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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Parkerleichterungen

Vollzitat: VwV Parkerleichterungen vom 13. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 121), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
(VwV Parkerleichterungen)

Vom 13. Dezember 2011

I.
Berechtigter Personenkreis

Abweichend von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV- StVO) vom 4. Juni 2009 (BAnz. S. 2050) zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 können auf Antrag auch folgenden Personen Parkerleichterungen in Form der Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr erteilt werden:

1.
Schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert), bei denen wenigstens ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt;
2.
Stomaträgern mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung);
3.
Vorübergehend Berechtigten, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Ziffer II Nr. 3 Buchst. c und d (Rn. 136 f.) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 genannten Personenkreis vermeidbare Wege erspart werden müssen.

II.
Umfang der Berechtigung

1.
Für den Umfang der Berechtigung gilt Ziffer I Nr. 1 (Rn. 119 ff.) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.
2.
Zusätzlich kann in besonderen Ausnahmefällen eine Nutzung von Parkflächen, die durch das Zeichen 314 beziehungsweise 315 StVO und das Zusatzzeichen 1044-10 gekennzeichnet sind, gestattet werden, wenn diese Parkflächen (zum Beispiel vor Arztpraxen oder bestimmten Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs) in der Ausnahmegenehmigung konkret benannt sind.
3.
Nummer 2 gilt auch für die nach der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 berechtigten Personengruppen.

III.
Verfahren

1.
Für den Personenkreis der vorübergehend Berechtigten (Ziffer I Nr. 3) ist die außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr abweichend von Ziffer II Nr. 1 (Rn. 130) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, in der Zeitraum und Umfang der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit anzugeben sind. Die Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung beträgt für diesen Personenkreis abweichend von Ziffer III Nr. 2 (Rn. 141) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 maximal sechs Monate.
2.
Abweichend von Ziffer V (Rn. 144) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 sind Ausnahmegenehmigungen nach dieser Verwaltungsvorschrift ausschließlich für den Freistaat Sachsen zu erteilen.
3.
Gleichzeitig mit der Ausnahmegenehmigung ist ein Parkausweis (Anlage) auszugeben, der bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Fahrzeug von außen gut lesbar auszulegen ist.

IV.
Inkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) vom 22. Mai 2006 (SächsABl. S. 563), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2011

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Roland Werner
Staatssekretär

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 5, S. 121
    Fsn-Nr.: 471-V12.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012