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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Änderung der Bekanntmachung zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Änderung der Bekanntmachung zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011 vom 17. April 2012 (SächsABl. S. 576)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Änderung der Bekanntmachung zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011

Vom 17. April 2012

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung eines Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des KSV Sachsen ab dem 1. Januar 2011 vom 9. Februar 2011 (SächsABl. S. 486) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II Nr. 1 wird das Wort „Jugendliche“ durch die Wörter „junge Menschen unter 27 Jahre“ ersetzt.
2.
In Ziffer III werden die Wörter „schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 SGB IX“ durch die Wörter „schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1, 2 und 4 SGB IX)“ ersetzt.
3.
In Ziffer IV Nr. 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
„Wenn Leistungen nach der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für neue Ausbildungsplätze oder neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen über 50 Jahren bewilligt werden, ist abweichend von Satz 2 jeweils ein gesonderter Antrag für jedes Ausbildungsjahr und für das zweite Beschäftigungsjahr zu stellen. Dieser kann frühestens einen Monat vor und längstens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres gestellt werden.“
4.
Ziffer IV Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Mindestdauer von 1 Jahr werden für das 1. Jahr maximal 70 Prozent der Prämien gewährt, die für unbefristete Arbeitsverhältnisse gezahlt werden. Für das zweite Jahr wird eine Prämie in Höhe von 700 EUR gezahlt.“
5.
Ziffer VI Nr. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Dies gilt nicht für Leistungen aus der Richtlinie Initiative Inklusion – Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vom 9. September 2011. Diese sind nachrangig zu Leistungen nach dem Sächsischen Arbeitsmarktprogramm; Leistungen aus diesem werden auf Leistungen aus der Richtlinie Initiative Inklusion angerechnet.“

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 17. April 2012

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 19, S. 576
    Fsn-Nr.: 5584

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2019