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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kita Bau

Vollzitat: VwV Kita Bau vom 10. März 2017 (SächsABl. S. 455), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(VwV Kita Bau)

Vom 10. März 2017

I.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren. Mit der Zuwendung sollen die Kommunen im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach den §§ 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 3, 11 und 13 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützt werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist

a)
die Schaffung neuer und die Erhaltung bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie
b)
die Schaffung neuer und die Erhaltung bestehender Betreuungsplätze in Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen.

Die Förderfähigkeit einer Maßnahme bestimmt sich nach der Art der Ausführung und ist unabhängig von der Zuordnung der Maßnahme im kommunalen Haushalt.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Erstempfänger), die die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit im Falle der Förderung nach Ziffer II Satz 1 Buchstabe a an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und im Falle der Förderung nach Ziffer II Satz 1 Buchstabe b an die Gemeinden (Endempfänger) weiterreichen können. Bei einer Förderung nach Ziffer II Satz 1 Buchstabe a kann in begründeten Ausnahmefällen auch der Träger der geförderten Maßnahme Endempfänger sein, sofern er Eigentümer oder Erbbauberechtigter der zuwendungsrelevanten Immobilie ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein.
2.
Die dem Endempfänger zu bewilligende Zuwendung darf für Plätze
 
a)
für Kinder von null Jahren bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, sofern dafür Bundesmittel eingesetzt werden, höchstens 75 Prozent und
 
b)
in allen übrigen Fällen höchstens 50 Prozent
der förderfähigen Ausgaben betragen.
3.
Bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen nach Ziffer II Satz 1 Buchstabe a ist § 13 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Form von angemessenen Zuschüssen gemäß § 13 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen soll mindestens 10 Prozent der gemäß Ziffer VI Nummer 3 zur Verfügung gestellten Mittel betragen.
4.
Sind Gemeinden Zuwendungsempfänger oder Endempfänger gemäß Ziffer III und Träger der Kindertageseinrichtung, ist der Bewilligungsbehörde für Baumaßnahmen in einem Gesamtumfang von mehr als 100 000 Euro die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 104), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
5.
Bei der Förderung von Kindertagespflegestellen nach Ziffer II Satz 1 Buchstabe b soll sich die Gemeinde angemessen, in der Regel jedoch mit mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, beteiligen.
6.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat gegenüber der Bewilligungsbehörde zur Vermeidung einer Doppelförderung zu bestätigen, dass für den nach dieser Verwaltungsvorschrift zuwendungsfähigen Teil der Vorhaben keine Förderung nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen wird.
7.
Für die Zuwendung an Kindertageseinrichtungen ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Die Dauer der Zweckbindung beträgt für eine Zuwendung
 
a)
bis 150 000 Euro fünf Jahre,
 
b)
von mehr als 150 000 Euro und bis 5 Millionen Euro zehn Jahre sowie
 
c)
von mehr als 5 Millionen Euro 20 Jahre.
8.
Eine Zuwendung wird gewährt, wenn
 
a)
der Zuwendungsempfänger Eigentümer oder Erbbauberechtigter der Einrichtung ist oder
 
b)
zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Eigentümer der zuwendungsrelevanten Einrichtung ein Miet-, Nutzungs- oder Pachtverhältnis besteht und der Zuwendungsempfänger laut Vertrag ausdrücklich zur Durchführung der beantragten Arbeiten auf eigene Rechnung verpflichtet ist.
Zuwendungen bei Erbbaurechts-, Miet-, Nutzungs- oder Pachtverhältnissen werden nur gewährt, wenn ein unbefristeter Vertrag vorgelegt wird oder die Laufzeit mindestens der unter Nummer 7 genannten Zweckbindungsfrist entspricht. Alle eingereichten Verträge müssen zudem Regelungen über Entschädigungsleistungen des Eigentümers bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses enthalten. Die Anpassung an die geforderten Vertragsverhältnisse kann auch im Rahmen des Zuwendungsverfahrens durch Aufnahme einer Bedingung in den Zuwendungsbescheid erfolgen.
9.
Als Nachweis der Eigentumsverhältnisse nach Nummer 8 ist durch den Zuwendungsempfänger ein aktueller und vollständiger Grundbuchauszug sowie bei Erbbaurechtsverhältnissen zusätzlich der vollständige Erbbaurechtsvertrag vorzulegen. Im Erbbaurechtsvertrag muss festgelegt sein, dass bei eingetretener Insolvenz des Erbbauberechtigten der Heimfall eintritt.
10.
Bei Zuwendungen an nicht kommunale Träger ist eine Besicherung etwaiger Erstattungsansprüche ab einer Zuwendung von mehr als 150 000 Euro vorzunehmen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung wird den Erstempfängern als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die Weitergabe der Mittel an die Endempfänger erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Ist der Erstempfänger gleichzeitig Endempfänger, wird die Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde ebenfalls im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt.
2.
Förderfähig sind
 
a)
Neubauten oder Ersatzneubauten von Kindertageseinrichtungen sowie die Neuschaffung von Plätzen einschließlich der Erstausstattung,
 
b)
die Erhaltung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen durch Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Modernisierungs- oder Ausstattungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes,
 
c)
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen der Nummer 2 Buchstabe a und b. Ein um fünf Prozentpunkte höherer Fördersatz wird gewährt, soweit Maßnahmen folgende Anforderungen erfüllen:
 
 
aa)
bei Neubauten: neu zu errichtende Gebäude, die 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp und 65 Prozent des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten U des entsprechenden Referenzgebäudes (Qp REF und U REF) gemäß der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, nicht überschreiten,
 
 
bb)
bei Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen: bestehende Gebäude, die nach Sanierung, Modernisierung oder Umbau 70 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarf Qp und 80 Prozent des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten U des entsprechenden Referenzgebäudes (Qp REF und U REF) gemäß der Energieeinsparverordnung nicht überschreiten,
 
d)
Maßnahmen zur Schaffung von Plätzen in Kindertagespflege, die im Rahmen oder zum Erlangen der Erlaubnis notwendig sind, einschließlich Sicherungsmaßnahmen im Außengelände und Erstausstattung, sowie
 
e)
die Ausstattung und Instandsetzung bereits bestehender Plätze in Kindertagespflege.
3.
Förderfähige Ausgaben sind Bau- und Ausstattungskosten der nachfolgenden Kostengruppen der DIN 276:
200 Herrichten und Erschließen,
300 Bauwerk – Baukonstruktionen,
400 Bauwerk – Technische Anlagen,
500 Außenanlagen,
610 Ausstattung,
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppe 750).
Für die Bemessung der förderfähigen Ausgaben gelten folgende Kostenobergrenzen pro Platz:
25 000 Euro bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a,
18 750 Euro bei Komplettsanierungen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b,
9 300 Euro bei sonstigen Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b,
2 500 Euro bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d und
1 000 Euro bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e.
4.
Bei Neubauten von Kindertageseinrichtungen soll die Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigt werden.

VI.
Zuständige Behörden und Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Das Staatsministerium für Kultus teilt der Bewilligungsbehörde mit, über welches Mittelvolumen die Landkreise und Kreisfreien Städte pro Haushaltsjahr verfügen können. Grundlage ist für die Bemessung einer Zuwendung nach Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Kinder unter 6 Jahren auf Basis der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamtes Sachsen und für die Bemessung einer Zuwendung nach Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe b die Kinderzahlen gemäß der amtlichen regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen je Landkreis oder Kreisfreier Stadt. Die Bewilligungsbehörde gibt diese Information an die Landkreise und Kreisfreien Städte weiter. Bei einer Zuwendung nach Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe b behält sich das Staatsministerium für Kultus vor, eine Gewichtung aufgrund unterschiedlicher regionaler Bedarfsentwicklungen oder etwaiger anderweitiger Fördermöglichkeiten sowie eine inhaltliche Schwerpunktsetzung vorzunehmen.
3.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beantragen die Zuwendung auf der Grundlage eines Antrages mit Projektliste (Anlage 1) bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Juli des laufenden Jahres. Dabei ist die auf der Grundlage von Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe a beantragte Zuwendung mit Angabe der zu fördernden Plätze gesondert auszuweisen. Die Bewilligungsbehörde erlässt auf der Basis der gestellten Anträge einen Bescheid je Landkreis oder Kreisfreier Stadt, in dem die Förderung auf der Grundlage von Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe a gesondert ausgewiesen wird und die Modalitäten für die Weiterreichung, Verwendung und Prüfung der Zuwendung festgeschrieben sind. Dabei ist die Prioritätensetzung der Landkreise und Kreisfreien Städte zu beachten.

VII.
Nachweisverfahren

1.
Die Endempfänger reichen ihre Verwendungsnachweise in jener Form beim Erstempfänger der Zuwendung ein, welche Nummer 6.2 bis 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften in der Anlage 3a zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (kommunale Träger) oder Nummer 6.2 bis 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in der Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (freie Träger) vorschreiben. Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ist anhand eines Vergabevermerkes mit den Inhalten nach § 20 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 20 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), in der jeweils geltenden Fassung, zu dokumentieren. Dieser Vergabevermerk sowie weitere für die Überprüfung der Vergabeentscheidung nach Satz 6 relevante Unterlagen gemäß Nummer 2.6 der Anlage 2 sind mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Der Erstempfänger prüft die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der weitergereichten Zuwendungen in eigener Zuständigkeit. Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen an die Kreisfreien Städte ist für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertageseinrichtungen die Bewilligungsbehörde zuständig. Bei der Verwendungsnachweisprüfung nach Satz 4 und 5 ist jeweils bei 10 Prozent, jedoch bei mindestens zwei der Verwendungsnachweise eines Haushaltsjahres eine Vergabeprüfung gemäß Anlage 2 durchzuführen.
2.
Der Erstempfänger hat der Bewilligungsbehörde innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis, gegliedert nach Einzelmaßnahmen, gemäß dem Muster in Anlage 3 vorzulegen. Dabei sind die Durchführung und die Ergebnisse der Vergabeprüfung nach Nummer 1 Satz 6 sowie die Verwendung der Mittel gemäß Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe a gesondert auszuweisen. Unabhängig davon haben die Landkreise und Kreisfreien Städte der Bewilligungsbehörde bis spätestens 10. September des laufenden Jahres mitzuteilen, wie viele Plätze im Rahmen der Förderung nach Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe a und b bis zum 31. Dezember des Vorjahres neu geschaffen, saniert oder modernisiert wurden. Die Bewilligungsbehörde leitet diese Daten umgehend an das Staatsministerium für Kultus weiter.
3.
Die Bewilligungsbehörde ist für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Mittel zuständig.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Pauschalen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Sonderregelung für die Förderung von betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen

1.
Sofern keine Förderung im Rahmen der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß Ziffer VI Nummer 3 zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt, können die Schaffung neuer und die Erhaltung bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen, in denen vorrangig Kinder der Beschäftigten mindestens eines Unternehmens betreut werden und an deren Kosten sich das Unternehmen in Abhängigkeit von seiner wirtschaftlichen Lage beteiligt (betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen), gefördert werden. Die Förderung ist unabhängig von einer Aufnahme des Angebotes in den Bedarfsplan. Erfolgt keine Aufnahme in den Bedarfsplan, muss sich der Bedarf ausschließlich aus dem Unternehmen ergeben. Ist eine Aufnahme in den Bedarfsplan in Aussicht gestellt, sollen vorrangig Kinder der Beschäftigten des Unternehmens betreut werden.
2.
Zuwendungsempfänger können Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die Träger einer solchen Kindertageseinrichtung sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auch der Träger der geförderten Maßnahme Zuwendungsempfänger sein, sofern er Eigentümer oder Erbbauberechtigter der zuwendungsrelevanten Immobilie ist.
3.
Grundlage für die Förderung sind die in Ziffer V Nummer 3 genannten förderfähigen Ausgaben und Kostenobergrenzen. Die Zuwendung für eine betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtung bemisst sich nach Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe b, darf jedoch höchstens 200 000 Euro betragen. Sie wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
4.
Bei im Bedarfsplan enthaltenen betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen kann die gemäß Ziffer IV Nummer 3 Satz 2 geforderte finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch andere Mittel ersetzt werden.
5.
Bewilligungsbehörde für diese Maßnahmen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
6.
Die Anträge sind unter Verwendung des Musters 1a zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung insbesondere mit detaillierter Projektbeschreibung, Anzahl der Plätze, Aufschlüsselung nach Kostenarten und Finanzierungsübersicht bis spätestens 30. November des Vorjahres an die Bewilligungsbehörde zu richten.
7.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern I bis VII dieser Verwaltungsvorschrift für betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen entsprechend.

IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Dresden, den 10. März 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Anlagen

Anlage 1
Antrag auf Fördermittel auf der Grundlage der VwV Kita Bau

Anlage 2
Checkliste zur Vergabeprüfung

Anlage 3
Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises gemäß der VwV Kita Bau

Muster
Übersicht der geförderten Einzelmaßnahmen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 13, S. 455
    Fsn-Nr.: 5581-V17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2020