Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und Benachteiligten
(ESF-Richtlinie Beschäftigungschancen 2012)
Vom 31. Januar 2012
Teil I:
Allgemeine Regelungen
- 1.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 (Operationelles Programm), nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 49), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), – in der jeweils geltenden Fassung – Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und aus komplementären Landesmitteln.
- 1.2
- Darüber hinaus gelten insbesondere in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.2.1
- die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU L 210 vom 31.7.2006, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2010 (ABl. EU L 158 vom 24.6.2010, S. 1),
- 1.2.2
- die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU L 210 vom 31.7.2006, S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. EU L 126 vom 21.5.2009, S. 1) sowie
- 1.2.3
- die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU L 371, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl. EU L 317 vom 30.11.2011, S. 24).
- 1.3
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen.
- 1.4
- Soweit nach dieser Richtlinie „De-minimis“-Zuwendungen gewährt werden, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379 vom 28.12.2006, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen.
- 1.5
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
- 1.6
- Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Beschäftigungspolitische Ziele im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere die Verbesserung der Chancen zur Wiedereingliederung Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt, die Schaffung und der Erhalt von Arbeitsverhältnissen und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit.
- 1.7
- Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung wird ausschließlich nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung gewährt, insbesondere zu den folgenden Leistungsgesetzen:
- 1.7.1
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3058), in der jeweils geltenden Fassung,
- 1.7.2
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt ge-ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3058), in der jeweils geltenden Fassung,
- 1.7.3
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3063).
- 1.8
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.9
- Die Zuwendung darf weder an Dritte abgetreten noch verpfändet werden.
- 1.10
- Männer und Frauen haben auf der Grundlage des Rechts auf Gleichbehandlung den gleichen Zugang zu den Maßnahmen und Programmen. Alle Vorhaben sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms gesichert wird. Die Förderung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für existenzsichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.
- 1.11
- In Umsetzung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Querschnittsziel 5 des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass sich die zu fördernden Vorhaben am Prinzip der Nachhaltigkeit im Sinne einer langfristig ausgewogenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung orientieren.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhabensbereiche förderfähig:
- A.
- Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten
- B.
- Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen
- C.
- Innovative Projekte, Modell- und Transfervorhaben, Studien
- 3.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 3.1
- Art der Zuwendung
- 3.1.1
- Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
- 3.1.2
- Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
- 3.2
- Form der Zuwendung
- 3.2.1
- Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
- 3.2.2
- An Stelle der Gewährung einer Zuwendung kann in allen Vorhabensbereichen auch die Finanzierung von Aufträgen erfolgen, wenn die in Teil I Nr. 2 dieser Richtlinie genannten Vorhaben im Rahmen der Verfahren für das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr den jeweiligen Auftrag vergeben hat.
- 3.3
- Umfang und Höhe der Zuwendung
- 3.3.1
- Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, die bei der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind.
- 3.3.2
- Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind, und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse oder der Gewährung einer Investitionszulage finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen. Die Vorgaben aus dieser Richtlinie zu den Ausgaben, insbesondere die ANBest-P , sind sinngemäß anzuwenden.
- 4.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Teil I Nr. 1.1) gelten folgende besondere Förderbestimmungen:
- 4.1
- Öffentliche Grundfinanzierung
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert. - 4.2
- Sonderbestimmung für Gehälter und Umsatzsteuer
Nummer 1.2 Satz 3 ANBest-P findet für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. - 4.3
- Vergabe von Aufträgen
Die Verwendung der Zuwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P ist bei der Vergabe von Aufträgen Folgendes einzuhalten: - a)
- Beträgt die Gesamtzuwendungssumme nicht mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR (ohne Umsatzsteuer), oder
- b)
- beträgt die Gesamtzuwendungssumme mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR (ohne Umsatzsteuer), aber nicht mehr als 13 000 EUR (ohne Umsatzsteuer),
- sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben. Sollte die Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten nicht möglich sein, ist dies zu dokumentieren. Die Unterlagen sind beim Zuwendungsempfänger für Prüfzwecke vorzuhalten.
- 4.4
- Änderung der Finanzierung
Nummer 2.2 ANBest-P findet keine Anwendung. - 4.5
- Aufbewahrungspflichten
Abweichend von Nummer 6.8 ANBest-P sind die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner verpflichtet, die in Nummer 6.5 ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind mit der ESF-Vorhabensnummer zu kennzeichnen. - 4.6
- Subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen.
Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen. - 4.7
- Prüfungsrechte
Ergänzend zu Nummer 7 ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, bei Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung beim Zuwendungsempfänger zu prüfen: - a)
- die zuständigen Behörden und Institutionen der Europäischen Union, namentlich die Europäischen Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
- b)
- das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, und Verkehr
- c)
- die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006,
- d)
- die Bewilligungsstelle,
- e)
- die Bundesbehörden, einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den genannten Stellen Auskünfte über das geförderte Vorhaben zu erteilen, Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und bei Vor-Ort-Kontrollen den Zugang zu sämtlichen Geschäftsräumen zu ermöglichen.
- 5.
- Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 5.1
- Antrags- und Bewilligungsstelle
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-4930
Telefax: 0351 4910-1015
E-Mail: servicecenter_esf@sab.sachsen.de
www.esf-in-sachsen.de - 5.2
- Antragsverfahren
- 5.2.1
- Anträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens einzureichen. Der Antrag ist mit Ausnahme von Vorhabensbereich A Nr. 1.3 in elektronischer Form zu stellen. Parallel dazu ist ein schriftlicher Antrag einzureichen und mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift zu versehen. Für den Vorhabensbereich A Nr. 1.3 ist der Antrag in schriftlicher Form zu stellen.
- 5.2.2
- Die Anträge und Vorhabensbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
- 5.2.3
- Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Vorhabens und sonstige zur Kenntnis gelangte Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Aus-übung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet nachzuweisen, dass die Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens ihr Einverständnis zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären.
- 5.2.4
- Die im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Nachweise und Unterlagen sowie gegebenenfalls konkretisierende Bestimmungen werden als Förderbausteine auf dem Internetportal der SAB unter www.esf-in-sachsen.de veröffentlicht.
- 5.2.5
- Mit der Annahme der Finanzierung erteilt der Antragsteller das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich veröffentlichtes Verzeichnis, das Auskunft über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
- 5.2.6
- Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
- 5.2.7
- Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet. Sie weisen gemäß den Vorgaben von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 in der jeweils geltenden Fassung in allen öffentlichen Verlautbarungen, Teilnehmerunterlagen sowie projektbezogenem Schriftverkehr deutlich auf die Förderung durch die Europäische Union, den ESF und den Freistaat Sachsen hin. Es wird empfohlen, die unter www.esf-in-sachsen.de kostenfrei erhältlichen Gestaltungsvorlagen einzusetzen, die alle geforderten Elemente enthalten.
- 5.3
- Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle wählt aus den eingereichten Anträgen förderfähige und förderwürdige Vorhaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aus und entscheidet über die Anträge unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und fachlicher Kriterien. - 5.4
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- 5.4.1
- Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
- 5.4.2
- Die im Rahmen des Anforderungs- und Auszahlungsverfahrens einzureichenden Nachweise und Unterlagen sowie gegebenenfalls ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen werden als Förderbausteine auf dem Internetportal der SAB unter www.esf-in-sachsen.de veröffentlicht.
- 5.5
- Verwendungsnachweisverfahren
- 5.5.1
- Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
- 5.5.2
- Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist der Zwischennachweis zum Jahresende mit dem ersten Auszahlungsantrag des jeweils folgenden Haushaltsjahres, spätestens aber bis zum 30. April des jeweils folgenden Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
- 6.
- Zuwendungsbestimmungen für Beihilfen
- 6.1
- Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006
- 6.1.1
- Nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
- 6.1.2
- Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist die Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen.
- 6.1.3
- Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des in der Verordnung dargelegten Verfahrens.
- 6.2
- Beihilfen gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 (AGVO)
- 6.2.1
- Ausgeschlossene Beihilfen
Von der Förderung ausgeschlossen sind Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 6 lit. C, Abs. 7 AGVO sowie Beihilfen in den übrigen in Artikel 1 Abs. 2 ff. AGVO genannten Bereichen. Weiterhin sind Beihilfen ausgeschlossen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat. - 6.2.2
- Beihilfen aufgrund dieser Richtlinie
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Beihilfen müssen, soweit sie auch auf die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gestützt sind, gemäß Artikel 3 Abs. 2 AGVO den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
Teil II:
Besondere Regelungen
A.
Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten
- 1.
- Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Durch die Förderung der Qualifizierung sollen die Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und weiteren am Arbeitsmarkt benachteiligten Personengruppen erhöht werden.
- 1.1
- Gefördert wird die Qualifizierung von arbeitslosen Personen, die über keinen beziehungsweise keinen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss verfügen, zu einem anerkannten Berufsabschluss.
- 1.2
- Gefördert werden Projekte der Qualifizierung arbeitsloser und benachteiligter Personen, insbesondere zum Erwerb, wesentlichen Ausbau oder zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz.
- 1.3
- Gefördert werden Vorhaben der individuellen beruflichen Weiterbildung zur Verbesserung beruflicher Kompetenzen von Arbeitslosen (Weiterbildungsscheck).
- 1.4
- Gefördert werden Koordinierungsprojekte und Projekte der wissenschaftlichen Begleitung zur Unterstützung komplexer Vorhaben mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
- 1.5
- Gefördert werden im Rahmen der Vorhaben nach Nummer 1.1 und 1.2 auch Analysen zur Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs der Teilnehmer und Eignungsfeststellungen. Arbeitsvermittlung in Ergänzung zum gesetzlichen Auftrag der Arbeitsverwaltung kann ebenfalls Bestandteil der Projekte sein.
- 2.
- Zuwendungsempfänger
- 2.1
- Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach Nummer 1.1 und 1.2 sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen).
- 2.2
- Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach Nummer 1.3 sind Arbeitslose, die keine Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten (Nichtleistungsempfänger).
- 3.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Teilnehmer an einem Vorhaben zur Qualifizierung nach Nummer 1.1 und 1.2 sind vorrangig Arbeitslose (§ 16 SGB III) oder Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III). In begründeten Fällen können auch andere am Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen gefördert werden (zum Beispiel Geringqualifizierte).
- 3.2
- Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
- 3.3
- Die Vorhaben nach Nummer 1.2 wurden in der Regel von der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende befürwortet (Bestätigung des Bedarfs).
- 4.
- Höhe der Zuwendung
Vorhaben nach Nummer 1.1, 1.2 und 1.4 können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Vorhaben nach Nummer 1.3 werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
- 5.
- Verfahren
- 5.1
- Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird für Vorhaben nach Nummer 1.1, 1.2 und 1.4 erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
- 5.2
- Die Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 1.3 wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen oder wenn die Zuwendungssumme mehr als 10 000 EUR beträgt, hiervon Ausnahmen zulassen.
B.
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen
- 1.
- Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Langzeitarbeitslose Personen benötigen bei der Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit und beim Zugang zum Erwerbsleben besondere Unterstützung. Mit der Förderung sollen messbare Integrationsfortschritte bei der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen erzielt und die Aussichten auf eine (Wieder)eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gesteigert werden.
- 1.1
- Gefördert werden Vorhaben, die die Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen verbessern und die Voraussetzungen für eine Arbeitsmarktintegration schaffen.
- 1.2
- Die Vorhaben können insbesondere folgende Elemente umfassen:
- a)
- Projektvorbereitung beziehungsweise Projektinitiierung
- b)
- Feststellung des individuellen Förderbedarfs
- c)
- Arbeitserprobung und Praktika vorrangig in Unternehmen und Einrichtungen auf dem 1. Arbeitsmarkt
- d)
- Vermittlung von Qualifikationen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen sowie zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz
- e)
- Sozialpädagogische Betreuung, Begleitung und Beratung
- f)
- Hilfen bei der Überwindung beruflicher und persönlicher Problemlagen
- g)
- Arbeitsvermittlung in Ergänzung zum gesetzlichen Auftrag der Arbeitsverwaltung
- h)
- Begleitung während der Anfangsphase einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt
- 1.3
- Im Rahmen der Vorhaben werden für die Teilnehmer individuelle Förderpläne erarbeitet und umgesetzt. Dabei werden konkrete Förderziele festgelegt, die im Projektverlauf überprüft und nach Projektende abgerechnet werden. Ausgangspunkt dafür ist eine Feststellung der individuellen Fähigkeiten und Problemlagen anhand derer der individuelle Förderbedarf abgeleitet wird (Profiling). Das Profiling ist Bestandteil des ESF-Vorhabens.
- 2.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen), die diese Vorhaben durchführen.
- 3.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Die Teilnehmer an den Vorhaben sind vor Eintritt in das Vorhaben langzeitarbeitslos (§ 18 SGB III), in begründeten Fällen auch arbeitslos (§ 16 SGB III).
- 3.2
- Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
- 3.3
- Die Vorhaben wurden in der Regel von der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende befürwortet (Bestätigung des Bedarfs).
- 3.4
- Der Träger des Vorhabens und der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise die zuständigen Agentur für Arbeit legen eine Abstimmung zur Zusammenarbeit und zu vereinbarten Zielen des Projektes vor (Zielvereinbarung).
- 4.
- Höhe der Zuwendung
Die als förderfähig anerkannten Ausgaben werden bis zu 100 Prozent bezuschusst.
- 5.
- Verfahren
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
C.
Innovative Projekte, Modell- und Transfervorhaben, Studien
- 1.
- Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
- 1.1
- Mit der Förderung sollen Innovationen bei der Qualifizierung von Arbeitslosen und bei der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie Arbeitsmarktintegration von Langzeitarbeitslosen angeregt, neue Ansätze modellhaft erprobt und der Transfer von erfolgreichen Vorhaben nach Sachsen unterstützt werden.
- 1.2
- Gefördert werden innovative Projekte sowie Modell- und Transfervorhaben in den Bereichen
- a)
- Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten
- b)
- Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und der Arbeitsmarktintegration von Langzeitarbeitslosen
- 1.3
- In begründeten Einzelfällen oder nach Aufforderung durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr können Studien und Konzepte in den nach Nummer 1.2 benannten Bereichen gefördert werden.
- 2.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen), die diese Vorhaben durchführen.
- 3.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Soweit es sich um Vorhaben mit Teilnehmern handelt, müssen sie insbesondere einer der folgenden Personengruppen zuzuordnen sein:
- a)
- arbeitslose Personen (§ 16 SGB III),
- b)
- langzeitarbeitslose Personen (§ 18 SGB III),
- c)
- von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen (§ 17 SGB III),
- d)
- Geringqualifizierte,
- e)
- Berufsrückkehrer.
- 3.2
- Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz in Sachsen.
- 3.3
- Bei Vorhaben mit Teilnehmern ist eine Befürwortung des Vorhabens durch die zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlich (Bestätigung des Bedarfs).
- 4.
- Höhe der Zuwendung
Gefördert werden in der Regel bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses und wenn die Mitfinanzierung durch den Antragsteller oder die Teilnehmer typischerweise nicht möglich ist, kann der Fördersatz bis zu 100 Prozent betragen.
- 5.
- Verfahren
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Teil III:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verbesserung der Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und Benachteiligten (ESF-Richtlinie Beschäftigungschancen) vom 18. August 2009 (SächsABl. S. 1484), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), außer Kraft.
Dresden, den 31. Januar 2012
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Hartmut Fiedler
Staatssekretär