1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Pflegeausschußverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Pflegeausschußverordnung vom 23. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 170)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Pflegeausschußverordnung

Vom 23. Februar 2012

Aufgrund von § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3014) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landespflegeausschuß gemäß § 92 Abs. 4 SGB XI (Pflegeausschußverordnung – PflegeAVO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 75), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Landespflegeausschuss gemäß § 92 Satz 3 SGB XI
(Pflegeausschussverordnung – PflegeAVO)“.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
§ 1
Bildung und Aufgabe
 
(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen wird von den Beteiligten nach § 2 Abs. 1 ein Landespflegeausschuss gebildet.
(2) Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz errichtet.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
§ 2
Beteiligte am Landespflegeausschuss“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Am Landespflegeausschuss sind beteiligt:
 
 
1.
die Verbände der Pflegeeinrichtungen mit sieben Vertretern,
 
 
2.
die Pflegekassen einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit sieben Vertretern,
 
 
3.
der Kommunale Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe mit einem Vertreter,
 
 
4.
der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit einem Vertreter,
 
 
5.
der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag als Vertreter der Gebietskörperschaften mit einem gemeinsamen Vertreter,
 
 
6.
der Sächsische Pflegerat mit einem Vertreter,
 
 
7.
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit einem Vertreter.
 
 
Die Beteiligten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden nach der Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Landespflegeausschuss vertreten.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verbände der Pflegeeinrichtungen werden durch vier von der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zu bestellende und drei von den Vereinigungen der in Sachsen tätigen privaten Pflegeheime und Pflegedienste zu bestellende Vertreter im Landespflegeausschuss vertreten.“
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Pflegekassen werden durch je einen von
 
 
1.
der AOK PLUS-Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,
 
 
2.
dem BKK Landesverband Mitte,
 
 
3.
der IKK classic,
 
 
4.
dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Sachsen,
 
 
5.
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung im Land Sachsen,
 
 
6.
der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz, sowie
 
 
7.
dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e.V.
 
 
zu bestellenden Vertreter im Landespflegeausschuss vertreten.“
 
e)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
 
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5, das Wort „Organisationen“ wird durch das Wort „Beteiligter“ und das Wort „Staatsministerium“ wird durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Beteiligten bestellen ihre Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle.“
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
cc)
Satz 4 wird Satz 3 und wird wie folgt geändert:
Die Wörter „beteiligten Organisationen“ werden durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „einer der beteiligten Organisationen durch das Staatsministerium“ werden durch die Wörter „eines Beteiligten durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
5..
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 4
Stimmrecht und Beschlussfassung“.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Landespflegeausschuß faßt“ durch die Wörter „Der Landespflegeausschuss fasst“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Beschlussfähigkeit
 
Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Vertreter einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.“
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Anschluß“ durch das Wort „Anschluss“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird kein Kandidat für das Amt des Vorsitzenden benannt, erfolgt dessen Benennung durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Kommt nach der Benennung des Kandidaten bis zum letzten Tag des darauffolgenden Monats eine Wahl des Vorsitzenden nicht zustande, bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Antrag eines Beteiligten den Vorsitzenden.“
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer der beteiligten Organisationen oder eines Vertreters“ durch die Wörter „eines Beteiligten“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Landespflegeausschuß“ durch das Wort „Landespflegeausschuss“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „beteiligten Organisationen“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „beteiligten Organisationen“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
9.
In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „beteiligten Organisationen“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
10.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Geschäftsordnung
 
Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.“
11.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Sitzungen
 
Der Landespflegeausschuss berät und beschließt nichtöffentlich.“
12.
In § 13 Satz 1 wird das Wort „Landespflegeausschuß“ durch das Wort „Landespflegeausschuss“ ersetzt.
13.
In § 14 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „Landespflegeausschuß“ durch das Wort „Landespflegeausschuss“ ersetzt.
14.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Beteiligten, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit Sachverständige hinzugezogen werden, erhalten sie eine Vergütung und Auslagenersatz nach den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
15.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Kosten
 
Die Kosten der Geschäftsstelle trägt der Freistaat Sachsen. Vergütungen und Auslagenersatz nach § 15 Abs. 2 trägt, wer die Hinzuziehung von Sachverständigen beantragt oder sonst veranlasst; mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Februar 2012

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 5, S. 170
    Fsn-Nr.: 842

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2012