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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Vorschlagswesen SMI

Vollzitat: VwV Vorschlagswesen SMI vom 9. Mai 2012 (SächsABl. S. 668), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Vorschlagswesen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
(VwV Vorschlagswesen SMI)

Vom 9. Mai 2012

Ergänzend zur Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung für das Vorschlagswesen in der Sächsischen Verwaltung ( VwV Vorschlagswesen) vom 6. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1435), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), wird für die Durchführung des Vorschlagswesens im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Folgendes bestimmt:

I.
Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern ist das
Sächsische Staatsministerium des Innern
Referat 11
01095 Dresden
E-Mail: vorschlagswesen@smi.sachsen.de.

II.
Bewertung und Entscheidung

Über die Annahme oder Ablehnung eines Vorschlags sowie über die Gewährung eines Anerkennungspreises oder einer Prämie und deren Höhe entscheiden mehrheitlich zwei Vertreter der zuständigen Stelle und ein Vertreter des betroffenen Fachbereichs. Die Entscheidung wird endgültig unter Ausschluss des Rechtswegs getroffen.

III.
Annahme und Prämierung

1.
Der Einsender eines angenommenen Vorschlags erhält neben dem Anerkennungsschreiben eine Geldprämie.
2.
Die Höhe von Geldprämien beträgt mindestens 200 EUR und höchstens 5 000 EUR. Für einen besonders herausragenden Vorschlag kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine höhere Geldprämie gewährt werden.

IV.
Anerkennungspreis

Der Anerkennungspreis gemäß Ziffer VIII Nr. 3 der VwV Vorschlagswesen beträgt 100 EUR.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Mai 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 24, S. 668
    Fsn-Nr.: 20-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2012