1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Altenpflege-Ausgleichsverordnung

Vollzitat: Altenpflege-Ausgleichsverordnung vom 24. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 196), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 408) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen
(Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO)

Vom 24. Juli 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. Juli 2015

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege ( Altenpflegegesetz  –  AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
(aufgehoben) 1

§ 2
(aufgehoben) 2

§ 3
(aufgehoben) 3

§ 4
(aufgehoben) 4

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Nach Beendigung des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens wird ein verbleibender Überschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die Träger von Einrichtungen nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung zurückgezahlt.

(2) 1Anspruchsberechtigt sind diejenigen Träger, die im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens Ausgleichsbeträge im Sinne von § 2 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung gezahlt haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Absatz 4 eine Einrichtung nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung als Träger betreiben, sowie die Rechtsnachfolger solcher Träger. 2Eine Anspruchsberechtigung besteht nicht, soweit die Bescheide zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen ersatzlos aufgehoben wurden.

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (zuständige Stelle) weist die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger anhand der bei ihr vorliegenden Anschriften auf die beabsichtigte Rückzahlung und auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hin und fordert sie auf, die für die Rückzahlung notwendigen Informationen mitzuteilen. 2Die zuständige Stelle erläutert gleichzeitig die für den einzelnen Träger maßgeblichen Grundlagen zur Ermittlung der voraussichtlichen Rückzahlungshöhe nach Absatz 5. 3Die Träger sind verpflichtet, die Erläuterungen nach Satz 2 zu prüfen und der zuständigen Stelle mögliche Einwendungen dagegen vorzutragen.

(4) 1Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz macht im Sächsischen Amtsblatt das Datum bekannt, bis zu dem die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger gegenüber der zuständigen Stelle die Angaben nach Absatz 3 machen müssen. 2Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die mindestens acht Monate beträgt; eine Verlängerung dieser Frist oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind ausgeschlossen. 3Träger, die die für die Rückzahlung erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen, sind abweichend von Absatz 2 von der Rückzahlung ausgeschlossen. 4Ferner sind die Träger mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen die Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 richten, wenn die Einwendungen nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist vorgetragen worden sind.

(5) 1Ein Anspruch auf Rückzahlung aus dem Überschuss besteht nur entsprechend dem nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten prozentualen Anteil am Gesamtbetrag. 2Zur Ermittlung dieses Anteils wird die Summe der im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens von dem jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge ins Verhältnis zu dem Betrag gesetzt, der sich aus der Summe der von allen Trägern insgesamt im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens gezahlten Ausgleichsbeträge ergibt (Gesamtbetrag). 3Wenn Träger ihre Tätigkeit ohne Rechtsnachfolge aufgegeben haben, bleiben die von ihnen gezahlten Ausgleichsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrages unberücksichtigt. 4Das Gleiche gilt, wenn Träger die erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen. 5Der prozentuale Anteil nach Satz 2 ist mit einer Genauigkeit von sechs Kommastellen zu ermitteln.

(6) 1Die zuständige Stelle teilt jedem nach Absatz 2 anspruchsberechtigten und nicht nach Absatz 4 Satz 3 ausgeschlossenen Träger die Höhe des auf ihn entfallenden Anteils an der Rückzahlung aus dem Überschuss schriftlich mit. 2Die Mitteilung nach Satz 1 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 3Die Rückzahlung für jeden einzelnen Träger wird erst nach Bestandskraft aller Mitteilungsbescheide vorgenommen. 5

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. 6

Dresden, den 24. Juli 2003

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Horst Rasch
Staatsminister

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 10, S. 196
    Fsn-Nr.: 842-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juli 2015