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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Neufassung des Landesprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Neufassung des Landesprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen vom 13. November 2013 (SächsABl. 2014 S. 349), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
Neufassung des Landesprogramms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen
(BHV1-Landesprogramm)

Vom 13. November 2013

1.
Einleitung

Die Bekämpfung der BHV1-Infektion ist in Sachsen weitgehend abgeschlossen und ermöglicht nunmehr den Übergang zur Schaffung BHV1-freier, ungeimpfter Bestände im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG S. 1977), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234), in der jeweils geltenden Fassung. Es wird beabsichtigt, mit den benachbarten Bundesländern das Antragsverfahren annähernd zeitgleich einzuleiten, um Handelshemmnisse zu vermeiden und zukünftig durch Zusatzgarantien die BHV1-Freiheit zu sichern.

Mit der Neufassung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 ( BHV1-Verordnung) vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) und den nachfolgenden Rechtsvorschriften wird die BHV1-Bekämpfung in Deutschland gesetzlich geregelt. Verschiedene sächsische Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung dieser BHV1-Verordnung (zum Beispiel Verfahrensanweisung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 26. April 2013 und Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 2. September 2013).

Der Abschluss der BHV1-Sanierung zum Ende des Jahres 2013 und die geänderten Rechtsvorschriften zur BHV1 machen eine Neufassung des BHV1-Landesprogramms erforderlich.

2.
Ziel des Programms

Das BHV1-Landesprogramm dient dazu, die BHV1-Maßnahmen, die auf der BHV1-Verordnung sowie landesrechtlichen Vorschriften basieren, durch betriebsspezifische Festlegungen zu ergänzen, sofern die BHV1-Situation zum 1. Januar 2014 dies erfordern sollte.

3.
Teilnahme am Programm und Verfahrensweise

Das Programm richtet sich an Rinderhalter, in deren Beständen nach dem 1. Januar 2014 folgende zusätzliche BHV1-Maßnahmen durch die zuständige Veterinärbehörde veranlasst werden:

BHV1-Impfung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Landesdirektion Sachsen,
Merzung von Rindern mit einem nicht negativen BHV1-Ergebnis nach epidemiologischer Prüfung durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und den Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse
zusätzliche Untersuchungen auf BHV1 bei ausgewählten Tiergruppen in Erweiterung des Untersuchungsumfangs, der sich aus der BHV1-Verordnung ergibt

Die zusätzlichen Maßnahmen werden in einem betrieblichen BHV1-Programm in der Verantwortung der zuständigen Veterinärbehörde und unter Einbeziehung des Rindergesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse schriftlich festgelegt. Der Tierhalter bestätigt mit seiner Unterschrift die Teilnahme an diesem Programm und verpflichtet sich damit zur Einhaltung der Festlegungen.

Die betrieblichen BHV1-Programme werden dem Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem betreuenden Tierarzt zur Verfügung gestellt.

4.
Kosten

Die Kosten der Maßnahmen trägt der Tierbesitzer. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich entsprechend der Leistungssatzung in der jeweils geltenden Fassung in Form einer Beihilfe an den Kosten.

5.
Datenübermittlung und Auswertung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen dem Tierbesitzer, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Hoftierarzt und dem Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse mitgeteilt. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet.

6.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Programm tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung des Landesprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen (BHV1-Landesprogramm) vom 25. Oktober 2005 (SächsABl. 2006 S. 159), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), außer Kraft.

Dresden, den 13. November 2013

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 6, S. 349
    Fsn-Nr.: 634-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016