Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über Folgeänderungen nach Auflösung des Bildungszentrums
Vom 8. Mai 2012
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 2a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist,
- 2.
- § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
- 3.
- § 35 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Amtsarztkursverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt im Freistaat Sachsen (Sächsische Amtsarztkursverordnung – SächsAAKVO) vom 28. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 646) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und nach dem Wort „Soziales“ werden die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz richtet einen Fortbildungs- und Prüfungsausschuss unter Vorsitz eines Vertreters des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ein.“ - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bildungszentrums“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 4.
- In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2947)“ durch die Angabe „Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2528)“ und die Angabe „Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2950)“ durch die Angabe „Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2533)“ ersetzt.
- 5.
- In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 6.
- In § 5 Abs. 3 und Abs. 5 wird das Wort „Bildungszentrum“ jeweils durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
- 7.
- In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum“ gestrichen.
- 8.
- In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
- 9.
- In § 17 Satz 1 werden die Wörter „in den Räumen des Bildungszentrums“ durch die Wörter „beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen (Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen – SächsTierarztWÖVetVO) vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 5, 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bildungszentrum“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Bildungszentrum im Benehmen mit der Zulassungsbehörde“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
- 3.
- In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bildungszentrum“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Dresden, den 8. Mai 2012
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß