.
1.3.2.8
Erscheint eine sofortige Freiheitsbeschränkung aus polizeilichen Gründen unabweisbar, z. B. zum Schutz des Abgeordneten selbst oder zum Schutz anderer Personen vor dem Abgeordneten, hat eine Güterabwägung stattzufinden. Kann z. B. eine Gefahr für Leib und Leben eines Abgeordneten nur dadurch behoben werden, dass er durchsucht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SächsPolG) oder in polizeilichen Gewahrsam genommen wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG), ist der Schutz des Abgeordneten höher zu bewerten als der Grundsatz der Immunität. In solchen Fällen darf der Abgeordnete in polizeilichen Gewahrsam genommen werden.
Eine Sistierung (§ 19 Abs. 2 SächsPolG) wird nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Abgeordnete nicht als solcher ausweist und er dem Polizeibeamten nicht persönlich bekannt ist.
1.3.2.9
Eine vorübergehende Freiheitsentziehung zum Zwecke der Blutentnahme nach § 81a StPO.
1.3.2.10
Eine erneute Festnahme, wenn der Abgeordnete bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen, danach aber wieder freigelassen worden ist, sofern der auf den Tag der Tat folgende Tag inzwischen noch nicht verstrichen ist.
1.3.2.11
Maßnahmen nach §§ 34 ff. des Bundes-Seuchengesetzes.
1.3.3
Alle übrigen Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen, insbesondere die nachfolgend aufgeführten, sind gegenüber Abgeordneten ohne Genehmigung des Parlaments unzulässig:
1.3.3.1
Abgeordnete dürfen weder festgenommen noch festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, es liegt eine der in Nummern 1.3.2.8 oder 1.3.2.11 genannten Voraussetzungen vor.
1.3.3.2
Ein Abgeordneter darf in einem Ermittlungsverfahren nicht als Beschuldigter zur Sache vernommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Abgeordnete mit den Ermittlungsmaßnahmen einverstanden ist, diese vielleicht sogar wünscht, oder ob die Ermittlungen seiner Entlastung dienen sollen. Dem Abgeordneten darf die Tatsache einer gegen ihn erhobenen Anschuldigung mit dem Anheimgeben einer Stellungnahme mitgeteilt werden. Diese Mitteilung ist der Staatsanwaltschaft vorbehalten.
1.3.3.3
Wird der Abgeordnete als Zeuge vernommen und kommt er bei einem bestimmten Untersuchungsgegenstand zugleich als Mittäter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht, ist auch seine weitere Vernehmung als Zeuge unzulässig.
1.3.3.4
Maßnahmen gegen Abgeordnete als Verdächtigte oder Beschuldigte, die der Beweissicherung dienen, wie zum Beispiel die Durchsuchung der Wohnung nach § 102 StPO oder die Beschlagnahme nach § 94 und § 98 StPO (vergleiche auch Nummer 1.3.2.5).
1.3.3.5
Entsprechendes gilt, wenn ein Beschuldigter die Abgeordneteneigenschaft erst erwirbt, während bereits ein Verfahren gegen ihn läuft. In diesen Fällen darf das Verfahren ohne Genehmigung des Parlaments nicht fortgesetzt werden.
1.4
Dauer der Indemnität und Immunität
Die Indemnität ist zeitlich nicht beschränkt. Der Abgeordnete genießt Immunität nur während seines Mandats.
2
Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments
Diese richten sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 1965 (BGBl. II S. 1453) in Verbindung mit dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. II S. 1482) – nachfolgend: Protokoll -.
Für Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sieht das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) besondere und zum Teil weiter gehende Regelungen vor.
2.1
Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
2.1.1
Indemnität
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EuAbgG, Artikel 9 des Protokolls). Dabei richtet sich der Umfang der Indemnität nach den Bestimmungen des Grundgesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EuAbgG).
2.1.2
Immunität
Die Immunität bestimmt sich nach Artikel 10 des Protokolls (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EuAbgG).
2.1.2.1
Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland steht unbeschadet der folgenden weitergehenden Bestimmungen die den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuerkannte Unverletzlichkeit zu (Artikel 10 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls). Nummer 1.3.2 gilt entsprechend.
2.1.2.2
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über die Tatsache selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig (§ 6 EuAbgG).
2.1.2.3
Die Immunität besteht während der – fünfjährigen – Wahlperiode des Europäischen Parlaments einschließlich der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments (Artikel 10 Abs. 1 und 2 des Protokolls).
2.1.2.4
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden (Artikel 10 Abs. 3 des Protokolls).
2.1.2.5
Die Unverletzlichkeit steht der Befugnis des Europäischen Parlaments nicht entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben (Artikel 10 Abs. 3 des Protokolls).
2.1.2.6
Mitglieder des Europäischen Parlaments, die zugleich Mitglieder des Deutschen Bundestages sind, verlieren ihre Immunität nur, soweit sowohl das Europäische Parlament als auch der Deutsche Bundestag die Immunität aufheben (§ 5 Abs. 2 EuAbgG).
2.2
Mitglieder des Europäischen Parlaments aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
2.2.1
Indemnität
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden (Artikel 9 des Protokolls).
2.2.2
Immunität
2.2.2.1
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können im Bundesgebiet weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden (Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls).
2.2.2.2
Die Nummern 2.1.2.3, 2.1.2.4 und 2.1.2.5 gelten entsprechend.
3
Indemnität und Immunität der Mitglieder des Sächsischen Landtages
3.1
Indemnität
Nach Artikel 55 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Landtag oder sonst in Ausübung seines Mandats getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Die Nummer 1.3.1 gilt entsprechend.
3.2
Immunität
3.2.1
Nach Artikel 55 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen darf ein Abgeordneter nur mit Einwilligung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei einer strafbaren Handlung oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Die Nummern 1.3.2, 1.3.3 und 1.4 gelten entsprechend mit folgenden Abweichungen:
3.2.2
Das Zeugnisverweigerungsrecht der Landtagsabgeordneten und die Unzulässigkeit der Beschlagnahme von Schriftstücken ergeben sich auch aus Artikel 56 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
3.3
Auf die Richtlinien in Immunitätsangelegenheiten, die der Sächsische Landtag als Anlage 5 der Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen vom 10. Juli 1992 herausgegeben hat, wird verwiesen.
4
Mitglieder der Gesetzgebungsorgane der anderen Bundesländer
Diese genießen den Schutz der Indemnität und Immunität nach Maßgabe der jeweiligen Landesverfassung und der hierzu erlassenen Bestimmungen.
5
Aufhebung und Wiederherstellung der Immunität durch die Parlamente, Mitteilungspflichten
5.1
Der Deutsche Bundestag pflegt regelmäßig zu Beginn einer neuen Wahlperiode eine allgemeine Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete zu erteilen. Hiervon ausgenommen sind Ermittlungen wegen Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1 StGB ) politischen Charakters. Die allgemeine Genehmigung umfasst auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO).
Der Sächsische Landtag kann für die Dauer einer Legislaturperiode oder Teile hiervon eine generelle Genehmigung zur Strafverfolgung erteilen (vergleiche § 76 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages vom 10. Juli 1992).
Die Genehmigungen umfassen nicht die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, bei Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG) und die Anordnung bzw. Vollstreckung der Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG ) sowie die Durchsuchung und die Beschlagnahme (§§ 94 bis 100 und 102 StPO).
Generell genehmigte Maßnahmen werden erst nach Unterrichtung des Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaft zulässig.
5.2
In Immunitätsangelegenheiten ist die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten und deren Weisung abzuwarten.
5.3
Den Antrag auf Genehmigung bzw. Einwilligung des Parlaments zur Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder einzelner strafprozessualer Maßnahmen stellt die Staatsanwaltschaft. Diese unterrichtet ferner im Falle einer generellen Genehmigung den Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaft.
5.4
Soll die Genehmigung bzw. Einwilligung des Parlaments zur Durchführung polizeirechtlicher Maßnahmen herbeigeführt werden, ist ein entsprechendes Gesuch auf dem Dienstweg an das zuständige Ministerium zu richten.
5.5
Abgeordnete, die gleichzeitig mehreren Parlamenten angehören, verlieren die Immunität nur, wenn diese von jedem Parlament aufgehoben wird.
5.6
Das Recht der Parlamente, die Aussetzung bzw. Aufhebung jedes Strafverfahrens, jeder Haft und jeder sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 GG, Artikel 55 der Verfassung des Freistaates Sachsen) kann auch in jenen Fällen ausgeübt werden, in denen vorher die Genehmigung bzw. Einwilligung des Parlaments (allgemein oder im Einzelfall) bei Strafverfolgung erteilt oder in denen ein Abgeordneter bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wurde.
5.7
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den Parlaments-/Landtagspräsidenten unverzüglich auf dem Dienstweg über die gegen einen Abgeordneten angeordneten Maßnahmen des polizeilichen Gewahrsams und über Maßnahmen nach §§ 34 ff. des Bundes-Seuchengesetzes zu unterrichten.


Dresden, den 21. Juni 1994

Der Staatsminister des Innern
gez. Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 43, S. 968
    Fsn-Nr.: 110-V94.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juni 1994