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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung der Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen im Bereich der Umweltverwaltung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung der Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen im Bereich der Umweltverwaltung vom 24. April 2012 (SächsGVBl. S. 256)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Regelung der Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen im Bereich der Umweltverwaltung

Vom 24. April 2012

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
§ 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist,
 
b)
§ 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2357) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
 
b)
§ 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen

In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen (LeitAnlZuVO) vom 11. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 426) werden das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung von Vorschriften zum Schutz gegen Fluglärm (Sächsische Fluglärmschutz- Zuständigkeitsverordnung – SächsFLSZuVO) vom 5. August 2011 (SächsGVBl. S. 311) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Die Landesdirektionen sind“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen ist“ ersetzt.
2.
In § 2 Nr. 1 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.

Dresden, den 24. April 2012

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 8, S. 256
    Fsn-Nr.: 660

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012