Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 17. Juli 2012
Aufgrund von Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 155, 259) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Dem § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung –
SächsStudPlVergabeVO) vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 204), die durch Verordnung vom 16. April 2012 (SächsGVBl. S. 261) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013.
Dresden, den 17. Juli 2012
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer