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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beratungslehrer

Vollzitat: VwV Beratungslehrer vom 4. August 2004 (MBl. SMK S. 355), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Auswahl, Beauftragung, Berufung und die Tätigkeit der Beratungslehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen
(VwV Beratungslehrer)

Az.: 14-6402.30/106

Vom 4. August 2004

1.
Grundsätze
 
Beratungslehrer haben die Aufgabe zusammen mit den Schulpsychologen die Personensorgeberechtigten (Eltern) sowie die Lehrkräfte und die pädagogischen Unterrichtshilfen (Pädagogen) bei der Erziehung und bei der Hilfe zur Lebensbewältigung der Schüler zu unterstützen. Die Tätigkeit der Beratungslehrer hat zum Ziel, die pädagogische Arbeit an der Schule zu unterstützen, damit der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule bestmöglich erfüllt wird. Die Verantwortung der Klassenlehrer und Fachlehrer für die Betreuung und Beratung der Schüler und Eltern nach § 17 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) und die Aufgaben der Vertrauenslehrer bleiben hiervon unberührt. Die Beratungslehrer erfüllen die in dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Beratungsaufgaben.
2.
Auswahl, Beauftragung, Berufung, Qualifizierung und Fortbildung
2.1
Auswahl
2.1.1
An jeder öffentlichen Schule des Freistaates Sachsen, an der die Pädagogen im Dienst des Freistaates stehen, ist ein Beratungslehrer zu berufen. Hiervon ausgenommen sind Grundschulen. An diesen sollen Beratungslehrer berufen werden, sofern es die Größe der Schule erforderlich erscheinen lässt. Die Entscheidung darüber fällt der Schulleiter. An Schulen mit mehr als 500 Schülern kann ein weiterer Beratungslehrer nach Genehmigung durch das zuständige Regionalschulamt berufen werden.
2.1.2
An Schulen, an denen kein Beratungslehrer tätig ist, entscheidet der Schulleiter über die Ausschreibung für diese Tätigkeit. Bewerbungen sind formlos an den Schulleiter zu richten.
2.1.3
Die Bewerber müssen über folgende Voraussetzungen verfügen, um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden:
  • mindestes dreijährige Bewährung im Schuldienst,
  • gute pädagogische Fähigkeiten,
  • möglichst mehrjährige Erfahrung als Klassenlehrer,
  • gute Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit mit Schülern, Eltern, den Pädagogen an der Schule und der Schulleitung,
Tätigkeit als Lehrkraft an der Schule, an der der Beratungslehrer berufen werden soll.
2.1.4
Der Schulleiter wählt auf der Grundlage eines Auswahlgespräches einen geeigneten Bewerber aus. Neben dem Schulleiter nimmt ein Beauftragter des Regionalschulamtes am Auswahlgespräch teil. Das Auswahlgespräch kann auch als Gruppengespräch mit mehreren Teilnehmern durchgeführt werden. Der Schulleiter teilt dem Regionalschulamt seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Das Regionalschulamt genehmigt die Auswahl. Erhebt das Regionalschulamt nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang Einwände gegen den ausgewählten Bewerber, so gilt die Auswahl als genehmigt. Sofern das Regionalschulamt Einwände erhebt, teilt das Regionalschulamt mit, wie weiter verfahren werden soll.
2.2
Beauftragung, Berufung
2.2.1
Nach der Auswahl ist das Einverständnis der Schulkonferenz durch den Schulleiter einzuholen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der örtliche Personalrat zu informieren. Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis, wird das Auswahlverfahren wiederholt. Nach Einverständnis der Schulkonferenz wird der Bewerber mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Beratungslehrers durch den Schulleiter beauftragt. Mit der Beauftragung ist die Zulassung zur Qualifizierung nach Nummer 2.3 sowie die Verpflichtung, die Qualifizierung zu absolvieren, verbunden. Die Beauftragung kann unter Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Vor der Zurücknahme unterrichtet der Schulleiter das Regionalschulamt von der beabsichtigten Zurücknahme der Beauftragung. Das Regionalschulamt kann der Zurücknahme widersprechen. Nummer 2.1.4 Satz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
2.2.2
Die Berufung erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung für Beratungslehrer im Freistaat Sachsen durch den Schulleiter. Die Berufung kann unter Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Vor der Zurücknahme unterrichtet der Schulleiter das Regionalschulamt von der beabsichtigten Zurücknahme der Berufung. Das Regionalschulamt kann der Zurücknahme widersprechen. Nummer 2.1.4 Satz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
2.3
Qualifizierung
2.3.1
Die Qualifizierung (einschließlich der Abschlussprüfung) wird durch das Regionalschulamt, in dessen Bereich die Schule liegt, an der der Beratungslehrer tätig werden soll, durchgeführt. Das zuständige Regionalschulamt kann die Zuständigkeit für die Qualifizierung einem anderen Regionalschulamt übertragen. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus ist hierüber zu unterrichten. Für die Qualifizierung ist das vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus erlassene Curriculum, in dem die Ausbildungsinhalte festgelegt sind, maßgebend. Von der Qualifizierung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Ausbildungsinhalte ganz oder teilweise anderweitig erworben wurden. Das zuständige Regionalschulamt entscheidet hierüber.
2.3.2
Die Abschlussprüfung umfasst eine mündliche Prüfung und eine Hausarbeit. Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer die Lehrveranstaltungen regelmäßig besucht hat. Anderweitig erworbene Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile können als gleichwertig anerkannt werden. Die mündliche Prüfung erfolgt nach Abschluss der Qualifizierung als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Teilnehmern. Sie dauert ca. 90 Minuten. Prüfungsinhalte sind die während der Qualifizierung vermittelten Ausbildungsinhalte. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das zuständige Regionalschulamt.
2.3.3
Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus zwei Ausbildern und einem Vertreter der Schulaufsicht, in dessen Bereich der Beratungslehrer tätig wird. Der Vorsitz der Prüfungskommission wird von einem Vertreter der Schulaufsicht wahrgenommen, in dessen Bereich der Beratungslehrer tätig wird. Der Prüfungskommissionsvorsitzende und die Prüfungskommission werden vom zuständigen Regionalschulamt bestimmt. Als Zuhörer können Pädagogen und sonstige Beschäftigte, die im Dienst des Freistaates im Bereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus stehen, teilnehmen. Über Prüfungsinhalt und –verlauf ist ein Protokoll zu führen. Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
2.3.4
In der Hausarbeit soll der Teilnehmer dokumentieren, dass er in der Lage ist, einen Beratungsfall selbstständig zu bearbeiten. Der Hausarbeit soll ein Einzelfall aus der aktuellen Beratungstätigkeit zu Grunde liegen. Der Einzelfall wird mit einem Ausbilder abgestimmt. Die Bearbeitungsdauer beträgt sechs Monate. Der Teilnehmer fertigt eine schriftliche Darstellung über die von ihm ausgewählten diagnostischen Verfahren, die selbstständig durchgeführten Gespräche, Untersuchungen, den Untersuchungsbefund und die Beratung hinsichtlich der vorliegenden Fragestellung an. Der Umfang soll 15 Seiten nicht überschreiten. Die Darstellung erfolgt in anonymisierter Form unter Wahrung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaats Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz –  SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) in jeweils geltenden Fassung.
2.3.5
Die Bewertung der Hausarbeit erfolgt durch den betreuenden örtlich zuständigen Schulpsychologen des Regionalschulamtes und einen Ausbilder. Es wird beurteilt, inwieweit der Teilnehmer fähig ist, einen Fall selbstständig zu bearbeiten, die geeigneten diagnostischen Verfahren auszuwählen sowie psychologisch und pädagogisch richtige Schlussfolgerungen aus den gewonnenen Daten zu ziehen. Die Hausarbeit wird für jeden Teilnehmer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Ist der örtlich zuständige Schulpsychologe auch Ausbilder, so tritt an dessen Stelle ein anderer Schulpsychologe.
2.3.6
Wurden die mündliche Prüfung und die Hausarbeit mit „bestanden“ beurteilt, erhält der Teilnehmer eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung, die ihm die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zum Beratungslehrer bestätigt. Die Bescheinigung wird vom Direktor des Regionalschulamtes unterzeichnet, an dem die Ausbildung stattgefunden hat.
2.3.7
Wurde die mündliche Prüfung oder die Hausarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Es besteht die Möglichkeit, die mündliche Prüfung und die Hausarbeit einmalig zu wiederholen. Nach dem endgültigen Nichtbestehen oder Verzicht auf die Wiederholung wird die Beauftragung zurückgenommen.
2.4
Fortbildung
 
Die Beratungslehrer sind verpflichtet, sich nach ihrer Ausbildung mindestens einmal pro Schuljahr durch die Teilnahme an einer Supervisions- bzw. Fallbesprechungsgruppe oder an einer einschlägigen Veranstaltung fortzubilden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, den Fallbesprechungs- oder Supervisionsgruppen ist ihnen zu ermöglichen.
2.5
Schwerbehinderte
 
Für schwerbehinderte Beschäftigte gelten im Besonderen die jeweils gültigen Regelungen der Integrationsvereinbarung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung.
3.
Organisation
3.1
Die Beratungstätigkeit gehört zu den Dienstaufgaben der Beratungslehrer, die sie neben ihrer Unterrichtstätigkeit ausüben. Die Beratungslehrer erhalten mindestens zwei Anrechnungsstunden für ihre Tätigkeit. Die Anrechungsstunden sind aus den schulbezogenen Anrechnungsstunden gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Unterrichtsverpflichtung der Pädagogen an öffentlichen Schulen ( VwV-SMK Unterrichtsverpflichtung) vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 MBl. SMK S. 210) zu entnehmen.
3.2
Je Anrechnungsstunde (45 Min.) sind wöchentlich durchzuführen:
  • zwei Zeitstunden Beratung oder Förderung von Schülern
    oder
  • eine Fortbildungsveranstaltung.
3.3
Die Beratungszeiten und der Beratungsort sind den Schülern, Eltern und Pädagogen bekannt zu geben bzw. nach Vereinbarung festzulegen.
3.4
Jeder Beratungslehrer legt dem Schulleiter zum Schuljahresende einen anonymisierten Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Schuljahr unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor. Der Schulleiter wertet diesen Bericht mit dem Beratungslehrer aus. Danach leitet er den Bericht an das zuständige Regionalschulamt weiter. Die Regionalschulämter werten die Berichte der Schulen aus und übersenden das Ergebnis der Auswertung dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres über die Beratungstätigkeit im vorausgegangenen Schuljahr.
4.
Aufgaben, Arbeitsweise
4.1
Arbeitsweise
 
Die Beratungslehrer sind an den Schulen im Rahmen ihrer Aufgabenschwerpunkte direkte Ansprechpartner für Schüler, Eltern und Pädagogen. Sie führen sowohl Einzelfallberatungen als auch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen durch. Beratungslehrer gewinnen die für den jeweiligen Beratungsfall erforderlichen personenbezogenen Informationen vor allem durch Anamnese, Gespräche und Verhaltensbeobachtungen. Darüber hinaus können sie bei vorliegendem Einverständnis der Betroffenen spezielle Untersuchungs- und Testverfahren heranziehen. Es sind nur die zur Erfüllung der Beratungsaufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten und Testverfahren heranzuziehen. Beratungslehrer arbeiten eng mit dem Schulleiter, den Klassen- und Fachlehrern, den Eltern- und Schülervertretungen der Schule zusammen. Der Schulleiter und die Pädagogen gewähren den Beratungslehrern die notwendige Unterstützung für ihre Arbeit. Beratungslehrer sind im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, mit Zustimmung des Schulleiters und in Absprache mit den beteiligten Pädagogen Unterrichtshospitationen durchzuführen. Die Beratungslehrer arbeiten mit örtlichen Institutionen wie z. B. den Gesundheits-, Jugend- und Sozialämtern, Erziehungs- und Familienberatungsstellen, Sucht- und Drogenberatungsstellen sowie mit medizinischen und therapeutischen Einrichtungen zusammen. Beratungslehrer geben bei Bedarf Informationen über geeignete medizinische sowie Therapie- und Hilfeeinrichtungen an Schüler, Eltern und Pädagogen weiter. Sie verfügen hierbei stets über aktuelle Informationen.
4.2
Beratungslehrer haben insbesondere folgende Aufgaben:
4.2.1
Schullaufbahnberatung
Beratungslehrer unterstützen die Schüler, deren Eltern und Pädagogen bei der Wahl der Schullaufbahn und der Bildungswege, indem sie:
  • bei Informationsveranstaltungen mitwirken,
  • Schüler, deren Eltern und Pädagogen bei Fragestellungen im Rahmen der Schulfähigkeit, der Schullaufbahnwahl und des Schullaufbahnwechsels beraten und bei Bedarf geeignete Fördermöglichkeiten aufzeigen,
  • bei der berufs- und studienorientierenden Beratung mitwirken.
4.2.2
Individuelle Beratung bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen
Soweit die Möglichkeiten im pädagogischen Bereich liegen, sind Beratungslehrer den Schülern, Eltern und Pädagogen bei der Vermeidung, Milderung und Lösung von Problemen im Lern-, Leistungs- und Verhaltensbereich behilflich, indem sie im Zusammenwirken mit den Fach- und Klassenlehrern:
  • Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen von Schülern im Rahmen ihrer Kompetenzen analysieren und Möglichkeiten zu deren Bewältigung aufzeigen,
  • Schülern mit Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen sowie deren Eltern und Pädagogen bei Notwendigkeit medizinische und therapeutische Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen und über die Hilfeangebote sozialer Dienste, Ämter und Einrichtungen der Region informieren,
  • präventive und lerntherapeutische Fördermaßnahmen (z. B. Konzentrationstraining, Lese-Rechtschreib-Training, Begabtenförderung) anregen, organisieren, vermitteln oder selbst durchführen,
  • Informationsveranstaltungen und Fortbildungen für Pädagogen, Eltern und Schüler organisieren,
  • beratende Hilfestellung für Schüler, Eltern und Pädagogen bei Suchtmittelmissbrauch von Schülern insbesondere durch Information der Betroffenen über Beratungs- und Therapieeinrichtungen und Motivation zu deren Inanspruchnahme leisten, wobei sie die Grenzen der Hilfsmöglichkeiten der Schule rechtzeitig aufzeigen.
4.2.3
Prävention und Ereignisbewältigung
Beratungslehrer tragen neben den Klassen-, Fach-, und Vertrauenslehrern dazu bei, die Schüler zu einem verantwortungsvollen und gesundheitsbewussten Verhalten gegenüber sich selbst, anderen Menschen und der Gesellschaft zu erziehen. In diesem Rahmen nehmen sie folgende Aufgaben wahr:
  • Förderung, Initiierung und Koordinierung der schulischen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung/Suchtprävention, der Erziehung zur Zivilcourage und Gemeinsinn, wobei entsprechend dem Bedarf der Schule sowie Problemfeldern von aktueller und regionaler Bedeutung, Schwerpunkte gesetzt werden können,
  • Förderung und Unterstützung von Streitschlichterprogrammen, – bei besonderen Vorkommnissen wie Gewalt, politischem Extremismus, traumatischen Ereignissen, Suchtkriminalität und Suchtmittelmissbrauch von Schülern unterstützt der Beratungslehrer den Schulleiter und die Pädagogen auf Anforderung bei der Bewältigung dieser Ereignisse.
5.
Einverständnis der Betroffenen
5.1
Jede auf die Person des Schülers bezogene Tätigkeit der Beratungslehrer erfolgt grundsätzlich nur mit Einverständnis
  • jeweils eines Elternteils des betroffenen Schülers, sofern dieser das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • jeweils eines Elternteils und des betroffenen Schülers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat,
  • des betroffenen volljährigen Schülers.
Eine Ausnahme besteht, wenn besondere Rechtsvorschriften vorliegen.
5.2
Werden Beratungslehrer auf Wunsch minderjähriger Schüler tätig, ist eine erste Beratung ohne Zustimmung der Eltern zulässig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erforderlich, können diese nur durchgeführt werden, wenn das schriftliche Einverständnis eines Elternteils vorliegt.
6.
Verschwiegenheit und Auskunftserteilung
6.1
Beratungslehrer sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und Ergebnisse verpflichtet, sofern diesen keine strafrechtliche Relevanz zukommt oder sie durch besondere Bestimmungen, wie § 50a SchulG, zur Auskunft verpflichtet sind. Dies gilt auch gegenüber Vorgesetzten.
6.2
Es sind nur die zur Erfüllung der Beratungsaufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben.
6.3
Beratungen sind in der Regel unter Ausschluss Dritter durchzuführen. In Ausnahmefällen entscheiden die Beratungslehrer über das Hinzuziehen dritter Personen, wobei das Einverständnis gemäß Nummer 5.1 vorliegen muss.
6.4
Der Beratungslehrer darf nur dann personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind oder die er erhoben hat, weitergeben, wenn das Einverständnis gemäß Nummer 5.1 vorliegt. Die Einwilligung muss sich sowohl auf die Person, der die Auskunft erteilt werden soll, als auch auf den inhaltlichen Umfang beziehen.
6.5
Werden Arbeitsergebnisse unter Beachtung der Festlegungen der Nummer 6.4 weitergegeben, so ist darüber ein Weitergabevermerk anzufertigen. In dem Vermerk ist zu begründen, warum Daten übermittelt werden. Es ist die Aufgabe zu benennen, zu deren Erfüllung die Ermittlung der Daten notwendig ist.
7.
Behandlung von Schriftgut
7.1
Beratungslehrer führen Aufzeichnungen über ihre Beratungstätigkeit. Sie halten alle wesentlichen Ergebnisse ihrer Beratungstätigkeit in Aktenunterlagen und Fallkarteien fest. Die Aufzeichnungen sind nicht Bestandteil der Schülerakte und sind für Dritte unzugänglich aufzubewahren.
7.2
Die Akten und Aufzeichnungen (Unterlagen) sind bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schulpflicht des Schülers aufzubewahren. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen den zuständigen staatlichen Archiven grundsätzlich zur Übernahme anzubieten. Wird die Archivwürdigkeit durch die staatlichen Archive verneint, sind die Unterlagen zu vernichten.
8.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
8.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
8.2
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift treten außer Kraft:

Dresden, den 4. August 2004

Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2004 Nr. 9, S. 355
    Fsn-Nr.: 710-V04.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. August 2004